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Dr. Bernd Buchholz

FDP 18.03.2026 Sitzungen 20/114

Herr Kollege, da Sie die anderen landesgesetzlichen Regelungen leider nicht zur Kenntnis genommen haben, will ich Ihnen einmal § 2 des entsprechenden Gesetzes aus dem Gesetzblatt für Baden-Württemberg zur Kenntnis geben. § 2 Absatz 1 Satz 1 lautet dort: „Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts können Gemeinden und Landkreise auf Antrag im Einzelfall von landesrechtlichen Regelungen für eine bestimmte Zeit befreit werden.“ Erklären Sie mir doch einfach mal, warum in Baden-Württemberg offensichtlich ein anderes Verfassungsrecht gelten sollte als hier. Denn dass die Exekutive eine Regelung der Legislative aufhebt, ist hier nicht der Fall. Die Legislative selbst erklärt, dass die Exekutive dies darf, wenn sie einen Antrag gestellt hat und das entsprechende Ministerium nicht gegenläufige Entscheidungen getroffen hat. (Beifall FDP und Sybilla Nitsch [SSW]) Das ist verfassungsrechtlich eine mineralwasserklare Regelung, bei der nichts in Ihrem bisherigen Vortrag in irgendwelcher Form eine Verfassungswidrigkeit zeigen könnte. – Doch. Hätten Sie zugehört, dann wäre Ihnen aufgefallen, dass ich gesagt habe: Gesetze im formellen Sinne kann nur der Gesetzgeber aufheben. In dem Zitat aus Baden-Württemberg, das Sie eben genannt haben, steht etwas von landesrechtlichen Regelungen. Davon können Gesetze im formellen Sinne nicht umfasst sein. Davon können Verordnungen umfasst sein, davon können Erlasse umfasst sein, aber keine Gesetze im formellen Sinne. Das ist der Unterschied. Deshalb ist das in Baden-Württemberg möglich, aber Ihr Gesetzentwurf so nicht. Hätten Sie ihn so formuliert wie in Baden-Württemberg, sähe das anders aus. (Wortmeldung Dr. Bernd Buchholz [FDP]) – Ich möchte jetzt gerne fortfahren.

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