Marc Timmer
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Soziale Marktwirtschaft bedeutet für uns immer auch eine faire Marktwirtschaft, und das bedeutet auch immer: fair für die Verbraucherinnen und Verbraucher. (Beifall SPD und FDP) Die Überschrift des Antrags verheißt tatsächlich viel, und ich denke manchmal, ob es vielleicht auch mal eine Nummer kleiner geht. Die Überschrift lautet: „Mit klaren Regeln im Onlinehandel die Eigenverantwortung stärken“. – Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht läge hier wahrscheinlich eine irreführende Werbung vor. Denn klar ist, dass mit dieser Regelung, deren Regelungsgehalt auch noch unklar ist, das Verbraucherschutzrecht leider in keiner Weise verändert oder zum Besseren bewegt werden würde. Der Antrag ist im Grundsatz natürlich nicht falsch. Das muss ich zugestehen, und das ist auch so. Der zusätzliche Regelungsbedarf ist allerdings eher überschaubar. Bereits nach geltender Rechtslage müssen Informationen über den Anbieter, wie dessen Firmensitz, im Impressum aufgeführt werden. § 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch gibt hier die Spielregeln vor. Ein Straftatbestand erfüllt – wir haben es gehört –, wer diese Angaben in betrügerischer Absicht falsch angibt. In (Marc Timmer) der Tat berichtet die Verbraucherzentrale, und diese Informationen haben auch mich erlangt, von zunehmenden Fake-Shop-Anbietern. Sie kopieren und erstellen mittels KI verwechslungsähnliche Shops, die aber ein völlig falsches Impressum haben, und das ist auch nicht immer leicht zu erkennen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten in diesem Zusammenhang bei kleinsten Unsicherheiten keine Vorkasse leisten. Das ist ein ganz wichtiger Aspekt. Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen hilft. Im Übrigen gilt, dass bei Onlineshops aus Drittstaaten deutsches Verbraucherschutzrecht Anwendung findet, wenn das im Drittstaat ansässige Unternehmen gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet ist. Ansonsten ist selbst das anwendbare Recht unklar. Unabhängig hiervon stellt sich immer die Frage der Durchsetzbarkeit; die wird in den seltensten Fällen gegeben sein. Ist deutsches Recht anwendbar, gilt gemäß § 246a Einführungsgesetz zum BGB folgendes: Bei fairen Absatzverträgen muss der Anbieter über die Kosten für die Rücksendung der Waren nur dann informieren, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. – Wir denken an die Waschmaschine, die einem nicht gefällt, und bei der man dann den Widerruf erklärt. Hieraus ergibt sich der Regelungsbedarf, der im Antrag leider nicht aufgegriffen wird. Bei normalen mit der Post zu versendenden Produkten muss der Anbieter nämlich nicht angeben, wie hoch die voraussichtlich anfallenden Rücksendekosten sind. Das kann natürlich bei Produkten, die nach Vietnam, USA oder China zurückgesendet werden müssen, ein beträchtlicher Betrag sein. Insofern spricht nichts dagegen, den Katalog des § 246a BGBEG auszuweiten und in diesem Sinne zu erweitern. Damit verbunden ist natürlich die Frage, wo auf der Plattform die Rücksendekosten für Produkte angegeben werden sollten. Üblicherweise sind diese in den AGB und Widerrufsbelehrungen versteckt. Dies macht eine Kenntnisnahme für Verbraucherinnen und Verbraucher fast unmöglich. Es sei denn, man will sich den Sonntag mit solchen Sachen versauen, um ehrlich zu sein. (Heiterkeit Beate Raudies [SPD] – Beifall SPD) Deshalb sollte darauf gedrängt werden, Angaben über die Rücksendekosten beim Checkout verpflichtend zu machen, also vor Abschluss des Kaufvertrags. Gern darf durch ein eigenes Klickfenster die Kenntnisnahme dieser Rücksendekosten bestätigt werden. Unter dem Strich lautet der Ratschlag für Verbraucherinnen und Verbraucher: Erstens. Augen auf bei Onlineshops! Es könnten Fakeshops sein. Zweitens. Bei Anbietern von Waren aus Drittstaaten sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bitte immer im Impressum nachschauen, wo der Sitz ist und aus welchem Land die Lieferung tatsächlich erfolgt. Es könnte sein, dass deutsches Verbraucherrecht nicht anwendbar ist. Drittens. Sie sollten bitte die Rücksendekosten beim Erwerb von Waren aus Drittstaaten für Produkte checken, die mit der normalen Post zurückversandt werden können. Denn diese müssen nicht angegeben werden. Abschließend sage ich denjenigen, die es interessiert, das Folgende: Ich werde wie gehabt meine Produkte im Einzelhandel unserer schönen Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein kaufen. Unternehmenssitz: Innenstadt. Lieferort: ganz in der Nähe. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall SPD, FDP und SSW)
