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Lukas Kilian

CDU 18.06.2025 Sitzungen 20/90

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Meine Damen und Herren! Es tut mir furchtbar leid, dass ich Sie jetzt noch einmal nerven muss. (Zurufe) – Es ist mein Job als Parlamentarier und Jurist, hier ganz kurz einige Punkte klarzustellen. Kollegin Nitsch, ich habe es schon gesagt, der Ablauf ist wie folgt: Jemand kündigt – das Mietverhältnis läuft weniger als fünf Jahre, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate –, der Mieter widerspricht der Kündigung, oder er zieht einfach nicht aus. Dann kann der Vermieter eine Klage einreichen. In der Sekunde, in der die Kündigung ausgesprochen oder die Klage eingereicht wird, zieht der Mieter natürlich nicht aus, sondern bleibt in der Wohnung. Er hat auch weiterhin ein Recht zum Besitz. Ein Vermieter, der den Mieter rausschmisse, würde sich strafbar machen. Das macht keiner. Wir sind beim Amtsgericht. Es gibt Stellungnahmefristen. Das Gericht ordnet ein schriftliches Vorverfahren an, Pipapo. Es vergehen mindestens sechs Wochen, bis der Richter entscheidet, wann er terminiert. Er terminiert dann in den nächsten drei bis fünf Monaten. Dann kommt es zu einem Termin beim Amtsgericht. Bei diesem Termin gibt es zunächst die Güteverhandlung, in der der Richter darauf hinwirkt, dass sich die Parteien einigen, also schauen, wie lange sie noch brauchen, um eine Wohnung zu finden, wie dringend sie die Wohnung brauchen, um die Parteien zueinander zu führen. Wenn die Güteverhandlung scheitert und kein Härtefall festgestellt wird, dann entscheidet das Gericht. Der Vermieter hat möglicherweise recht mit seiner Eigenbedarfskündigung. Der Klage auf Räumung wird stattgegeben. Dann kann der Mieter – das macht der Mieter im Regelfall auch – einen Räumungsschutzantrag stellen, weil Obdachlosigkeit vermieden werden soll. Auch das ist vorgesehen. Der Räumungsschutz wird mindestens mit drei, sechs, neun oder manchmal sogar zwölf Monaten gewährt. Der Mieter kann also rein faktisch noch wahnsinnig lange in der Wohnung bleiben. Klüger ist es – das ist jetzt kostenlose Rechtsberatung –, einen Vergleich zu schließen, sich zu einigen, so lange in der (Lukas Kilian) Wohnung zu bleiben, bis man Wohnraum gefunden hat, und damit nicht die ewig langen, unbekannten Fristen zu haben. Das ist der normale Ablauf. Wenn man meint, die Fristen seien zu kurz, sollten wir uns über die Tatsachen einig sein, wie die Fristen tatsächlich sind, bevor man fordert, die Frist zu verlängern. Was bringt es, wenn die Kündigungsfrist am Anfang des Verfahrens nicht drei, sondern sechs Monate beträgt? Wenn der Mieter nach sechs Monaten nicht ausgezogen ist oder die Kündigung für unberechtigt hält, was ja sein gutes Recht ist, dann läuft das ganze Verfahren nach sechs Monaten. Der Schutz ist genau der gleiche, es läuft genau das gleiche Verfahren. Es bleibt am Ende der Räumungsschutz. Es klingt alles irgendwie toll, aber wenn man sich das konkret anschaut, dann ist das alles sehr diffizil und sehr genau geregelt. Deswegen gibt es diesen Bedarf nicht. – Vielen Dank. (Beifall CDU und FDP)

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