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Lukas Kilian

CDU 18.06.2025 Sitzungen 20/90

Ich glaube, Sie verwechseln Klage mit Eigenbedarfskündigung. Nach der Kündigung sind es die drei Monate. Wenn wir im Klageverfahren sind, werden wir in ganz Schleswig-Holstein kein Verfahren haben, in dem sich ein Mieter geäußert hat, das innerhalb von drei Monaten abgeschlossen ist. Das dauert mindestens sechs, neun, wenn nicht zwölf Monate. Dann gibt es Räumungsschutzvorschriften und Ähnliches. Es ist beileibe nicht so, dass man, wenn man sich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehrt, in Schleswig-Holstein nach drei Monaten draußen ist. Deswegen glaube ich, Sie verwechseln die Kündigung mit der Klage. Bei einer Klage ist nach drei Monaten in Schleswig-Holstein niemals Schluss. – Nein, das verwechsle ich nicht. Es tut mir leid, dass ich das noch einmal so darstellen muss. Es geht um den Zeitpunkt, zu dem diese betreffende Person die Sicherheit hat: „Ich muss jetzt wirklich raus“, und die Klage auf soziale Härte abgewiesen worden ist. Dann gibt es die Frist von drei Monaten. Dann geht es darum, dass ich neuen Wohnraum suchen muss. Es ist so: In dem Moment, in dem ich Widerspruch einlege, ist natürlich die Klagezeit vorgesehen, aber es gibt dann den Zeitpunkt, zu dem der Eigenbedarfsanspruch greift. Dann hat die Person drei Monate Zeit, um sich eine Wohnung zu suchen. – Gut. Jetzt war ich gerade noch bei einem anderen Komplex. Ich versuche, wieder einzusteigen. Die Hamburger Bundesratsinitiative ist in unseren Augen ein guter Baustein für eine weitergehende Strategie. Ich gebe auch dem Kollegen Buchholz recht, dass wir da auf einige Punkte gut gucken könnten. Der sogenannte gekaufte Eigenbedarf – das ist nämlich noch einmal ein Komplex, den wir beleuchten sollten – ist in den Großstädten zunehmend ein Problem, natürlich auch ein Hamburger Problem. Da werden vermietete Wohnungen gekauft, und dann wird im Handumdrehen wegen Eigenbedarfs gekündigt. Viele Mieterinnen und Mieter haben sich dagegen gewehrt und vor Gericht gegen pauschale oder fehlende Begründung des Eigenbedarfs geklagt. Inzwischen gibt es einschlägige Urteile, die die Käufer bei falschen Angaben bestrafen. Das wurde hier auch schon debattiert. Ich denke, dass der Rechtsrahmen da wirklich sehr stramm ist. Nun kann aber auch nicht jeder Mieter oder jede Mieterin klagen. Darum denke ich, dass eine gesetzliche Änderung überfällig ist – das bezieht sich wieder auch auf die Fristen, also dann auf die sogenannten Sperrfristregelungen in § 573 BGB –, damit verankert wird, dass dieses Geschäftsmodell des gekauften Eigenbedarfs ein Ende hat. Die Hamburger Bundesratsinitiative schlägt angesichts der enormen Schwierigkeiten für Mieter in angespannten Wohnungsmärkten, neuen bezahlbaren Wohnraum zu finden, eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren ab Eigentumsumschreibung vor. Ich halte das für einen gangbaren Weg, weil damit (Sybilla Nitsch) Eigentümerinteressen und Mieterschutz in ein vernünftiges Verhältnis gebracht werden. Ebenso sind die detaillierten Begründungsvorgaben ein geeignetes Mittel zur Erhaltung von Wohnraum. Der Wohnraum, der bei uns besteht, muss unbedingt erhalten bleiben und sozial ausgestaltet sein. Die sozialere Ausgestaltung des Rechts auf Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine der geeigneten Maßnahmen, natürlich nicht die überwiegende. Wir befürworten sie als eine kleine Maßnahme. – Vielen Dank. (Beifall SSW und SPD)

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