Michel Deckmann
Sehr geehrter Herr Präsident! Geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zuallererst: Ja, Herr Hölck, es gibt schwarze Schafe unter den Vermieterinnen und Vermietern, aber bereits heute ist das Vortäuschen von Eigenbedarf eine Straftat und unter Strafe gestellt. (Beifall CDU und FDP) Sie suggerieren hier, dass das Vortäuschen von Eigenbedarf mir nichts, dir nichts möglich wäre. Dem ist nicht so. Die ausführlichen Begründungspflichten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen dem entgegen. Sie fordern auch eine Beweislastumkehr. Diese liegt ehrlicherweise bereits heute vor, indem der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung begründen muss, wieso das berechtigte Interesse des Vermieters vorliegt. Das ist kein riesiger Katalog an Möglichkeiten. Er ist relativ klar definiert. Ein mögliches berechtigtes Interesse ist zum Beispiel, dass die Räume für sich, die Familie oder Angehörige des Haushalts benötigt werden; der sogenannte Eigenbedarf. Hier beginnt bereits die erste Säule unseres sozial ausgestalteten Wohnraummietrechts. Denn die große Begründungspflicht des Vermieters, indem er zum einen klar identifizierbar machen muss, für wen der Eigenbedarf begründet wird, als auch wieso der Eigenbedarf entstanden ist, ist ein klar begrenzter Rahmen ganz im Sinne des Mieterschutzes in Deutschland, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen. (Beifall CDU und FDP) Damit sind wir noch längst nicht am Ende. Auch hier hat der Mieter Möglichkeiten. Denn er kann Widerspruch einlegen. Er kann dem berechtigten Interesse damit Grenzen setzen, wenn das Ende des Mietverhältnisses eine Härte für den Mieter wäre. Dann sind wir längst nicht mehr bei Sachverhalten, bei denen es bis zum Ende des Mietverhältnisses drei Monate dauert. Dann landet er, so wie der Kollege Kilian bereits beschrieben hat, meistens vor dem Amtsgericht. Wir haben schon häufig genug über die Dauer von Verfahren vor Amtsgerichten gesprochen. In vielen Fällen sind wir dann nicht bei drei Monaten, sondern bereits bei Prozessen, die mindestens ein Jahr dauern können. Wir sehen also hier: Das Mietrecht in Deutschland ist bereits heute sehr sozial ausgestaltet. Die Mieterinteressen sind entsprechend hoch gewichtet. Das ist auch richtig so. Das sozial ausgestaltete Wohnraummietrecht wird allerdings nicht nur in der gesetzlichen Festschreibung gelebt. Es wird auch vor Ort am Gericht gelebt. Denn dort, wo die Interessen im Einzelfall abgewogen werden, sollten wir uns davor hüten, eine zu starke Einengung des berechtigten Interesses vorzunehmen. Denn genau dann ist es kein soziales Wohnraummietrecht mehr. Hier öffnen wir Willkür und auch Einzelfallungerechtigkeiten für den Vermieter Tür und Tor. Da müssen wir meines Erachtens Vorsicht an der Bahnsteigkante walten lassen. (Beifall CDU und FDP) Vor diesem Hintergrund sehen wir auch die Bundesratsinitiative aus Hamburg, die gegenwärtig in den Fachausschüssen ruht – sie wird gegenwärtig (Michel Deckmann) von Hamburg nicht weiter vorangetrieben –, äußerst kritisch. Eine einseitige massive Verschärfung, teilweise praxisuntaugliche neue bürokratische Hürden wie beispielsweise die doppelte Beweislastumkehr, die Einführung einer Kündigungssperre, die Pflicht zum Anbieten von Alternativwohnraum und die Ausweitung von Begründungspflichten bereits im ersten Schritt lehnen wir entschieden ab, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen. Denn wir halten ganz am Ende noch einmal fest: Die Darstellung, die auch der Antragstitel bereits suggeriert, dass das deutsche Wohnraummietrecht unsozial wäre, ist schlichtweg falsch. Deutschland hat ein sehr soziales Wohnraummietrecht. Daran halten wir fest. Die Forderungen der SPD lösen keine Probleme. Sie schaffen voraussichtlich deutlich mehr Probleme. Diesen Weg gehen wir nicht mit. – Vielen lieben Dank. (Beifall CDU und FDP)
