Dr. Bernd Buchholz
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Alle drei Punkte, die unter diesem Tagesordnungspunkt zusammengefasst sind, beinhalten ei- (Dr. Bernd Buchholz) nes, nämlich die Erkenntnis, dass der Gewaltschutz insbesondere von Frauen vor häuslicher Gewalt in Deutschland nach wie vor unzureichend ist. Herr Minister, deshalb bin ich dankbar für den Bericht zum Gewalthilfegesetz. Ich sage einmal: Das ist sicherlich ein richtiges Gesetz, weil es den Anspruch konstatiert, dass man Beratung, aber auch Unterstützung und Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann. Ich hoffe, dass die entsprechende Finanzierung ausreichend dafür ist und nicht nur ein Anspruch tituliert wird, sondern auch die tatsächliche Leistung angenommen werden kann. Ich bin ganz bei der Kollegin Schiebe, dass es auch an diesem Gesetz noch Nachbesserungsbedarf gibt, insbesondere dann, wenn Transfrauen nicht erfasst sind, wenn diese nicht unter den Anspruch fallen und wenn wir einen bestimmten Teil derjenigen, die tatsächlich besonders von gewalttätigen Übergriffen betroffen sind, in diesem Gesetzentwurf nicht erfassen. (Beifall FDP, SPD und SSW) Ich bin auch dankbar für den Bericht zum Hochrisikomanagement. Ich glaube in der Tat, dass hier in Schleswig-Holstein etwas auf wissenschaftlicher Basis geschaffen worden ist, was auf dem richtigen Weg ist, weil ein entsprechendes Assessment auf wissenschaftlicher Basis dazu führt, dass bestimmte Profile von Menschen so einsortiert werden können, dass man sagen kann: Hier entsteht eine erhöhte Gefährdungssituation für diejenigen, die ehemals in einer häuslichen Gemeinschaft mit denen gelebt haben. Das ist einfach eine andere Basis dafür als die normale Gefahreneinschätzung, die man auf andere Art und Weise trifft. Wir dürfen allerdings den Blick nicht davor verstellen, dass mit diesem Hochrisikomanagement noch jedenfalls die entsprechenden Ergebnisse offensichtlich nicht erzielt worden sind. Ich verweise einmal auf das Fazit im Bericht und auf die Tatsache, dass darin die Feststellung besteht, dass bisher in der Praxis der entsprechenden Familiengerichte nach den ersten vorläufigen Betrachtungen keine Aussagen zu eventuellen Veränderungen seit Inkrafttreten des Erlasses zum Hochrisikomanagement getroffen werden können. Insbesondere ist kein signifikanter Anstieg der Verfahren nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes zu verzeichnen. Vielleicht ist das ein bisschen früh, vielleicht müssen wir das ein bisschen später erwarten. Es zeigt aber auch, wir werden abwarten müssen, ob es seine Funktion erfüllt und tatsächlich verstärkt zur Anwendung kommt. WP) – 84. Sitzung (neu) – Mittwoch, 26. März 2025 Dann bin ich bei einem dritten Punkt, der hier bisher nicht thematisiert worden ist, den ich aber für ganz zwingend halte. Wir brauchen eine Veränderung des Gewaltschutzgesetzes auf Bundesebene. Wir brauchen eine Veränderung der Regelungen, wie sie die Familienrichterinnen und Familienrichter treffen, wenn es um die privatrechtlich angeordneten Maßnahmen geht, die jemand auf Antrag regelt, denn im Gewaltschutzgesetz des Bundes gibt es bisher weder die elektronische Aufenthaltsüberwachung noch hat man an den Schwellen des Eingriffs irgendetwas verändert, was hier jetzt im Polizeirecht geschehen soll. Nun komme ich zum nächsten Teil. Das ist in allen Teilen, in denen das vorgeschlagen ist, aus meiner Sicht mit der richtigen Intention und mit der richtigen Stoßrichtung versehen. Ich sage ganz ausdrücklich: Ja, für all die Dinge wie Wohnungsverweisung, Rückkehrverbote, Betretungsverbote, Kontaktverbote und Näherungsverbote brauchen wir wahrscheinlich im Polizeirecht eine geringere Eingriffsschwelle, als wir sie bisher haben. Ich bin bereit, das mitzugehen, und will hier ganz ausdrücklich sagen, dass ich für die Veränderungen von § 201 a meine volle Unterstützung signalisiere; das habe ich auch im Ausschuss schon getan. Das gilt auch dann, wenn – das will ich klar sagen – ich bedaure, dass wir uns für die Frage der verfassungsrechtlichen Einsortierungen aus meiner Sicht nicht genügend Zeit genommen haben. Wir haben eine einzige Expertin dazu im Innen- und Rechtsausschuss gehört, und diese hat uns an einer Stelle ins Stammbuch geschrieben – ich zitiere –: „Es bestehen … erhebliche Bedenken an der Bestimmtheit des gewählten Gefahrenbegriffs in Kombination mit den gewählten Schutzgütern. Es müsste wohl wenigstens im Hinblick auf die Schwere der zu befürchtenden Straftaten eine klarere Eingrenzung vorgenommen werden.“ Das ist die Stellungnahme von Frau Professorin Grünewald zu § 201 a. Noch einmal: Ich bin bereit, auch diese abgesenkte Gefahrenschwelle mitzugehen, weil ich glaube, wir brauchen einfach irgendetwas, bei dem wir mehr machen müssen. Und dann läuft man bei solchen Themen wie einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot Gefahr, dass ein Gericht das vielleicht auch mal etwas anders sehen könnte. Das ist das Risiko, das man hinnehmen muss. Ich will auch ganz ausdrücklich sagen, dass ich die elektronische Aufenthaltsüberwachung für Ge- (Dr. Bernd Buchholz) fährder für richtig halte und gerade das spanische Fußfesselmodell für richtig halte, das den Bereich des Gefährders einschränkt und nicht den Bereich der Gefährdeten. (Beifall ganzes Haus) Bisherige Maßnahmen sind ja alle so ausgerichtet, dass in der Regel die Frau an bestimmten Orten verbleiben muss, damit sie sich vor den entsprechenden Übergriffen schützt. Das würde gerade mit dem spanischen Fußfesselmodell anders werden, indem der Gefährder derjenige ist, der eingeschränkt wird. Das alles ist goldrichtig. Der Punkt, an dem ich nicht mehr mitgehe, ist, dass die Eingriffsschwelle für die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung jetzt an dem Gefahrenbegriff einer sich konkretisierenden Gefahr festgemacht wird und damit genau dieselbe Eingriffsschwelle hat wie die Anordnung eines Näherungsverbots, einer Wohnungsverweisung oder eines Betretungsverbots. Ich zitiere dazu ebenfalls aus der Stellungnahme von Frau Professorin Grünewald: „Im Hinblick auf die Anordnungsmöglichkeiten nach § 201 c LVwG‑E ist keine Regelung dergestalt vorgesehen, dass vorrangig zunächst bspw. das Näherungsverbot nach § 201 a LVwG‑E auszusprechen ist. Dies wäre aber im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer EAÜ notwendig.“ Genau darum geht es, meine Damen und Herren. Es geht um die Frage der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen. Es geht um die Frage von Abstufungen, ob ein Näherungsverbot und eine Wohnungsverweisung dieselbe Eingriffsschwelle haben können wie die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Dieser Meinung bin ich nicht. Deshalb haben wir einen Änderungsantrag gestellt, in dem wir klarmachen, dass nur dann, wenn es zur Kontrolle eines ausgesprochenen Näherungsverbots oder einer Verweisung unerlässlich ist, die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung rechtens ist. Wir machen das auch deshalb – mit diesem Änderungsantrag; um das ganz deutlich zu sagen –, um nicht Gefahr zu laufen, dass Gerichte sagen: Das ist sehr nett, was ihr da im Gesetz schreibt, aber es ist in sich, als Gesetz, unverhältnismäßig. – Davor habe ich Sorge, meine Damen und Herren. Deshalb unser Änderungsantrag, der an einer anderen Stelle etwas beinhaltet, das ich ebenfalls thematisieren möchte: Wir wollen, dass diejenigen, die als Sitzung (neu) – Mittwoch, 26. März 2025 6333 Gefährder, gerade im Hochrisikomanagement, angetroffen werden, die Pflicht bekommen, sich selbst einer Beratung auszusetzen, und dass diejenigen, die als Gefährder festgestellt werden, von der Polizei zu einer Gewaltpräventionsberatung geschickt und dazu konkret gezwungen werden können. Meine Damen und Herren, das ist bisher nicht vorgesehen, genauso wenig wie vorgesehen ist, dass die Polizei die entsprechenden Anordnungsmaßnahmen an die Familiengerichte übersendet.
