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Marc Timmer

SPD 26.03.2025 Sitzungen 20/84

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eine wichtige Forderung im Antrag lautet tatsächlich, beim Bau von PV-Freiflächenanlagen Raum für Wildwanderrouten zu belassen. Auch wir finden dies sehr wichtig. Es ist wichtig, dass die Wildtiere einen offenen Lebensraum haben und ihre Wildwanderrouten beim Bau großer Anlagen entsprechend berücksichtigt werden. Nur kurz zwei Anmerkungen. Zum Ersten: Die genetische Armut gab es auch schon vor PV-Freiflächenanlagen. Das ist nicht die alleinige Ursache, sondern es ist tatsächlich die Zerschneidung sozusagen der Landschaft; das wurde erwähnt. Zum Zweiten: Photovoltaikanlagen entlang von Auto- (Marc Timmer) bahnen, die dort privilegiert sind, haben teilweise eine schützende Funktion für das Wild. Der Aspekt der Wildkorridore ist bereits im PV-Erlass der Landesregierung ausformuliert. Hier heißt es: „Bei großflächigen Anlagen sind Querungskorridore … für Großsäuger zwischen den Anlagenteilen zu berücksichtigen. Etwa alle 1.000 Meter oder bei bekannten überregionalen Wildquerungskorridoren und Verbundachsen sind entsprechende Bereiche von Solar-Modulen und sonstigen Anlagenteilen freizuhalten.“ Das ist grundsätzlich richtig und geht in die richtige Richtung. Man kann diesen PV-Erlass natürlich schnell ändern. Falls die 1.000 Meter zu lang sind, kann man das verkürzen et cetera. Die Gemeinde ist grundsätzlich Herrin des Verfahrens zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen – egal, ob das jetzt über den Bebauungsplan geht oder entsprechend bei der Privilegierung entlang von Autobahnen oder Schienentrassen, wo ein Bauantrag ausreichend ist. Auch da sind die entgegenstehenden öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Das müssen die Gemeinden tun. Voraussetzung ist natürlich – das ist wichtig –, dass sie Kenntnis von den Wildrouten haben. Es ist natürlich eine Aufgabe der Landesregierung, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Hieran schließt sich jedoch eine wichtige Frage, und das ist der Kern der Sache. Inwiefern ist der gemeindliche Abwägungsprozess durch die bundesgesetzlich normierte Regelung in § 2 EEG, wo es um das überragende öffentliche Interesse zugunsten der PV-Anlagen und zulasten eines Querungskorridors für Wildtiere geht, gewissermaßen vorbestimmend, sodass es quasi einer bundesgesetzlichen Regelung bedarf, um dieses Abwägungsprärogativ auszuhebeln? Das ist die entscheidende Frage. Die kann ich abschließend nicht beantworten. Ich denke aber, dass die Möglichkeiten jetzt schon bestehen, denn bei Korridoren oder anderen Querungsmöglichkeiten für Wildtiere handelt es sich nicht um das Ob einer Freifläche, sondern um deren konkrete Ausgestaltung. Auch der Abstand der Modulreihen oder anderer die Wirtschaftlichkeit schmälernden Bedingungen können von der Gemeinde vorgegeben werden. Der Antrag selbst sieht beispielsweise die Regelungskompetenz bei der Berücksichtigung von Wildwanderungsrouten beim Land und gerade nicht Sitzung (neu) – Mittwoch, 26. März 2025 6311 beim Bund. Offen lässt der Antrag hier allerdings, ob es landesseitig über den PV-Erlass oder beispielsweise eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes geregelt werden soll. Auch hier sehe ich grundsätzlich Gesprächsbedarf. In jedem Fall kann der Austausch von Best-Practice-Beispielen unter Gemeinden diesen natürlich in Verhandlungen mit Vorhabenträgern den Rücken stärken. Ich dachte, dass dies tatsächlich bereits geschieht. Offensichtlich ist das nicht der Fall. Insofern finde ich die Anregung des Parlaments an die Landesregierung entsprechend richtig. Da muss offensichtlich mehr passieren. Das ist wichtig, um die Gemeinden entsprechend zu informieren. Die zweite Forderung im Antrag bezieht sich auf sogenannte biodiversitätsfördernde Photovoltaikanlagen. Auch da sind wir dem Grundsatz nach völlig dafür. Die Frage ist auch hier nach dem Wie. Sie sollen einen eigenen Fördertatbestand erhalten und ins EEG aufgenommen werden. Dies stand bereits bei der Aufnahme von Agri-PV und Moor-PV 2023 zur Debatte, wurde damals abgelehnt. Stattdessen wurden naturschutzfachliche Mindestkriterien für die Vergütungsfähigkeit von Solarparks aufgenommen. Das ist in § 48 Absatz 6 EEG zu sehen. Gemäß dieser Vorschrift müssen drei von fünf Kriterien erfüllt sein. Hier ist die Rede von biodiversitätsfördernden Pflegekonzepten, einer maximalen Bebauung der Grundfläche mit Modulen von 60 Prozent oder einem bodenschonenden Betrieb, also alles Sachen, die der biodiversitätsfördernden PVAnlage zugutekommen. Auch der PV-Erlass enthält zahlreiche Regelungen und gibt den Gemeinden bereits jetzt die Möglichkeit, biodiversitätsfördernde Maßnahmen einzubringen. Falls hier und heute doch eine bundesgesetzliche Regelung gefordert wird, gebe ich statt einem neuen Fördertatbestand einen bürokratiearmen Vorschlag mit: § 48 Absatz 6 EEG wird insofern geändert, dass der Vorhabenträger anstatt drei von fünf Kriterien zukünftig vier von fünf oder vielleicht alle fünf Kriterien erfüllen müsste. Dann hätte man Biodiversität und Wildquerung – auch das ist dort verortet – in jedem Fall als Fördervoraussetzung im EEG beinhaltet. (Beifall SPD) Dies würden wir gerne alles im Ausschuss vertiefen. Ich finde, da besteht Regelungsbedarf und Gesprächsbedarf. Dafür bleibt noch Zeit. Sie sagten es, der Wildwegeplan ist noch in Bearbeitung.

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