Oliver Brandt
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ausgangspunkt der Grundsteuerreform – das ist heute schon erwähnt worden – war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018. In dem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Leitsätze festgehalten. Den ersten Leitsatz aus dem Urteil möchte ich mit Erlaubnis des Präsidenten einmal wörtlich zitieren: „Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.“ Damit war also das Hauptziel der Grundsteuerreform per Gerichtsurteil vorgegeben: eine realitätsgerechte Bewertung der Grundstücke. (Annabell Krämer [FDP]: Das macht ihr ja nicht! – Ole-Christopher Plambeck [CDU]: Doch!) Das alte Modell war verfassungswidrig, weil sich die Bewertung zu sehr von realistischen Marktwerten entfernt hatte und deshalb gegen das Gleichheitsbehandlungsgebot verstieß. Die Tatsache, dass wir jetzt sehr große Sprünge haben, ist darin begründet, dass wir 60 Jahre nichts geändert haben. Eigentlich hätte alle sechs, sieben Jahre eine Neufeststellung erfolgen sollen. Die ist aber nicht erfolgt; die haben die Gesetzgeber in der Vergangenheit nicht gemacht. Sonst hätten wir eine ganz andere Situation, weil es immer im Mehrjahresabstand moderate Anpassungen gegeben hätte. Diese über 60 Jahre hinweg nachholend umzusetzen, hat uns das Bundesverfassungsgericht aufgetragen. Die Ministerin hat schon sehr viel zu den Zielen gesagt, die hinter diesem Gesetz stehen. Deswegen verliere ich ein paar Worte zur Genese. Diese Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts waren nämlich im Gesetzgebungsprozess umzusetzen, und zwar mit Frist bis zum 31. Dezember 2019. Dabei gab es durchaus unterschiedliche Länderinteressen, die in das Bundesgesetz eingeflossen sind. Das mag man kritisieren, aber Föderalismus ist eben manchmal kompliziert und von unterschiedlichen Interessen bestimmt. Am Ende gab es eigentlich einen weitgehenden Konsens, bis Bayern ausgeschert ist und eine Länderöffnungsklausel durchgesetzt hat. Damit hat sich nun ein Flickenteppich unterschiedlicher Modelle entwickelt, was den Aufwand in den einzelnen Modellen zum Teil deutlich erhöht hat, weil jetzt selber eigene Modelle auf die Beine gestellt wurden. Monika Heinold hat sich als Finanzministerin des Landes, unabhängig von der Frage der Ausgestaltung, immer dafür eingesetzt, dass die Länder möglichst beieinanderbleiben und dieses Szenario vermeiden – am Ende leider vergeblich. Ob das bayerische Flächenmodell, das die FDP immer gefordert hat, den Leitgesetzen der realitätsgerechten Bewertung entspricht, indem es jegliche Wertsteigerung auf alle Zeiten ausklammert, bezweifle ich entschieden. (Annabell Krämer [FDP]: Steigen die Mieten, steigen die Grundsteuern!) Aber das werden die Gerichte entscheiden, denn auch gegen das Grundsteuergesetz in Bayern gibt es – wie in anderen Ländern auch – Klagen. Ein weiteres Ziel der Grundsteuerreform war die Aufkommensneutralität für die Kommunen, denn es ging nicht um eine Steuererhöhung, sondern um eine Neuverteilung der bisher von den Kommunen erhobenen Steuersumme. Einerseits sollte diese wichtige Einnahmequelle nicht geschwächt, andererseits sollte das neue Gesetz auch nicht von Kommunen dazu genutzt werden, im Zuge der Reform unbemerkt von den steuerpflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümern Mehreinnahmen zu erzielen. Dieses Ziel haben auch die kommunalen Landesverbände eindeutig unterstützt. Die Landesregierung hat mit Veröffentlichung des Transparenzregisters offen kommuniziert, wodurch sich Aufkommensneutralität ergibt. Mit dem Transparenzregister kann also nachvollzogen werden, welche Änderung der Hebesätze auf die Grundsteuerreform und welche auf mögliche zusätzliche Finanzbedarfe einer Kommune zurückzuführen ist. Dabei ist völlig klar, dass die Hebesatzautonomie der Kommunen gewahrt bleibt, das heißt, dass die (Oliver Brandt) Stadt- und Gemeindevertretungen wie bisher jedes Jahr neu entscheiden können, wie sie ihre Hebesätze bemessen, ganz unabhängig von der Grundsteuerreform. Daher spricht für mich vieles dafür, dass die Ziele der Grundsteuerreform erreicht wurden. Doch für ein abschließendes Fazit müssen wir abwarten, bis das Grundsteuergesetz und die abweichenden Gesetze von Bundesländern, die die Öffnungsklausel gezogen haben, ausgeurteilt sind und die fiskalischen Auswirkungen auf die Kommunen längerfristig betrachtet werden können. – Vielen Dank. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU)
