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Dr. Bernd Buchholz

FDP 12.12.2024 Sitzungen 20/76

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Schutz von potenziellen Opfern häuslicher Gewalt zu verstärken, ist richtig und zwingend geboten. Frau Glißmann hat es gesagt: Das Lagebild des Bundeskriminalamtes ist in der Tat erschreckend. 260.000 Menschen sind 2023 Opfer von Delikten häuslicher Gewalt geworden. Über 900 Frauen und Mädchen sind Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten geworden. Wir werden uns am nächsten Mittwoch im Innenund Rechtsausschuss mit dem Fall in Schackendorf in der Nähe von Bad Segeberg beschäftigen. Eine Beziehungstat, die leider genau in dieses Schema passt und bei der sichtbar wird, dass Anordnungen, die wichtig sind, eben doch immer wieder übertreten werden und dass der Schutz bisher ungenügend ist. Wohnungsverweisungen, Rückkehrverbote, Betretungsverbote, Kontaktverbote, Näherungsverbote – das gibt es schon heute. Das sind wichtige Instrumente des zivilrechtlichen Gewaltschutzes. Sie sind als polizeiliche Anordnungen wichtig. Deshalb unterstütze ich das Anliegen hier ganz ausdrücklich. Sie machen natürlich nur dann Sinn, wenn sie kontrolliert und überwacht werden können. Hier gibt es erkennbare Defizite. Wir müssen wahrnehmen, dass es trotz dieser Anordnungen immer wieder zu Übertretungen der Anordnungen kommt. Ich finde es richtig, dass wir in Schleswig-Holstein einen Weg gehen, der versucht, nicht erst Eingriffsvoraussetzungen zu schaffen, wenn schon etwas passiert ist, sondern wenn am Anfang davon ausgegangen werden kann, dass eine Hochrisikolage besteht. Diese muss allerdings definiert werden. Die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist aus meiner Sicht ein richtiges Mittel, auch wenn wir sie bisher nur im Bereich der Terrorismusbekämpfung kennen. Insbesondere das spanische Modell, das potenzielle Opfer mit dem Peilsender ausstattet und ihm eben nicht die Bewegungsfreiheit nimmt, sondern denjenigen einschränkt, von dem die Gefahr ausgeht, ist komplett richtig. Deshalb ist es aus meiner Sicht nur zu unterstützen. (Dr. Bernd Buchholz) (Beifall ganzes Haus) Nun ist Frau Kollegin Glißmann gerade irgendwo hingegangen. Sie sind Vorreiter, sagen Sie. Na ja, ich würde sagen, es gab eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Bundesjustizministers unter Leitung von Marco Buschmann. Der hat die entsprechenden Vorschläge auch schon gemacht. Die sind damals unter Leitung von Marco Buschmann und inzwischen von Volker Wissing für das Gewaltschutzgesetz eingebracht worden. (Peter Lehnert [CDU]: Wo ist der denn Mitglied? – Heiterkeit) Im Gewaltschutzgesetz sind entsprechende Änderungen notwendig. Denn – jetzt kommt das kleine bisschen Wasser, das ich in der Grundsatzdebatte in den Wein gießen muss – die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Verfahren, wie sie hier im Landesverwaltungsgesetz vorgesehen ist, unterliegt nicht ganz unerheblichen Bedingungen. Ich nenne mal zwei. Erstens. Nach dem, was Sie in § 201 c des Landesverwaltungsgesetzes regeln wollen, ist die Anordnung des Tragens einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung genau an dieselben Eingriffsvoraussetzungen gekoppelt wie das Aussprechen eines Kontaktverbotes nach § 201 a. Das ist einzigartig. Das gibt es in keinem anderen Gesetz, das das regelt, und wäre im Gewaltschutzgesetz so nicht vorgesehen. Warum nicht? Weil es nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Gewaltschutzgesetz unverhältnismäßig ist. Warum? Weil das Bundesgewaltschutzgesetz sagt, die Anordnung eines Kontaktverbotes muss zunächst einmal stattfinden und erst, wenn es übertreten worden ist, kann man eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anordnen. Das gleichzeitige Anordnen unter denselben Voraussetzungen, wie überhaupt das Aussprechen eines Kontaktverbotes, halte ich für äußerst zweifelhaft. Zweitens. Anders als im Reformentwurf des Gewaltschutzgesetzes muss nach dem hiesigen Entwurf nicht mehr eine konkrete Gefahr notwendig sein – auch nicht für das Tragen einer Fußfessel. Jetzt müssen wir uns einmal vergegenwärtigen, dass die Eingriffsvoraussetzungen für Kontaktverbote und für Wohnungsbetretungsverbote in der Tat abgesenkt werden müssen, um diese Verbote, bevor etwas passiert, zu erlassen. Das Tragen einer Aufenthaltsüberwachungsmaßnahme, die Einschränkung der Freizügigkeit, an genau dieselben Voraussetzungen zu knüpfen und sie ohne konkrete Gefahr anzuordnen, ist eine schwierige Regelung. Sie ist auch im Entwurf des Gewaltschutzgesetzes so nicht vorgesehen. Was macht es für einen Sinn, wenn die Polizei etwas anordnen darf, das die Familienrichterin oder der Familienrichter im Gewaltschutzverfahren später gar nicht anordnen darf, weil es ganz andere Voraussetzungen gibt? Wir tun dem ganzen System keinen Gefallen, wenn wir innerhalb der Anordnungsmöglichkeiten der Polizei und des Gewaltschutzgesetzes solche Differenzen zulassen. Drittens. In diesem Gesetz wird eine Unterrichtungspflicht der Familiengerichte an die Polizei statuiert. Ob man das in einem Landesgesetz für eine Behörde, nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, regeln kann, gucken wir uns im Einzelnen noch einmal an. Das ist aber nicht entscheidend. Entscheidend ist es anders herum: Wie soll das Familiengericht wissen, dass die Polizei schon etwas angeordnet hat? Hier fehlt eine Pflicht der Polizei, die Familiengerichte darüber zu unterrichten, dass man Anordnungen erlassen hat, die im zivilrechtlichen Bereich gegebenenfalls bestätigt werden müssen.

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