Oliver Brandt
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist schon angesprochen worden: Mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2023 wurde über die Schlüsselzuweisung an Zentrale Orte, wie sie im 2021 reformierten kommunalen Finanzausgleich verankert sind, geurteilt, dem Grunde nach bestätigt und damit die Forderung der klagenden Kommunen weitgehend abgewiesen. Es ist und bleibt somit richtig, Zentralen Orten für die Leistungen, von denen das Umland profitiert, gesonderte Mittel zuzuweisen. Allerdings musste die Teilschlüsselmasse an die Zentralen Orte noch einmal auf Basis einer aufgabengerechten Bedarfsermittlung überarbeitet werden. Der Gesetzgeber hätte im Zuge der Reform nämlich nicht die Bemessungen aus dem vorherigen FAG fortschreiben dürfen, sondern hätte sie neu ermitteln müssen – so das Verfassungsgerichtsurteil. Für diese Bedarfsermittlung wurde als Gutachter Professor Dr. Schiller vom Steinbeis-Forschungszentrum Greifswald gefunden. Das vorgelegte Gutachten zeigte Mängel an der Datengrundlage auf. Bei unseren doppisch buchenden Kommunen sind bestimmte Verrechnungen nicht in der Meldung an die statistischen Ämter enthalten. Die Ministerin hat darauf hingewiesen, dass das erst in den zukünftigen Jahren der Fall sein wird. Dies führte zu stark unterschiedlichen Werten der Kommunen bei den aufgabenbezogenen Zuschussbedarfen. Daher musste der Gutachter eine Lösung finden, trotzdem fristwahrend eine Neuberechnung der Teilschlüsselmasse der Zentralen Orte vorzunehmen und das Urteil des Landesverfassungsgerichts im Rahmen der Möglichkeiten bestmöglich umzusetzen. Am Ende kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der bisherige Schlüssel von 15,31 Prozent für die Teilschlüsselmasse für die Zentralen Orte die Verhältnisse weiterhin sachgerecht abbildet. Es bleibt also im Grunde genommen alles beim Alten. Trotzdem muss die Vorschrift infolge des Urteils – nunmehr auf Grundlage der neuen Berechnung – neu verabschiedet werden, da sie nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts nicht verfassungskonform war. Neben der Umsetzung dieses Urteils wurden im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden noch einige andere Änderungsbedarfe in den Gesetzentwurf aufgenommen. Das Thema Wärmewende ist von dem Kollegen Plambeck angesprochen worden. Das gilt auch für die Verschiebung der umfassenden Regelüberprüfung nach § 5 FAG, damit sie auf Basis einer rechtssicheren zukünftigen Datengrundlage durchgeführt werden kann. Leider erfordert das unter anderem aufgrund der schon geschilderten Probleme bei der Datenerhebung bisher mehr Zeit, sodass sie erst 2028 durchgeführt werden kann und 2030 die Ergebnisse umgesetzt werden sollen. Das wirft eine Frage zu einem Thema auf, das hier im Landtag schon mehrfach behandelt wurde, nämlich die Frage nach der bedarfsgerechten Überarbeitung des Vorwegabzuges für Frauenfacheinrichtungen. Wir sind uns hier im Hause alle einig, denke ich – das haben zumindest die Debatten der Vergangenheit gezeigt –, dass Gewalt an Frauen und Mädchen ein gesamtgesellschaftliches Problem ist. Mit dem nationalen Umsetzungsgesetz zur IstanbulKonvention hat sich Deutschland verpflichtet, sie auf allen staatlichen Ebenen zu bekämpfen, frühzeitig zu verhindern und den Betroffenen Schutz zu bieten. Gewaltschutz ist somit keine freiwillige Leistung mehr. (Annabell Krämer [FDP]: Nee!) Mit Antrag Drucksache 20/451 (neu) hatte der Landtag Ende 2022 einstimmig den Beschluss gefasst, dass Verbesserungen für die Frauenfacheinrichtungen auf Basis der gestiegenen Bedarfe und den Anforderungen der Istanbul-Konvention in die Regelüberprüfung des FAG einfließen müssen. Im Herbst 2023 hat der Landtag diesen Beschluss im Antrag Drucksache 20/1187 (neu) nochmals bekräftigt und konkretisiert. Einen Teil haben wir bereits mit dem Haushalt 2024 durch die Überführung der Landeszuschüsse aus dem Einzelplan 10 in das FAG umgesetzt. Eine bedarfsgerechte Anpassung des Vorwegabzugs steht allerdings noch aus. (Oliver Brandt) (Annabell Krämer [FDP]: So ist es!) Zum Zeitpunkt beider Anträge ging der Landtag noch davon aus, dass die Regelüberprüfung wie geplant 2024 erfolgen würde. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. (Beate Raudies [SPD]: Das können wir ja noch mal nachgucken!) Für unsere Fraktion bedeutet das: Das Vorhaben darf nun nicht bis 2030 aufgeschoben werden. (Beifall Annabell Krämer [FDP] – Beate
