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Oliver Brandt

GRÜNE 25.09.2024 Sitzungen 20/66

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Umsetzung der Grundsteuerreform befindet sich auf der Zielgeraden. Zum 1. Januar 2025 wird erstmals nach neuem Recht erhoben. Es ist eine Reform, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil 2018 vorgegeben hat, nachdem Bund und Länder über 50 Jahre im Grunde untätig geblieben waren und die Bewertungsgrundsätze seit 1964 – beziehungsweise im Osten Deutschlands sogar seit 1935 – nicht verändert worden waren. Das Urteil machte zur Vorgabe, eine realitätsnahe Grundstücksbewertung als Besteuerungsgrundlage zu schaffen. Schleswig-Holstein hat sich dabei wie zehn andere Länder für das Bundesmodell entschieden, stets in enger Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden im Land, die dieses Modell befürworten. Dabei gibt es das gemeinsame Verständnis, die Reform für Kommunen aufkommensneutral umzusetzen. Das bedeutet, dass die Grundsteuereinnahmen einer Gemeinde im alten wie im neuen Modell gleichbleiben sollen. Um die dafür anzuwendenden neuen Hebesätze für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat (Oliver Brandt) das Finanzministerium ein Transparenzregister veröffentlicht, das für jede der über 1.100 Kommunen im Land den Hebesatz ausweist, der nach neuem Recht zu Aufkommensneutralität führt. Auch dies wurde in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden umgesetzt. Im Ergebnis heißt aufkommensneutral allerdings nicht, dass alle Immobilienbesitzerinnen und -besitzer weiterhin die gleiche Grundsteuer zahlen. Hier gibt es Gewinner und Verlierer. Genau das beinhaltet die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach einer realitätsnahen Bewertung. Insgesamt gilt: Der Wert einer Immobilie hat sich in den letzten 60 Jahren verändert, bei der einen mehr, bei der anderen weniger. Bei der Umsetzung der Grundsteuerreform hat sich nun gezeigt, dass dadurch in einigen Kommunen Wohngrundstücke stärker belastet werden als Nicht-Wohngrundstücke. Dieser Effekt – es ist schon gesagt worden – tritt nicht landesweit auf, sondern regional sehr unterschiedlich und ist nach Experteneinschätzung die logische Folge der Vorgaben aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil. So wird der Professor für Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Universität Münster, Marcel Krumm, im Nachrichtenmagazin Der Spiegel vom 24. Juli 2024 wie folgt zitiert: „Wenn jetzt die Gewerbegrundstücke vergleichsweise günstig wegkommen, dürfte das daran liegen, dass sie jahrzehntelang im Verhältnis zu Wohngrundstücken zu teuer bewertet waren.“ Dennoch ist dies ein Effekt, der in seiner extremen Ausprägung zu Belastungsverschiebungen führen kann. Das Land Nordrhein-Westfalen, das ebenfalls das Bundesmodell anwendet, hat sich daher frühzeitig entschieden, Kommunen die Möglichkeit einer Festsetzung von differenzierenden Hebesätzen für Wohn- und Nicht-Wohnimmobilien einzuräumen. Der Immobilienbesitzerverband Haus & Grund in Nordrhein-Westfalen hat dies übrigens ausdrücklich begrüßt. So können je nach regionalen Gegebenheiten bei der Belastung von Wohngrundstücken die Kommunen gegebenenfalls nachsteuern. Daraufhin sind auch die kommunalen Landesverbände in Schleswig-Holstein an die Landesregierung herangetreten und haben sich die Übernahme des Gesetzentwurfs aus NRW ausdrücklich gewünscht, um unseren Kommunen diese zusätzliche Handlungsmöglichkeit ebenfalls einzuräumen. (Lachen Dr. Heiner Garg [FDP]) Über die Einführung kann jede Gemeinde in eigener Zuständigkeit entscheiden; genauso wie vor Ort darüber entschieden wird, ob die neu eingeführte Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke eingeführt werden soll oder nicht. Ein in Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenes Gutachten von zwei renommierten Rechtswissenschaftlern kam mittlerweile zu dem Ergebnis, dass Kommunen, die von der Option der Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen, nicht verpflichtet sind, eine Begründung für diese Entscheidung der Einführung differenzierender Hebesätze zu formulieren. (Annabell Krämer [FDP]: Ja, aber für die Ansätze!) Den generellen sozialen Zweck der Wohnkostenreduzierung über die Steuerung des Hebesatzes zeichnen wir mit unserem Gesetz bereits vor, so dass die Kommunen diesen Zweck für ihre Hebesatzdifferenzierung einfach übernehmen können. (Annabell Krämer [FDP]: Oh! – Heiterkeit Beate Raudies [SPD]) Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Ansatz wurden mit dem Gutachten somit ausgeräumt. (Annabell Krämer [FDP]: Oh! Nichts!) Mit diesem Instrument ermöglichen wir den Kommunen nunmehr weiteren Handlungsspielraum, den sie im eigenen Ermessen nutzen können oder eben auch nicht. – Vielen Dank. (Beifall BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und vereinzelter Beifall CDU)

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