Ole-Christopher Plambeck
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Steuer mit den wohl meisten Redebeiträgen in den letzten Jahren in diesem Haus ist sicherlich die Grundsteuer, (Zuruf FDP) wobei sich über Jahrzehnte niemand politisch an das Thema herangewagt hat. Das geschah erst, als das Bundesverfassungsgericht 2018 zu Recht entschieden hatte, dass heute keine Steuer erhoben werden darf, deren zeitlicher Anknüpfungspunkt bei der Bewertung das Jahr 1964 ist. Viele von uns sind erst danach geboren. Das liegt viele Jahrzehnte zurück und entspricht in den Werten einfach nicht mehr den heutigen Realitäten. Der Bund hat Ende 2019 das sogenannte Bundesmodell auf den Weg gebracht. Der neue Hauptfeststellungszeitpunkt lautet: 1. Januar 2022. Das ist nun alle sieben Jahre neu zu bewerten. Neben acht weiteren Bundesländern hat auch Schleswig-Holstein im Rahmen der Neuordnung des Grundsteuerrechts das sogenannte Bundesmo- (Ole-Christopher Plambeck) dell umgesetzt. Zwei weitere Länder, nämlich das Saarland und Sachsen, haben ebenfalls das Bundesmodell umgesetzt, aber die Steuermesszahlen aufgrund der unterschiedlichen Wertentwicklung von Wohngrundstücken und Nicht-Wohngrundstücken angepasst. Wir reden also von über elf von 16 Ländern, die das Bundesmodell umgesetzt haben. Die Grundsteuer wird in drei Stufen ermittelt. Zuerst wird der Grundsteuerwert mit dem Bodenrichtwert und der Grundstücksfläche sowie Angaben zur Immobilie ermittelt. In der zweiten Stufe werden die Steuermesszahlen angewendet, die mit 0,31 beziehungsweise mit 0,34 Promille im Verhältnis zum alten Recht nur noch ungefähr ein Zehntel der alten Messzahlen betragen. Damit wird der neue Grundsteuerwert erheblich ausgeglichen und ergibt den Grundsteuermessbetrag, also die Bemessungsgrundlage, welche mit der Anwendung des kommunalen Hebesatzes dann ab dem 1. Januar 2025 zur tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer führt. So weit, so klar. Worum geht es nun beim heutigen Gesetzentwurf? – Wir wollen den Kommunen ermöglichen, beim Grundvermögen, also der Grundsteuer B, verschiedene Hebesätze festzusetzen. Die Kommunen erlangen die Möglichkeit der Differenzierung der Hebesätze zwischen Wohn- und NichtWohngrundstücken. Eine Verpflichtung der Kommunen, unterschiedliche Hebesätze festzulegen, besteht dabei ganz klar nicht. Es ist eine Option. Nun stellt sich die Frage, warum wir den Kommunen diese Option geben wollen. Wohngrundstücke sind im Verhältnis zu Nicht-Wohngrundstücken je nach Lage in den letzten Jahren beziehungsweise Jahrzehnten wesentlich stärker im Wert gewachsen. Wenn Wohnen vor Ort stärker gefördert werden soll – das kann ein Ziel sein –, dann könnte hier ein niedrigerer Hebesatz als bei Nicht-Wohngrundstücken angewendet werden. Andersherum wäre es auch möglich. Jetzt könnte man auch sagen: Warum regeln wir das nicht als Land? – Das könnten wir, so wie das Saarland oder Sachsen. Das wäre über unterschiedliche Steuermesszahlen nach Wohngrundstücken und Nicht-Wohngrundstücken möglich. Das Problem bei diesem Modell ist aber – und das zeigen auch die Berechnungen aus den Ländern –, dass regionale Unterschiede überhaupt nicht berücksichtigt werden, denn Steuermesszahlen, auch mit Unterschieden, würden dann immer landesweit gelten – ob im Hamburger Rand, in Dithmarschen oder SchleswigFlensburg. Die Werte haben sich aber landesweit sehr unterschiedlich entwickelt. Daher könnte man mit diesem Gesetzentwurf darauf kommunalscharf reagieren. Ich finde, das ist eine vernünftige Option. Sie entwickelt die Grundsteuer so weiter, um auf aktuelle Herausforderungen vor Ort, wie zum Beispiel die Förderung von Wohnraum, eine Antwort zu geben. Es ist unser Ziel, den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen, um bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können. Die Kommunen können mit diesem Gesetzentwurf, wenn wir ihn nachher beschließen, ab dem 1. Januar 2025 Anpassungen vor Ort so vornehmen, wie sie es wünschen. Diese Möglichkeit zu haben, ist zudem auch ein Wunsch der kommunalen Landesverbände, und dem Wunsch tragen wir gern mit diesem Gesetzentwurf Rechnung. Ich bitte zum Zustimmung! – Herzlichen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
