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Lars Harms

SSW 17.07.2024 Sitzungen 20/63

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Land Schleswig-Holstein leistet eine Vielzahl an Zuwendungen. Dabei geht es um viel Geld, das von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern kommt, also aus unserer Gesellschaft heraus für unsere Gesellschaft. Es ist daher selbsterklärend, dass wir alle auch Wert darauf legen, dass diese Fördergelder nur an solche Empfänger gehen, die die Werte, die wir uns als Gesellschaft gegeben haben und für die wir einstehen, aufrichtig teilen. Feinde und Verächter unserer Werte sollen natürlich (Lars Harms) nicht von Steuergeldern und staatlichen Zuschüssen profitieren können. Insoweit können wir die Intention, mit der die regierungstragenden Fraktionen diesen Gesetzentwurf vorgelegt haben, absolut nachvollziehen. Es ist löblich, dass Sie sich diese Gedanken gemacht haben und die Landeshaushaltsordnung entsprechend resilienter machen wollen gegenüber potenziellem Missbrauch durch Verächter unserer Werte. (Beifall SSW) Wenn wir uns Ihren Textentwurf jedoch genauer anschauen, dann fällt auf, dass die Formulierungen darin juristisch auslegbar und angreifbar sind, wodurch es in der Alltagspraxis zu Problemen kommen kann. Das räumen Sie in der Begründung zu dem Gesetzestext auch ein. Und, ja, in Berlin sind entsprechende Regelungen schon gescheitert. Als SSW haben wir daher einen Alternativvorschlag formuliert. Wir verfolgen das gleiche Ziel, wir schlagen lediglich einen rechtssicheren Text vor. Unsere Alternativformulierung verweist auf konkrete Artikel des Grundgesetzes sowie unserer Landesverfassung als Bezugstexte. Diese sind anerkannt, praxisbewährt, logischerweise verfassungskonform und eignen sich somit besser für eine rechtssichere Formulierung einer umfassenden Antidiskriminierungsklausel, zumal der Staat verpflichtet ist, genau diese Artikel mit Leben zu füllen und umzusetzen. Insofern ist es ziemlich rechtssicher, was da formuliert worden ist. Die FDP geht einen etwas anderen Weg und nimmt nicht nur auf die Artikel 3 und 4 des Grundgesetzes Bezug, sondern will auch die freiheitlich-demokratische Grundordnung geschützt wissen, ein weiteres Ziel, das wir wohl alle teilen, meine Damen und Herren. Insofern ist der Vorschlag auch ein guter Beitrag für die weitere Diskussion. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Koalition sehen wir zwei Kernprobleme, auf die wir auch in unserem Begründungstext zum Gesetzentwurf hinweisen. Problem Nummer eins: Die Begrifflichkeiten, die dort zur Bedingung für eine Gewährung von Zuwendungen gemacht werden sollen, sind juristisch auslegbar und angreifbar. Formulierungen wie ein Bekenntnis zu einer vielfältigen Gesellschaft finden wir auf den ersten Blick alle gut. Allerdings ist der „Vielfalt“-Begriff an sich leider nicht ausreichend rechtssicher. Jeder stellt sich etwas anderes darunter vor. Nur verfassungsrechtlich garantierte Rechte können relativ rechtssichere Kriterien für eine Mittelvergabe durch den Staat darstellen; darüber hinaus gehende Formulierungen (20. WP) – 63. Sitzung (neu) – Mittwoch, 17. Juli 2024 sind immer politisch gefärbt und wären somit als Vergabekriterium willkürlich und damit nicht zulässig. Problem Nummer zwei: Ihr Gesetzentwurf würde Landesbehörden künftig die Möglichkeit einräumen, ein schriftliches Bekenntnis zu den im Gesetzentwurf festgeschriebenen Begriffen zu verlangen. Das sehen wir als verfassungsrechtlich sehr schwierig an. Zum einen würde eine solche Aufforderung an einen Zuwendungsempfänger einem Generalverdacht gegenüber all denen, die zum Beispiel in einem Verein Mitglied sind, gleichkommen. Zum Zweiten würde eine solche Praxis auch auf einen Eingriff in die negative Meinungsfreiheit hinauslaufen, sprich auf die Freiheit, nicht zum Äußern einer Meinung gezwungen werden zu dürfen. Dies ist in einem demokratischen Rechtsstaat aber auch ein Grundrecht und ein Wert an sich. Daher lautet unser Alternativvorschlag: Die Behörden sollen keine schriftliche Erklärung verlangen, sondern nur das konkrete Handeln der Zuwendungsempfänger bewerten. Sollte sich dann herausstellen, dass Zuwendungsempfänger gegen die Regeln verstoßen, dann wären sie nicht förderfähig. Es wird dabei im Zweifel immer darum gehen, Grundrechte miteinander abzuwägen. Natürlich kann es dann auch in der Praxis für die Landesbehörden schwierig werden, nämlich dann, wenn man einzelne Verbände und Projektträger zur Verantwortung ziehen und Fördergelder überprüfen will. Da werden wir dann sehen, wie die Justiz mit solchen Fällen umgehen wird; denn die werden letztendlich bei Konflikten die Grundrechte miteinander abzuwägen haben. Es wird also immer ein Auslegungsspektrum und ein Aushandlungsprozess bleiben. Wir können nur versuchen, möglichst rechtssichere Gesetze und Kriterien zu formulieren. Unser Vorschlag sieht daher, wie gesagt, einen Katalog an anerkannten, bewährten und umfassenden Artikeln des Grundgesetzes sowie unserer Landesverfassung vor. Daher werbe ich noch einmal für unsere Alternativformulierung. Dann können wir gerne auf unser gemeinsames Ziel, staatliche Zuwendungsgelder nur an verfassungs- und wertetreue Empfänger zum Wohle und zur Weiterentwicklung unserer Gesellschaft auszuzahlen, hinarbeiten. Wir können alle im Ausschuss in Ruhe einmal darauf gucken, ob wir nicht das Beste aus allen drei vorliegenden Vorschlägen nehmen und dann etwas Gemeinsames auf den Weg bringen. Ich finde, der Schutz unserer Gesellschaft vor Demokratiefeinden und der Kampf gegen Antisemitismus, gegen Ausgrenzung und gegen Hass ist ein (Lars Harms) Superpunkt, den man hier auch um 10 Uhr auf die Tagesordnung setzen kann. (Beifall SSW, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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