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Dr. Bernd Buchholz

FDP 20.06.2024 Sitzungen 20/61

Sie müssen wenigstens versuchen, das System zu verstehen. Bei einer außerordentlichen Kündigung haben Sie die Möglichkeit, durch eine Zahlung die Schonfrist auszulösen – übrigens erst dann, wenn die Räumungsklage rechtshängig ist. (Lukas Kilian [CDU]: Genau!) Für die ordentliche Kündigung, die Sie mit einer Kündigungsfrist aussprechen, die mindestens drei Monate, bei längeren Mietverhältnissen sechs bis neun oder sogar zwölf Monate beträgt, gilt eine völlig andere Regelung. Wenn Sie erheblich schuldhaft unterwegs sind – was einer eigenständigen Prüfung der Voraussetzungen bedarf –, dann gilt da keine Schonfristregelung. Es müssen zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein, damit man bei einer fristlosen Kündigung, die durch Schonfristnutzung abgelaufen ist – – Da gibt es keine Automatik, sondern es müssen zusätzliche Voraussetzungen dazukommen. Das schreibt uns der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung mit allem Pipapo und Drum und Dran vor, und das sorgt für die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches, das sich viele Menschen in sehr vielen Stunden sehr vernünftig ausgedacht haben und bei dem der Schleswig-Holsteinische Landtag jetzt nicht davon ausgehen sollte, dass es besser wäre, mit Ihrer Regelung daran etwas zu ändern. – Herzlichen Dank. (Dr. Bernd Buchholz) (Beifall FDP und CDU)

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