Dr. Bernd Buchholz
Herr Präsident! Lieber Kollege Hölck, es ist etwas für juristische Feinschmecker. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung haben Sie richtig vorgelesen. Für die tritt die Schonfristregelung ein. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung sind andere. (Thomas Hölck [SPD]: Nein!) Diese Voraussetzungen stehen nicht in § 543, sondern in § 573 des BGB: (Lukas Kilian [CDU]: So ist es!) „Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn … der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.“ Dazu gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, die bei Zahlungsverzug die Latte so hoch legt, dass man über mehrere Abmahnungen bis hin zu soundso vielen Mieten im Rückstand sein muss und das Eintreten der Sozialbehörden dabei nicht stattgefunden hat, und das tritt ja in der Regel ein. Ich sage noch einmal: Der Mieter kann sich bei einer ordentlichen Kündigung auf eine unverschuldete Notlage beziehen, die die ordentliche Kündigung unwirksam macht.
