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Lukas Kilian

CDU 20.06.2024 Sitzungen 20/61

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Harms, ich habe mich bei Ihrer Rede gemeldet, als Sie gesagt haben, dass dann sofort die außerordentliche Kündigung laufe und Ähnliches, weil ich gedacht habe, Sie würden alle Vermieter pauschal über einen Kamm scheren. Das ist nämlich ausdrücklich nicht so. Gerade Privatvermieter, das haben Sie danach ausgeführt, machen es nicht so, dass sie bei Zahlungsrückständen bei langjährigen gut laufenden Mietverhältnissen dann die außerordentliche Kündigung aussprechen. Aber die kommen in die Beratung. Die fragen: Was kann ich tun? – Richtige Juristen und Anwälte vor Ort, die im Mietrecht tätig sind, fragen: „Wie läuft es? Haben Sie einen guten Draht? Ist das ein belastbares Mietverhältnis? Kann man mit dem reden? Können Sie Zahlungspläne entwickeln?“, und Ähnliches. Die Vermieter informieren sich aber auch über die Möglichkeiten, wie man einen Mieter, wenn das mit dem Zahlungsverzug weitergeht, dann loswerden kann, wie man sich dann von dem trennen kann. Der Kollege Buchholz hat es dargestellt: Wir haben den Zahlungsverzug, zwei Monatsmieten sind nicht bezahlt. Dann haben wir die Räumungsklage – im Best Case weitere drei Monate –: fünf Monate keine Miete. Dann haben wir die Gerichtsverhandlung, wenn das nicht alles noch viel länger dauert, und dann haben wir den Räumungstermin beim Gerichtsvollzieher, der auch noch einmal mehrere Monate dauert. Das heißt, wir haben in SchleswigHolstein regelhaft Situationen, in denen die Leute neun bis zwölf Monate warten und in diesem Fall gar keine Miete bekommen. Darüber informieren sich die Vermieter. Dann hören sie, es gibt die Möglichkeit, jetzt eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und ihn rauszuschmeißen und hilfsweise gleich ordentlich zu kündigen. Dann muss er auf jeden Fall in einer gewissen Frist das Objekt räumen. Aber sie wissen auch, es gibt diese Schonfristzahlungen und Ähnliches. Weil es diese Schonfristzahlung gibt und weil es diese Regelung gibt, dass man quasi mit der ordentlichen Kündigung dann im Zweifel, wenn es alles am Ende ist, den Mieter dann auch trotzdem loswerden und dieses Mietverhältnis auflösen kann, nur deswegen sind Privatvermieter bereit, überhaupt mit dem Mieter ins Gespräch zu kommen und zu sagen: Wir sind bereit, miteinander zu reden. Wenn wir diese Rechtsänderung jetzt auch noch vornehmen würden, dann ist man quasi auch in der anwaltlichen Beratung gezwungen, dem Vermieter zu raten: „Sie müssen jetzt agieren, weil Sie im Zweifel neun Monate später immer noch keine Mieteinnahmen haben.“ – Dann fehlt diese Bereitschaft, aufeinander zuzugehen, weil dann rechtlich endgültig der Ofen aus ist. Es gibt im Mietrecht – das klingt immer so nett, „außerordentliche Kündigung“, „ordentliche Kündigung“ – die außerordentliche Kündigung nur bei erheblichen schuldhaften Pflichtverletzungen, das heißt Feuer legen in der Wohnung oder was weiß ich – das ist klar –, dann Zahlungsverzug. Ansonsten ist keine außerordentliche Kündigung möglich. Die ordentliche Kündigung, da kann man nicht einfach sagen: „Ich habe keine Lust mehr auf den, ich kündige dem.“ – Die ordentliche Kündigung gibt es nur bei erheblichen schuldhaften Pflichtverletzungen, bei Eigenbedarf oder bei Abrissbedürftigkeit des Objekts. Andere Gründe, ein Mietverhältnis zu kündigen, gibt es im BGB nicht. (Beifall Annabell Krämer [FDP]) Das Einzige, was der Mieter machen muss, damit er dieser Gefahr nicht ausgesetzt ist, ist, wenn er in Zahlungsverzug gerät, selbst frühzeitig zu den Sozialhilfestellen zu gehen und zu sagen: „Achtung, ich brauche Hilfe!“, oder zu seinem Vermieter, um mit ihm ins Gespräch zu kommen.

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