Lukas Kilian
Herr Kollege Harms, ich möchte Sie korrigieren. Sie haben gerade in Ihrer Rede gesagt, wenn ein Mieter erstmalig seine Miete schuldet, gibt es die Möglichkeit einer Kündigung. Das ist ausdrücklich nicht der Fall. § 543 BGB sieht vor, dass man gekündigt werden kann, wenn entweder bei zwei aufeinander folgenden Terminen ein nicht unerheblicher Teil der Miete ausbleibt, der mehr als eine Monatsmiete sein muss – das steht nicht im Gesetz, sondern das hat die Rechtsprechung so geprägt –, oder aber dass man einen Mietrückstand hat, der sich wie auch immer auf zwei Monatsmieten addiert. Das heißt, ein erstmaliger Zahlungsverzug wird nie eine außerordentliche Kündigung berechtigen können.
