Dr. Bernd Buchholz
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Uh, wie stellen wir das jetzt alles wieder richtig, was die Kollegin vorher gesagt hat und was leider nicht so ganz den Tatsachen entspricht? Es ist nämlich in Wahrheit – Frau Kollegin, entschuldigen Sie das – eine Diskussion für juristische Feinschmecker, die auf dem Tisch liegt. (Sybilla Nitsch [SSW]: Mmh! Deswegen stehen Sie da vorn!) Mietrecht ist extrem kompliziert, und Mietrecht in der Art und Weise, wie es ausgestaltet ist, versucht eine Balance zwischen dem Mieterschutz und den berechtigten Interessen des Vermieters – der eben auch Interessen hat, die es genauso zu berücksichtigen gibt – zu schaffen. Frau Kollegin Braun, ich kann das alles verstehen, und ich verstehe auch die Antragsteller, aber ein paar Sachen, die hier in die Welt gesetzt worden sind, müssen wir erst einmal vorneweg ausräumen. Es steht eine Änderung der Schonfristregelung mitnichten im Koalitionsvertrag der Ampel. Das ist nicht vorgesehen. Das ist auch nie vereinbart worden. Es ist etwas völlig anderes, was da drinsteht. Das Zweite ist: Es handelt sich bei dieser Regelung nicht etwa um eine Regelung, die quasi so nicht gedacht war, (Lukas Kilian [CDU]: Aus Gründen!) sondern die ist ganz bewusst da so reingekommen. (Lukas Kilian [CDU]: So ist das!) Die hat man gewollt, das letzte Mal übrigens zu einer Zeit, als die Sozialdemokraten durchaus mit in Verantwortung waren. Mit der letzten Novelle im Jahr 2016 hat ein vorgelegter Referentenentwurf auch die Reform der Schonfristzahlung – die Ausweitung auf die ordentliche Kündigung – vorgesehen. Der Entwurf wurde nicht Gesetz. Und die Mehrheiten 2016 im Deutschen Bundestag muss ich Ihnen nicht erklären. Es wurde nicht Gesetz, und das Vorhaben wurde auch nicht wieder aufgegriffen, weil man damit die Balance zwischen den Mieterschutzrechten einerseits und den Rechten des Vermieters andererseits aus den Fugen geraten sah. Warum ist das so? – Man muss sich die andere Seite auch einmal vorstellen. Einerseits ist von Wohnungslosigkeit bedroht zu sein wirklich hart. Andererseits gibt es aber auch Vermieter, die darauf angewiesen sind, dass die Miete gezahlt wird, (Beifall FDP und vereinzelt CDU) weil sie ansonsten ihr Leben nicht finanzieren können. Da gibt es viele ältere Menschen, die ihr einziges Vermögen darin haben, dass sie ein Haus haben, das sie teilweise vermieten. (Beifall Annabell Krämer [FDP]) Und dann haben sie eine Mieterin oder einen Mieter, und der zahlt die Miete nicht. Frau Braun, es ist ja nicht so, dass man jetzt, wenn man mal mit einer Monatsmiete in Verzug gerät, sofort fristlos gekündigt werden kann. Das ist nicht der Fall. § 569 Absatz 3 BGB sagt bei Zahlungsverzug etwas ganz anderes, als Sie es hier dargestellt haben. Der Mieter muss nämlich mindestens – ich kann es einmal vorlesen – „für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete“ – insgesamt – „oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug geraten sein“. Wenn Sie das haben und zwei Monatsmieten ausstehen, werden Sie auch bei erfolgter fristloser Kündigung immer noch nicht direkt auf die Straße geschmissen, (Lukas Kilian [CDU]: So ist das!) sondern dann bedarf es eines Räumungstitels. (Annabell Krämer [FDP]: Und das dauert!) Und dieser Räumungstitel muss bei Gericht rechtshängig gemacht und beantragt werden. Für viele Vermieter bedeutet das, wenn einer einfach zwei Monate seine Miete nicht gezahlt hat, dass es weitere drei bis fünf Monate dauert, bis er in dem Verfahren überhaupt einen Anspruch auf Räumung bekommt. Ein halbes Jahr keine Miete zu haben, ist auch für manchen Vermieter – sorry – existenzbedrohend. (Beifall Dr. Heiner Garg [FDP] und Annabell Krämer [FDP] – Lukas Kilian [CDU]: So ist es!) Und nun kommt Herr Hölck und sagt: Na ja, aber es gibt doch die Schonfristregelung bei der fristlosen Kündigung. – Ja, und warum? – Man will damit bewusst Obdachlosigkeit vermeiden. Denn in Wahrheit springt dann ein bestimmter Prozess an. Es gibt nämlich mit dem Beginn eines Räumungsverfahrens sofort die automatische Meldepflicht der Gerichte an die Sozialbehörden: Achtung, hier (Dr. Bernd Buchholz) wird wegen Zahlungsverzugs ein Räumungstitel beantragt. – Dann sind die Behörden nach SGB II verpflichtet, gegebenenfalls einzuspringen, um die Wohnungslosigkeit zu vermeiden. (Beifall FDP und vereinzelt CDU – Zuruf CDU: So ist es!) Das ist ja auch gut so. So tritt der Staat dann dafür ein, dass der Mieter nicht zahlen kann, aber der Vermieter auch nicht blank dasteht, sondern sein Geld bekommt. Das ist ein ausgesprochen ausgefeiltes System, das man da hat. Nun geht es um die dabei mit ausgesprochene ordentliche Kündigung. Der Kollege Hölck hat dann hier so getan, als ob jede ordentliche Kündigung dann dabei einfach durchginge. Das ist nicht der Fall. Ich zitiere einmal den Bundesgerichtshof: „Denn nicht jede auf einen Mietrückstand gestützte, hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung führt im Ergebnis … zur Beendigung des Mietverhältnisses. … So ist bei der Prüfung des Vorliegens einer schuldhaften, nicht unerheblichen Vertragsverletzung … eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage … zu berücksichtigen.“ Der Mieter kann somit auch anders als bei – –
