Lukas Kilian
Vielen Dank, Frau Kollegin. Die Abschichtung zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung im Mietrecht und Ihre Schlussfolgerung, dass dies im BGB nicht beabsichtigt sei, gehen meines Erachtens fehl, weil der Unterschied zur außerordentlichen Kündigung ist, dass man das Mietverhältnis sofort verlassen muss, während man bei der ordentlichen Kündigung je nach Länge des Bestandes des Mietverhältnisses in dem Mietverhältnis verbleiben kann, weil die Kündigungsfrist eine erheblich längere ist. Deswegen ist meine Frage an Sie, denn die von Ihnen vorgetragenen Kündigungsgründe teile ich mit meiner rechtlichen Erfahrung im Mietrecht nicht ganz: Welche Möglichkeiten für eine Kündigung bei säumigen Zahlungen würden Sie denn vorsehen wollen?
