Lukas Kilian
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Meine Damen und Herren! Ist ein Feiertag auch ein freier Tag? Wie steht es um den Sonntags- und Feiertagsschutz? In Deutschland gilt das Grundgesetz. Aber – jetzt wird es für angehende Examenskandidaten immer ein wenig unangenehm, aber für juristische Feinschmecker umso leckerer – es gilt in Teilen auch die Weimarer Reichsverfassung. Dort steht in Artikel 139: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Arbeitsruhe!) (Lukas Kilian) – Arbeitsruhe! Sie sind ja auch Jurist, Herr Kollege. Wir kommen darauf noch. Es begann 1999 mit diversen Versuchen von Kommunalverwaltungen, aber auch Landesregierungen unter Rückgriff auf Ausnahmeregelungen, die Möglichkeiten zum Ladenschlussgesetz auszuweiten. Für Examenskandidaten und angehende Juristen sind die absoluten Klassiker der Examensvorbereitung beispielsweise der untaugliche Versuch, das Ladenschlussgesetz in Berlin zu umgehen, indem man auf die Ware einfach den Aufkleber „BerlinSouvenir“ gesetzt hat. Man hat so getan, als sei man kein Supermarkt mehr, sondern verkaufe Souvenirs, die nicht unter den Ladenschluss fielen. Das ist untersagt worden. Spannend ist auch, weil es nicht nur arbeitsrechtliche Themen geht, sondern auch religionsrechtlich: In unserem Nachbarbundesland Mecklenburg-Vorpommern wurde die Bäderregelung gekippt. Das ist spannend und – Achtung! – für den weiteren Verlauf dieser Debatte möglicherweise entscheidend: Das OVG Greifswald entschied damals und billigte zur Bäderregelung in Mecklenburg-Vorpommern erstmalig Kirchengemeinden ein eigenes subjektives Recht auf Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu. Das heißt, die Kirchen durften klagen. (Wortmeldung Dr. Bernd Buchholz [FDP]) In der Sache kann man über verfassungs- und verwaltungsrechtliche Vorgaben zum Sonn- und Feiertagsschutz trefflich streiten.
