Lars Harms
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Kollege Buchholz hat es gerade eben schon gesagt: Derzeit ist es so, dass der Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte in Wohnungen in sechs anderen Bundesländern erlaubt ist, nämlich in Baden-Württemberg, in Bayern, in Bremen, in Mecklenburg-Vorpommern, in NordrheinWestfalen und im Saarland. Ich bin besonders im Vergleich zu den Debatten in den anderen Bundesländern froh darüber, wie wir die Diskussion in Schleswig-Holstein geführt haben. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Allerdings!) In einigen der anderen Bundesländer wurde die Debatte in Misstrauen geführt und ganz klar als Form einer Kontrolle über die Polizei gesehen. Das ist bei uns nicht passiert. Bei uns stehen Deeskalation, Schutz aller Beteiligter und mögliche Beweissicherungen im Vordergrund. Es geht um Verbesserungen für alle, und unsere Landespolizei ist mit an Bord. Das ist, wie ich finde, wirklich bemerkenswert. (Beifall Christian Dirschauer [SSW], Birte Glißmann [CDU], Lukas Kilian [CDU] und Dr. Bernd Buchholz [FDP]) Wir hatten, wie Sie alle wissen, eine Testphase für die Bodycams bei der Landpolizei. Insgesamt waren die Rückmeldungen positiv. Die Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Testphase im Gesetzentwurf noch gemacht worden sind, mögen vielleicht auf den ersten Blick nicht besonders spektakulär sein, wichtig waren sie trotzdem. Es ging darum, möglichst gut abzuwägen, wie weit der Einsatz von Kameras durch die Polizei im privaten Wohnraum gehen darf, schließlich sind auch Grundrechte davon betroffen. In Wohnungen wird fortan gelten – so steht es im Gesetzentwurf –, dass die Bodycams nur eingeschaltet werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz (Lars Harms) von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Dritten vor einer gegenwärtigen erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Wir haben uns im Ausschuss sehr ernsthaft Gedanken über diesen Schritt gemacht, nicht zuletzt, weil wir es hier tatsächlich mit einer Grundrechtsfrage zu tun haben. Da scheint es unterschiedliche Auffassungen zu geben, nicht über die Frage, ob wir es haben wollen, sondern ob die Umsetzung, so wie sie vorgeschlagen ist, in Ordnung ist. Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet erst einmal ganz klar: „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Es gibt aus guten Gründen einen sehr eng gesteckten Rahmen dafür, was hier vonseiten des Staates überhaupt möglich ist. Daher halten wir als SSW es für richtig, dass für den Einsatz von Bodycams im schützenswerten Bereich der Wohnung strengere Tatbestandsvoraussetzungen gelten werden als für den Einsatz im öffentlichen Raum. Wir haben im Rahmen der Anhörung im Innenausschuss wieder sehr deutlich geschildert bekommen, wie hoch das Eskalationspotenzial in Fällen häuslicher Gewalt ist, im Übrigen auch, wenn die Polizei vor Ort ist. Das hört ja nicht auf, wenn da ein Polizist steht, sondern die Eskalation geht oft weiter. Gleichzeitig haben wir von den Polizeigewerkschaften gehört, dass Bodycams auch im Sinne der Gefahrenabwehr eingesetzt werden können. Erfahrungsgemäß sei es so, so die Gewerkschaften, dass Menschen, wenn sie gefilmt werden oder dieses angekündigt wird, ihr Verhalten doch noch einmal überdenken. Das allein ist es schon wert, diese Geräte einzusetzen, weil man dann eben schlimmere Mittel nicht anwenden muss. Daher sehen wir es als einen guten Weg an, im Gesetz festzuhalten, dass der Einsatz der Bodycams dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Polizei gleichermaßen dient. Außerdem werden die aufgenommenen Daten nun automatisiert erst nach zwei Minuten statt nach einer Minute gelöscht. Das erlaubt eine etwas längere Reaktionszeit, und das bedeutet, dass man besser dokumentieren kann, was überhaupt zum Auslösen der Kamera geführt hat, was die eigentliche Eskalation war. Diese Änderungen finden wir als SSW sinnvoll. Wir wollen im Übrigen gar nicht unbedingt ausschließen, dass diese Regelungen zu gegebener Zeit noch einmal überprüft und angepasst werden können: Wie hoch ist die Einsatzschwelle der Bodycams wirklich? Können Polizisten es überhaupt administrieren, können sie das umsetzen? Die zweite Frage wäre: Reicht die Zweiminutenregelung aus, oder brauchen wir einen längeren Vorlauf? Oder sollte etwa die einmonatige Frist zur Löschung der Daten doch noch ausgedehnt werden? Ich glaube, das ist ein ganz wichtiges Thema, weil Menschen, die von Gewalt betroffen sind, möglicherweise länger als einen Monat brauchen, um zu entscheiden: „Ja, ich möchte Klage erheben, ich möchte doch den Rechtsweg beschreiten!“, und dann eben auf dieses Beweismittel angewiesen sind. Es ist ja sicher verschlossen, wenn man es so sagen möchte. Vor dem Hintergrund müssen wir vielleicht eine Revision des Gesetztes in ferner oder mittlerer Zukunft ernsthaft in Erwägung ziehen. Das sind alles Fragen, die wohl auch über die zurückliegende Testphase hinaus noch weiter beobachtet werden sollten, aber zum jetzigen Zeitpunkt, finden wir, ist dieser Gesetzentwurf wirklich ein guter Gesetzentwurf. Er spiegelt das wider, was wir im Innenausschuss beraten und worüber wir politisch Einigkeit haben, auch wenn wir rechtlich unterschiedlicher Auffassungen sind. Deshalb werden wir diesem Gesetzentwurf mit Freuden zustimmen. – Vielen Dank. (Beifall SSW, vereinzelt CDU, Beifall Jasper Balke [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] und Jan Kürschner [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
