Dr. Bernd Buchholz
Jetzt soll ich einen guten Eindruck machen, sagt der Ministerpräsident zu mir. Ich gebe mir immer Mühe. – Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist drei Jahre her, dass das Polizeirecht in diesem Land umfänglich geändert worden ist. Damals wurde der Bodycam-Einsatz geregelt. Mit gutem Grund hat man damals, vor drei Jahren, gesagt: Wir wollen den Einsatz der Bodycam in Wohnungen nicht. – Das haben Grüne und FDP in einer Jamaikakoalition damals mit durchgesetzt, weil die Unverletzlichkeit der Wohnung in Artikel 13 Grundgesetz nun einmal ein besonders hohes Gut ist. Seitdem ist etwas passiert. Das will ich überhaupt nicht leugnen. Insbesondere die Veränderung, dass wir es mit einem Deliktstypus zu tun haben, der gerade im Bereich der häuslichen Gewalt viel Übergriffe produziert hat, die in diesen Wohnungen stattfinden, muss und musste zu neuem Nachdenken führen. Deshalb haben auch wir neu darüber nachgedacht und haben gesagt: Auch wir sind nicht mehr grundsätzlich gegen den Einsatz von Bodycams in Wohnungen, aber dann bitte so, dass wir uns auch wirklich an die wahnsinnig engen Vorgaben des Grundgesetzes, unserer Verfassung, halten. – Diese wahnsinnig engen Vorgaben sind nun einmal so, dass nicht alles, was wünschenswert ist, in einem Gesetz dann auch geregelt werden kann. Der Artikel 13 hat einen Schrankenkanon – das ist jetzt etwas für juristische Feinschmecker –, der wirklich kompliziert ist, sehr kompliziert. Die Entstehungsgeschichte nach der Reform dieses Artikel 13 ist besonders interessant. Artikel 13 Absatz 5, der den Einsatz von technischen Mitteln in der Wohnung regelt, ist 1998 ganz bewusst hineingekommen, und es ist mitnichten Gegenstand gewesen, dass dieses irgendwie geheim eingesetzte Mittel sein müssen. Danach ist die Schranke des Artikel 13 Absatz 5 aber nur zum Schutz des Einsatzes derjenigen greifbar, die wirklich bedroht sind, und eben nicht gegenüber Dritten, die vielleicht auch einer Bedrohung ausgesetzt sind. In der Anhörung das ist sehr deutlich von den Gutachtern herausgearbeitet worden, die gesagt haben: Leute, wenn ihr das regeln wollt, dann regelt das doch so, dass es verfassungsrechtlich auf jeden Fall sauber ist, indem ihr die Schranken des Artikels 13 Absatz 5 Grundgesetz nehmt und die Schutzmöglichkeit oder die Angriffe gegen Dritte explizit nicht aufnehmt. (Dr. Bernd Buchholz) Es mag so sein, dass man sich das wünscht, aber es ist eben so, dass eine Lex specialis zu Artikel 13 Absatz 5 dann eben nicht Artikel 13 Absatz 7 auslöst. Man kann das mit Sicherheit im Ergebnis ganz klar verfassungskonform regeln, so wie es zum Beispiel das Land Bremen in seiner Regelung gerade gemacht hat. Da finden sich im Gesetz die Übergriffe des Themas an der Stelle nicht. Es mag überraschen, dass das gerade Bremen ist, aber insgesamt tut man hier in diesem Landtag so, als hätten alle Bundesländer nun einen Bodycam-Einsatz in Wohnungen geregelt. Das ist mitnichten der Fall: Es sind nur sechs andere Bundesländer, in denen das überhaupt zulässig ist. Davon ist es in einem eben auch anders geregelt. Deshalb werden wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Wir stimmen aber auch nicht dagegen. Wir werden uns enthalten, weil wir dokumentieren wollen, dass der Bodycam-Einsatz in Wohnungen durchaus ein Thema ist, das wir befürworten, aber eben nicht in dieser Regelungsbreite. Die Regelung hat auch noch weitere Schwächen, Frau Ministerin; sie ist durch die parlamentarischen Beratungen aus meiner Sicht nicht besser geworden. Der Änderungsantrag will jetzt den Kernbereich der – wie heißt es so schön – privater Lebensgestaltung besonders dadurch schützen, dass er sagt, die Aufnahme dürfe gar nicht erst stattfinden. Bisher war der Gesetzentwurf so gestaltet, dass der Richter anschließend bei Prüfung des Materials sagt: Nein, Freunde, es sind entweder nicht die Voraussetzungen erfüllt, oder es ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, deshalb darf die Aufnahme nicht verwertet werden. Jetzt muten wir dem Beamten oder der Beamtin zu, beim Betreten der Wohnung nicht nur die Eingriffsvoraussetzungen zu prüfen, die sowieso schon schwierig sind, sondern im Anschluss auch noch die Frage zu erörtern: Greife ich jetzt in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein? Meine Damen und Herren, Eutin wird mit der Frage zu tun haben, wie wir das einem normalen Vollzugsbeamten und einer normalen Vollzugsbeamtin beibringen sollen. Das ist eine Regelung, die aus meiner Sicht an der Praxis weit vorbeigeht. Deshalb werden wir sehen, wie die Polizei mit dieser Regelung umgeht. Ich hätte es mir an der Stelle einfacher gedacht. Ich hätte gehofft, dass man auch auf unseren Änderungsantrag hin eine Regelung findet, die ganz mineralwasserklar unserer Verfassung entspricht. Das ist aus unserer Sicht jetzt nicht der Fall; deshalb werden wir uns enthalten. Gegen den Einsatz als solchen haben wir nichts einzuwenden. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall FDP)
