Jan Kürschner
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! „Die Wohnung ist unverletzlich.“ So lautet Artikel 13 Absatz 1 unseres Grundgesetzes. Das ist einer dieser großartigen, kurzen, tiefen und an stiller Würde und Klarheit nicht zu überbietenden Sätze unseres Grundgesetzes. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben den Schutz der Wohnung, des Privaten mit einem eigenen Artikel betont. Das taten sie aus der Erfahrung der nationalsozialistischen Diktatur ganz sicher aus gutem Grund. Wenn ich nun um Zustimmung zum Einsatz der Bodycams in Wohnungen, im Privatesten, werbe, so tue ich dies nicht, weil mir die Wohnung nicht mehr unverletzlich erscheint, sondern weil zu viel in Wohnungen geschieht und wir weitere Mittel brauchen, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zu schützen und präventiv zu deeskalieren, wobei es hier um Situationen geht, in denen sich die Polizei ohnehin bereits berechtigterweise in einer Wohnung aufhält. Zum Punkt: Wir wissen um das deeskalierende Potenzial, das der Einsatz der Bodycam hat. Wir wissen, dass gerade Einsätze der Polizei, die sie in Wohnungen führt, mitunter die gefährlichsten sein können, die die Beamtinnen und Beamten zu leisten haben. Wir kennen das Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes zur Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und ‑beamte. Die Anzahl der Fälle steigt. Wäre es also nicht gerade dort, wo die Gefahr für Leib und Leben droht, zum Beispiel in Fällen von eskalierender häuslicher Gewalt, zu denen eine Polizeistreife gerufen wird, geboten, für ein Maximum an Sicherheit der Beamtinnen und Beamten zu sorgen? Müssen wir an der Schwelle zum Privatesten die Bodycam ausschalten, obwohl man sich dort in einen Gefährdungsbereich begibt? – Wir haben uns entschieden, diese Fragen zu beantworten, und zwar auch im Sinne gewaltbetroffener Dritter. Wir haben das möglichst rechtsstaatlich aufgesetzt. Wir haben es eben schon ausführlich gehört. Ich glaube, dass wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine gute und in Bezug auf die anderen Bundesländer, die sich gerade in ähnlichen Debatten befinden, sogar vorbildliche Lösung der Versöhnung von Artikel 13 Grundgesetz und dem Schutzbedürfnis der Beamtinnen und Beamten gefunden haben. Ich glaube auch, dass wir den richtigen Absatz im Artikel gefunden haben, auch wenn manche das anders sehen. Die Daten – wir haben es schon gehört – dürfen erst nach richterlicher Entscheidung weiterverarbeitet werden. Der Einsatz in Räumlichkeiten von Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und dies beruflich nutzen, ist selbstverständlich ausgeschlossen. Die Bild- und Tonaufnahmen sind auf Verlangen der betroffenen Person – das ist mir auch wichtig – länger zu speichern, wenn diese eine Überprüfung der Maßnahme noch nicht innerhalb eines Monats beantragen kann. Die Bodycams verfügen über die Pre-Recording-Funktion. Wir haben (Jan Kürschner) nach der ausführlichen Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss die Zeit des Pre-Recordings auf zwei Minuten gesetzt. Ein weiterer wichtiger Punkt – das ist, denke ich, unstreitig zwischen allen –: Eine Aufnahme mit Bodycams darf nicht erfolgen und ist zu unterbrechen, sobald es Anhaltspunkte dafür gibt, dass solche Aufnahmen den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen können. Meine Damen und Herren, ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf und danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU und Christian Dirschauer [SSW])
