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Wiebke Zweig

CDU 22.11.2023 Sitzungen 20/42

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Antrag zur Änderung des HSG möchte die Fraktion des SSW bei der Ausschreibung und der Besetzung von Regional- und Minderheitensprachen Sonderregelungen schaffen. Zum einen sollen die Tatbestände für einen Ausschreibungsverzicht um die Professuren für Regional- und Minderheitensprachen ergänzt werden. Zum anderen soll bei der Besetzung von Juniorprofessuren und Juniorprofessuren mit Tenure Track für Regional- und Minderheiten-Sitzung (neu) – Mittwoch, 22. November 2023 3153 sprachen auch eine Berufung von Bewerbern und Bewerberinnen der eigenen Hochschule, also eine sogenannte Hausberufung, möglich sein. Zur Erklärung: Tenure Track bedeutet so viel wie ein Verfahren zur Festanstellung. Die Besetzung der Professur Frisistik an der CAU war bisher leider nicht erfolgreich, denn das HSG besagt, dass es auch bei Juniorprofessuren mit Tenure Track zwingende Voraussetzung ist, nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule tätig gewesen zu sein, damit die Bewerberinnen und Bewerber berufen werden können. Für die Besetzung der Professur für Frisistik an der CAU wäre eine Gesetzesänderung vielleicht eine Lösung, die Stelle schneller besetzen zu können, um den Schutz der Sprache zu gewährleisten. Der Schutz der Regional- und Minderheitensprachen ist in unterschiedlichsten Regelwerken gesetzlich verankert, aber keine dieser Regelungen ist eine Grundlage für den Vorschlag der SSW-Fraktion und keine davon besagt eine Ausnahme vom Gesetz der Bestenauslese. Dänisch und Nordfriesisch fallen in Schleswig-Holstein unter die Minderheitensprachen, unter die Regionalsprachen fällt Niederdeutsch. Beide, die Minderheiten- und die Regionalsprache, fallen in den Anwendungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen. Gemäß Landesverfassung haben die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe Anspruch auf Schutz und Förderung. Aber gemäß Landesverfassung schützt und fördert das Land genauso Wissenschaft und Forschung und die Lehre. Nach unserem Grundgesetz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das ist die sogenannte Bestenauslese. Die geltenden Passagen im Hochschulgesetz wirken sich je nach Bewerberlage auf die Besetzung aller Professuren gegebenenfalls nachteilig aus und betreffen alle Professuren gleichermaßen. Würde die Aufnahme der Regional- und Minderheitensprachen hinsichtlich der Sonderregelungen in das Hochschulgesetz umgesetzt, würden auch andere Fächer diese Sonderregelungen fordern. Ein Beispiel hierfür wäre die Medizin: Auch die Medizin würde die gleiche Argumentationslinie aufgreifen und zu Recht sagen, dass gewisse Anwendungsbereiche unter dem besonderen Schutz des menschlichen Lebens stehen. (Wiebke Zweig) (Zuruf Sybilla Nitsch [SSW]) Ja, das weiß ich selbst noch aus meiner Hochschulzeit: Es ist mitunter schwer, eine Professur mit einem geeigneten Kandidaten zu besetzen. Aber das ist kein Minderheitenmerkmal, sondern es trifft auch auf anderen Professuren zu. Manchmal gelingt es erst in der zweiten oder dritten Ausschreibung. Es gibt auf der einen Seite den Minderheitenstatus und auf der anderen Seite das Berufungsverfahren, und es gibt noch viel zu beraten, um hierbei spezielle Dinge zu bedenken. Das wollen wir intensiv im Ausschuss tun, und dafür wollen wir uns die Zeit nehmen und das mit Fachleuten diskutieren. – Vielen Dank. (Beifall CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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