Christian Dirschauer
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Menschen vor Diskriminierung zu schützen, ist eine absolute Kernaufgabe unseres Sitzung (neu) – Mittwoch, 22. November 2023 3137 Rechtsstaats. Kein Mensch darf aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden. (Beifall ganzes Haus) Dieser Grundsatz muss auch und gerade im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns gelten. Um ihn zu stärken, haben wir hier und heute einen Entwurf für ein landeseigenes Antidiskriminierungsgesetz vorgelegt. Ziel ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die effektive Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die konsequente Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt. Dieser erweiterte Schutz vor Diskriminierung ist bei Weitem nicht überflüssig. Er ist im Gegenteil sogar sehr wichtig. Zwar hat der Bund mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vier EU-Richtlinien gegen Diskriminierung umgesetzt, doch das AGG ist bekanntlich auf die Erwerbstätigkeit und den Privatrechtsverkehr beschränkt. Bei öffentlichrechtlichem Handeln, wie zum Beispiel im Bereich des öffentlichen Bildungswesens oder den Sicherheitsbehörden, fehlt ein vergleichbarer Schutz vor Diskriminierung. Unser Entwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz schließt nicht nur diese Regelungslücke, sondern er erweitert auch den Katalog der Diskriminierungsmerkmale zum Beispiel um die Punkte nationale Minderheiten, sozialer Status sowie chronische Erkrankung. Auch das ist wichtig, denn aus allen drei Gründen findet Diskriminierung nachweislich statt. Mit einem Landesgesetz hätten wir hiergegen endlich ein wirkungsvolles Mittel an der Hand. Ich denke, alle kennen die Diskussion um das 2020 in Kraft getretene Landesantidiskriminierungsgesetz in Berlin. Hier wurden nicht nur Hoffnungen, sondern vor allem Bedenken und Sorgen geäußert – einige, etwa vonseiten der Polizeibehörden, sicher nicht unberechtigt, denn es gab deutschlandweit nun mal keinen vergleichbaren Vorstoß. Mittlerweile machen sich aber nicht nur andere Bundesländer auf den Weg, sondern wir haben auch wertvolle Erfahrungswerte aus Berlin, die wir hier nutzen können. Die sind ziemlich eindeutig. Durch das Berliner LADG wurde Rechtsklarheit für die öffentlich Bediensteten geschaffen. Die da- (Christian Dirschauer) malige Justizsenatorin Lena Kreck hat schon Ende 2022 bestätigt, dass zwar über 1.000 Beschwerden eingegangen sind, die befürchtete Klagewelle aber ausgeblieben ist. Die meisten Beschwerden wurden und werden im außergerichtlichen Verfahren mithilfe der Ombudsstelle geregelt. Diese kann schlichten und vermitteln und Handlungsempfehlungen geben – häufig zum Vorteil aller Beteiligten. Gerade diese Möglichkeit des Ausgleichs statt der Konfrontation ist ein ganz zentraler Bestandteil unseres Gesetzentwurfs. (Beifall SSW) Wir haben uns eng am Berliner Gesetz orientiert, weil wir gerade kein Klagegesetz, sondern ein LADG wollen, das Chancen durch niedrigschwellige Vermittlung ermöglicht. Für uns stehen Schlichtung und Interessenausgleich im Vordergrund, nicht etwa die gerichtliche Auseinandersetzung. Mit unserer Antidiskriminierungsstelle haben wir als Land ja bereits Strukturen, die über die entsprechende Erfahrung und Expertise verfügen. Aus Sicht des SSW können wir daher im Rahmen der Anhörung gern darüber sprechen, die im Gesetz vorgesehene Ombudsstelle dort anzudocken. Nicht zuletzt die aktuellen antisemitischen Vorfälle auf Schulhöfen zeigen, dass unsere gesetzlichen Grundlagen zur Bekämpfung von Diskriminierung auf Landesebene nicht immer ausreichen. Ein Landesantidiskriminierungsgesetz ist auch vor diesem Hintergrund ein wichtiges und starkes Signal gegen Ausgrenzung und Stigmatisierung. Es ist aus vielen anderen Gründen sinnvoll, denn Diskriminierung ist leider ein Alltagsphänomen, von dem längst nicht nur Minderheiten, sondern auf die eine oder andere Weise viele Menschen betroffen sind. Deshalb ist es höchste Zeit, den Betroffenen verbesserte und erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten zu geben. So stellen wir sicher, dass die Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung faktisch durchsetzbar sind. Durch ein LADG sorgen wir dafür, dass Diskriminierung in den Bereichen verhindert wird, in denen wir als Land vorrangig zuständig sind. – Herzlichen Dank. (Beifall SSW und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
