Lars Harms
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als ich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts durchlas, habe ich mich in die Zeit zurückversetzt gefühlt, als wir hier im Landtag in den Jahren 2008 und 2009 selber über die Einführung einer Schuldenbremse beraten haben. Frau Heinold wird sich sicherlich noch daran erinnern. Sie ist ja auch eine der Mütter der Schuldenbremse hier in Schleswig-Holstein. Alle Argumente für eine Schuldenbremse und für eine eng gefasste Ausnahme von einer solchen Schuldenbremse, die damals Grundlage für unsere gemeinsame Verfassungsänderung waren, finden sich in dem Urteil wieder. Das Urteil spiegelt somit unseren politischen Willen wider, den wir damals formuliert haben. – 42. Sitzung (neu) – Mittwoch, 22. November 2023 (Zuruf FDP: Genau!) Insofern können wir uns also weder über den Urteilsspruch beschweren, noch kommt er völlig überraschend. (Beifall SSW, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) Vielleicht macht es auch einmal Sinn, kurz darauf einzugehen, warum diese Schuldenbremse bei uns – im Übrigen zeitlich vor der Bundesschuldenbremse – eingeführt wurde. Ein Grund waren der hohe Schuldenstand des Landes und die Tatsache, dass im Prinzip jede Regierung jedes Jahr für ihre politischen Ziele zusätzliche Schulden aufgenommen hatte und so der allgemeine Spielraum für politische Entscheidungen der jeweiligen Nachfolgeregierung immer enger wurde – ein Teufelskreis. Ich selber kann mich an Zeiten erinnern, in denen jährlich bis zu 1,5 Milliarden Euro neue Schulden aufgenommen wurden. Wir hatten also jedes Jahr HSH-Nordbank, Flüchtlingskrise und Coronakrise in einem. Das wiederum konnte nicht dauerhaft gut gehen. Deshalb sind wir dann auch zum Haushaltskonsolidierungsland geworden und waren auf jährliche Zuweisungen des Bundes angewiesen. Das ist noch nicht so fürchterlich lange her. Wir hatten und haben aber noch eine weitere Herausforderung. Bei den Einnahmen haben wir als Land keine eigenen Steuerungsmöglichkeiten. Bis auf die Grunderwerbsteuer, die jetzt schon die höchste aller Länder ist, gibt es keine größeren Einnahmen, die wir unabhängig vom Bund selber steuern können. Das engt unseren Spielraum erheblich ein. Sinken beispielsweise die Einnahmen, haben wir keine Möglichkeiten mehr, dies eigenständig als Land Schleswig-Holstein zu kompensieren. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn die Zinsen steigen, wie sie es jetzt schon tun. Die Zeiten, als wir Zinslasten hatten, die an der Milliardengrenze kratzten, sind noch nicht so lange her. Auch das wäre ein Faktor, der nicht von uns eigenständig steuerbar wäre. Im Gegenteil: Je höher der Schuldenstand, desto schlechter möglicherweise die Bonität – auch hier: ein Teufelskreis. Der Effekt ist einfach erklärt: Keine eigenständig steuerbaren Einnahmen bei steigender Zinsbelastung – von Tilgung rede ich gar nicht; aber ich will tilgen, meine Damen und Herren – (Beifall SSW und Annabell Krämer [FDP]) sowie immer steigender Schuldenstand und hohe Pensionsausgaben – die vergessen wir ja eigentlich auch immer – führen zu massiven Einsparungsnot- (Lars Harms) wendigkeiten. Und wo spart man dann? – In der Vergangenheit war es so: Da, wo es rechtlich noch geht, bei Sport, Kultur, Sozialem und anderen sogenannten freiwilligen Leistungen. (Zuruf: Bei Personal!) Genau das galt und gilt es zu verhindern, meine Damen und Herren. Das waren unsere gemeinsamen Überlegungen bei der Einführung der Schuldenbremse. Es ging um die finanzielle, aber auch um soziale Nachhaltigkeit. Das ist immer noch so aktuell wie eh und je. Nun sehen wir uns doch einmal an, was uns das Bundesverfassungsgericht bezüglich Notkrediten aufgegeben hat. Da sich in der öffentlichen Diskussion so ziemlich jeder damit befasst hat, wann er oder sie eine Notlage sieht, hat das Gericht dies jetzt noch einmal klargestellt. Ich verweise auf die Randnummern 103 bis 106 des Urteils. „Der Begriff der ‚Naturkatastrophe‘ bezeichnet dabei unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß … .“ Es geht also gerade nicht um Schäden und Gefahren, die vielleicht in der Zukunft liegen; diese müssen mit den allgemeinen politischen und finanziellen Möglichkeiten gelöst werden. Eine außergewöhnliche Notsituation kann zweierlei sein: ein großes Unglück, wie zum Beispiel die Explosion eines Atomkraftwerks oder ein längerer flächenhafter Stromausfall. Ansonsten ist dieser Begriff laut Gericht „haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren“. Es geht also um „außergewöhnliche Störungen der Wirtschafts- und Finanzlage“, zum Beispiel eine außergewöhnliche Wirtschaftskrise, wie wir sie 2009 hatten. Das waren schon die Voraussetzungen für einen Notkredit: Eine unmittelbar aktuelle Naturkatastrophe, ein großes Unglück oder eine außergewöhnliche Wirtschaftskrise – nicht mehr und nicht weniger. Dann macht das Gericht aber noch zusätzliche Einschränkungen, die sich in den Randnummern 107 bis 110 finden. Nicht jede Krise lässt einen Notkredit zu. Das Ereignis muss für den Staat zu dem betreffenden Zeitpunkt unbeherrschbar sein, und durch die damit verbundenen Maßnahmen soll mittel- und langfristig „eine schleichende Anhäufung“ von Schulden verhindert werden. Das ist das Ziel – ein rein finanzpolitisches Argument. (Zuruf: So ist es!) Sitzung (neu) – Mittwoch, 22. November 2023 3105 Es muss damit auch noch zum Zeitpunkt des Ereignisses „eine ‚erhebliche Beeinträchtigung‘ der staatlichen Finanzlage“ einhergehen. Wir müssen also auch pleite sein. Man kann also sehen, die Schuldenbremse und die Möglichkeit für Notkredite werden hier wirklich rein finanzpolitisch betrachtet. Anschließend an diese Feststellungen schränkt das Gericht ab Randnummer 111 noch weiter ein. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Notsituation und Neuverschuldungsbedarf bestehen. Es geht also gerade nicht darum, mittelbar in der Zukunft liegende Probleme mit lösen zu dürfen. Das muss aus allgemeinen Haushaltsmitteln geschehen. (Beifall FDP, Christian Dirschauer [SSW] und Sybilla Nitsch [SSW]) Es geht darum, dass der Notkredit in engem Zusammenhang mit der Notlage und deren Auswirkungen steht. Das Gericht sagt, dass es zwar einen Beurteilungsspielraum gibt, wie man die Krise angeht. Diesen Beurteilungsspielraum gibt es aber nicht bei den Tatbestandsvoraussetzungen. Das Ganze können Sie dann auch in Randnummer 133 noch einmal komprimiert nachlesen. Da steht – erstens –: „Überschreitungen der regulären Kreditobergrenze können verfassungsrechtlich nur gedeckt sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber mit ihnen zweckgerichtet Maßnahmen zur Überwindung oder Vorbeugung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation finanziert …“. Und zweitens – das ist wichtig –: „Nicht erfasst sind dagegen Neukredite für allgemeinpolitische Maßnahmen, die allenfalls anlässlich der vermeintlich günstigen Gelegenheit des Aussetzens der Schuldenbremse ergriffen werden, aber nicht auf die Überwindung der Krisensituation zielen …“. (Beifall FDP und Christian Dirschauer [SSW]) Das ist auch logisch, geht es doch – wie in Randnummer 140 beschrieben – um die langfristige „Erhaltung der demokratischen Gestaltungsfähigkeit“. Vor der Kreditaufnahme muss der Gesetzgeber alle Konsolidierungsspielräume ausnutzen, und wenn dann noch ein Kredit aufgenommen werden soll – so sagt es das Gesetz –, hat der Gesetzgeber eine eng gefasste Begründungspflicht. Er muss die Ursache und die möglichen Auswirkungen beschreiben, (Lars Harms) und er muss darlegen, wie seine durch Kredit finanzierten Maßnahmen den möglichen Auswirkungen entgegenwirken. Dabei ist dann auch eine „begründete Prognose“ aufzustellen, wie dieses Ziel erreicht wird. – Sie können das in Randnummer 150 nachlesen. Es hat mit den Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit zu tun, die insbesondere in den Randnummern 155 und 207 beschrieben sind. Innerhalb eines Jahres soll die Notlage wieder behoben werden; das ist das Grundprinzip. Man sieht also: Es wird an ein singuläres Ereignis gedacht. Will man dann noch weitere Notkredite, muss dieses wieder begründet werden, nämlich, warum die Prognose, die man anfangs gemacht hatte, nicht eingetreten ist und warum die Ursprungsmaßnahmen nicht vollständig geklappt haben. Von Jahr zu Jahr wird der Begründungsspielraum dann immer enger, weil das Ereignis immer weiter in der Vergangenheit liegt. Damit soll eine Umgehung der Schuldenbremse durch eine jährlich wiederkehrende Notlagenausrufung unmöglich gemacht werden. Sie sehen: Die Möglichkeiten für Notkredite sind eng gefasst, so wie es der Gesetzgeber ursprünglich wollte. Notkredite sind aber nicht unmöglich. Es kann sie in besonderen Notlagen geben, wenn das Land haushalterisch nicht in der Lage ist, diese zu bewältigen. Das ist das Beruhigende an dem Urteil, meine Damen und Herren. Wir sind da also auf einem vernünftigen Weg. Das Urteil setzt das um, was wir – auch als Landtag – beschlossen haben. Wir haben damit umzugehen, und wir werden auch damit umgehen können. Das ist nicht das große Problem. Wir müssen uns eben nur an die Regeln halten. Das ist nun einmal unsere politische Pflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, ganz klar zu sagen, warum wir noch Kredite brauchen. Das muss ganz deutlich gesagt werden, mit einer vernünftigen Planung. Wir werden morgen noch einmal darüber reden. Wenn man das macht, darf man das auch noch tun, sofern dann eben haushalterisch eine Notlage besteht. Vor dem Hintergrund sind genügend Spielräume da. Aber sie sind so eng gefasst, dass nicht jeder alles machen kann, was er sich politisch vielleicht einmal wünscht. Das war auch Ziel der Schuldenbremse, dass Schulden eben nicht für politische Projekte gemacht werden, die bestimmte Parteien wollen, sondern nur für Notlagen. (Beifall SSW und FDP) Insofern hat die Schuldenbremse ganz vernünftig gewirkt, so wie wir es uns auch ausgedacht hatten. – 42. Sitzung (neu) – Mittwoch, 22. November 2023 (Beifall SSW, FDP und vereinzelt CDU)
