Dr. Bernd Buchholz
Frau Ministerin, Sie haben gerade vorgetragen, dass die Justizministerkonferenz im Herbst 2022 an den Bundesjustizminister die Aufforderung gerichtet habe, die Übermittlungsfähigkeit der Daten von Vollstreckungsbehörden an freie Träger zu regeln. Nach meinen Informationen ist im Regierungsentwurf, mit dem (Ministerin Dr. Kerstin von der Decken) § 459 e Absatz 2 der Strafprozessordnung ein neuer Satz 2 angefügt werden soll, genau das geregelt. Darin heißt es, dass vor der Anordnung der Verurteilte darauf hinzuweisen ist, dass ihm Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abgewendet werden kann. In einem neuen Absatz 2 a ist zudem die Übermittlung personenbezogener Daten an freie Träger geregelt. Ist damit der Bundesjustizminister der Aufforderung durch die Justizministerkonferenz nicht bereits nachgekommen? – Wir sind der Auffassung – darauf komme ich gleich noch zu sprechen –, dass das noch nicht ganz der Fall ist. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Okay!) – Danke schön. Wie sieht es mit aufsuchenden Hilfsangeboten in Schleswig-Holstein aus? Sind sie ausreichend vorhanden? – Ja, sie sind vorhanden. Seit den 1990erJahren hat sich nämlich eine Vielzahl von Leistungsangeboten der ambulanten Resozialisierung durch freie Träger etabliert. Hierzu gehören auch die Vermittlungsstellen in gemeinnützige Arbeit in allen vier Landgerichtsbezirken. Sie erhalten ihre Aufträge von den Staatsanwaltschaften und stehen in enger Verbindung mit den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern der Staatsanwaltschaften. Für weitere Schritte sind wir aber auf die Mithilfe des Bundes angewiesen. Mittlerweile gibt es einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieser geht aber aus der Sicht von Schleswig-Holstein noch nicht weit genug; denn es fehlt bislang eine bundesgesetzliche Grundlage, personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der Verurteilten von der Staatsanwaltschaft an die freien Träger weitergeben zu können. Nur durch diese Weitergabe wäre gewährleistet, dass den verurteilten Personen durch die freien Träger wirklich umfassend, schnell und effektiv geholfen werden kann. Zudem werden die Fachkräfte der Gerichtshilfe und auch der freien Träger bislang erst tätig, wenn die verurteilte Person selbst beantragt hat, eine drohende Ersatzfreiheitsstrafe mittels gemeinnütziger Arbeit oder Ratenzahlung abzuwenden. Die Erfahrungen zeigen ganz einfach, dass Hilfen zu einem früheren Zeitpunkt einsetzen müssen, um auch Verurteilte zu erreichen, die zwar willens sind, die Geldstrafe zu leisten, aber wegen ihrer besonderen Lebensumstände selbst keinen Antrag auf Sanktionsalternativen stellen können. Wir werden uns daher auf Bundesebene weiterhin für eine Anpassung der Strafprozessordnung einsetzen, damit eine bundesgesetzliche Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde, vor Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe die Gerichtshilfen und die freien Träger einzusetzen, eingeführt wird. (Beifall Birte Glißmann [CDU]) Wir werden unsererseits auch prüfen, wie das Zusammenspiel aus bundes- und landesrechtlichen Regelungen noch optimiert werden kann und werden dafür auch unser Resozialisierungsgesetz in den Blick nehmen. (Beifall Hauke Göttsch [CDU])
