Oliver Brandt
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zu den rechtlichen Grundlagen, insbesondere Artikel 61 der Landesverfassung, hat Herr Kollege Plambeck schon ausführlich ausgeführt, sodass ich das an dieser Stelle nicht wiederholen muss. Mit dem vorliegenden Tilgungsgesetz werden die gemeinsame Tilgung der Corona- und Ukraine-Notkredite und damit die Vorgaben des jüngsten einschlägigen Landtagsbeschlusses nun in Gesetzesform gegossen. Ebenso wie die Notkreditermächtigung muss das Tilgungsgesetz mit einer Zweidrittelmehrheit des Landtags beschlossen werden, was die Tragweite unserer heutigen Entscheidung unterstreicht. Die Tilgungssumme ist mit rund 2,9 Milliarden Euro deutlich geringer als die ursprüngliche Corona-Notkreditermächtigung von 5,5 Milliarden Euro, da sie zwischenzeitlich durch Sondertilgungen beziehungsweise Absenkung des Kreditrahmens mehrfach verringert wurde. Dennoch verbleibt eine enorme Belastung, die auch kommende Generatio- (Oliver Brandt) nen als große Hypothek aus den Krisenjahren begleiten wird. Die Tilgung beginnt mit relativ moderaten Beträgen – 30 Millionen Euro in den kommenden beiden Jahren und 50 Millionen Euro 2026 – und wächst im weiteren Verlauf stetig an. Im Jahr 2040 wird die Rate nach jetzigem Stand 99 Millionen Euro betragen, im Jahr 2050 160 Millionen Euro. Diese Summen – ganz abgesehen von den anfallenden Zinsen – werden den Gestaltungsspielraum der Landespolitik sehr lange begrenzen. Führt man sich vor Augen, dass es seit der verbindlichen Einführung der Schuldenbremse in den Bundesländern 2020 noch kein Haushaltsjahr gab, in dem wir ohne die Nutzung der Ausnahmeregelung ausgekommen sind, muss einkalkuliert werden, dass in diesem langen Tilgungszeitraum weitere außergewöhnliche Notsituationen hinzukommen können. (Zuruf Eka von Kalben [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]) Diese Überlegung zeigt, dass die Schuldenbremse in der jetzigen Form ihre dauerhafte Tragfähigkeit erst noch unter Beweis stellen muss. Die Debatte, welche Möglichkeiten die Schuldenbremse angesichts möglicher zukünftiger Herausforderungen einräumt und einräumen sollte, steht erst am Anfang und wird uns zukünftig weiter beschäftigen. (Dr. Bernd Buchholz [FDP]: Hört! Hört! – Weitere Zurufe FDP) Vor Kurzem hat der Wissenschaftliche Dienst des Landtages die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Ukraine-Notkredites um 1 Milliarde Euro im November 2022 in einem Gutachten bewertet. Darin sind verschiedene Rechtsfragen erörtert worden. Ich greife einen Aspekt heraus, die Frage, ob es einen ausreichenden Sachzusammenhang der kreditfinanzierten Maßnahmen mit der Überwindung der Notsituation gibt. Insbesondere wurde thematisiert, ob die enthaltenen Projekte der Energiewende, Energiesouveränität und Dekarbonisierung der Wirtschaft mit dem Ukrainekredit und seinen Auswirkungen in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Nach meiner Auffassung ist die Landesverfassung nicht so zu interpretieren, dass Maßnahmen zur Bekämpfung einer Notsituation nicht gleichzeitig der Erreichung anderer wichtiger Ziele dienen dürfen. Ja, die Dekarbonisierung der Wirtschaft war schon vor dem Ukrainekredit notwendig, doch ist sie als Maßnahme zur Bekämpfung der Folgen der Energiekrise auf dem Weg zur Energieautonomie nun noch dringlicher geworden. Sitzung (neu) – Mittwoch, 14. Juni 2023 2157 (Wortmeldung Annabell Krämer [FDP])
