Dr. Bernd Buchholz
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich hatte es vorhin schon angeteasert: Sie haben jetzt die einmalige Möglichkeit, tatsächlich etwas für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und für die Entbürokratisierung in SchleswigHolstein zu tun, denn es geht um die Abwasserdichtigkeitsprüfung – ein sprödes, ein sperriges Thema, das allerdings 1,3 Millionen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in diesem Land betrifft und das in § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt ist, wonach jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, diese auch irgendwie zu überprüfen hat. Das ist alles ganz schön und richtig, aber: Muss man das nach starren Fristen tun? Muss man dafür immer wieder Geld ausgeben? – Man muss es nach unserer Überzeugung nicht, denn wie sagte schon das Ministerium selbst in einer Antwort auf eine Frage, die durch den Verband Haus & Grund gestellt worden ist? – Massive Schadensbilder zum Beispiel durch Rohrbrüche bilden im privaten Bereich die ganz große Ausnahme. Kann Abwasser zum Beispiel durch den Einbruch in die Leitungen nicht abgeleitet werden, werden die Schäden durch die Eigentümer aufgrund der hohen eigenen Betroffenheit umgehend beseitigt. – Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Man hat ein eigenes Interesse, denn man will ja nicht auf einer verstopften Abwasserleitung sitzen. Deshalb wird man dafür sorgen, dass das Ganze auch ordentlich überprüft wird. (Beifall FDP und Christian Dirschauer [SSW]) Nun habe ich, um es schlicht und ergreifend zu befördern, das Ministerium in einer Kleinen Anfrage gefragt, wie es denn eigentlich mit diesen Überprüfungen ist. Wir wissen jetzt aus Ihrer Antwort, Herr Kollege Goldschmidt, dass das Ministerium gar nichts weiß, weil es gar nichts darüber erhebt, weil es auch gar keine Leute gibt, die das alles überprüfen und aufarbeiten können. Dementsprechend haben anschließend alle gesagt: Ja, dann schafft doch diese Prüfung ab. – Das wäre ja auch folgerichtig. Die Behauptung ist im Umweltausschuss vom zuständigen Minister nun, das gehe nicht, das sei bundesgesetzlich vorgegeben, (Zuruf FDP: Das ist Quatsch!) und zwar, weil nach § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes eine DIN-Norm in Bezug gesetzt werde. Mhm! Da fragt sich der geneigte Leser, warum es in Schleswig-Holstein nicht möglich ist, was in Nordrhein-Westfalen offensichtlich unproblematisch ist. (Christopher Vogt [FDP]: Hört, hört!) In Nordrhein-Westfalen nämlich hat es eine Landesverordnung zu den Dichtigkeitsprüfungen gegeben. Diese Landesverordnung wird in § 61 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz übrigens explizit angeteasert. In dieser Regelung kann man nämlich ganz klar sagen, wie man das umsetzen will. Man braucht nicht nur die DIN-Norm in Bezug zu setzen, sondern kann sagen, dass sie nur in Verdachtsfällen umgesetzt wird. Genauso hat es der nordrhein-westfälische Landtag geregelt und damit, ohne gegen Bundesrecht zu verstoßen, eine Regelung geschaffen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer im Lande entlastet und die trotzdem nicht Ge- (Dr. Bernd Buchholz) fahr läuft, das Abwasser und Grundwasser in irgendeiner Form drastisch zu verunreinigen. (Dr. Heiner Garg [FDP]: Man muss es aber wollen!) Es ist eine Auflage, die man sinnigerweise schlicht und ergreifend verordnungstechnisch anders regeln kann. (Beifall FDP und SSW) Meine herzliche Bitte ist: Reden wir doch nicht immer nur darüber, wie es der Kollege von der CDU vorhin getan hat, dass für diejenigen, die ein Eigentum in diesem Land besitzen, die Kosten in diesem Land nicht zu hoch getrieben werden sollen, sondern machen wir etwas Praktisches! Schaffen wir die Abwasserdichtigkeitsprüfung nach festen Fristen ab und regeln sie nur noch im Verdachtsfall. Stimmen Sie dem Antrag der FDP-Fraktion zu. Sie tun etwas Richtiges. – Herzlichen Dank. (Anhaltender Beifall FDP und SSW)
