Ole-Christopher Plambeck
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes – ich möchte das auf die Grundsteuermessbescheide erweitern – vorläufig zu erlassen, finde ich grundsätzlich sinnvoll. Die Frage ist nur, ob dies so ohne Weiteres möglich ist. Wir reden hier über die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung. Dies ist nämlich nur möglich, wenn ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer – hier die Grundsteuer und ihre Bemessungsgrundlage – überhaupt eingetreten sind. Denn nur dann kann ein Bescheid vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist unter anderem anzuwenden, wenn zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, wie wir es beim alten Grundsteuergesetz oder Bewertungsgesetz hatten – das ist hier aktuell nicht der Fall –, wenn sich aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann – das ist hier auch nicht der Fall –, oder wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, also bei einem Verfahren beim Gericht der Europäischen Union, beim Bundesverfassungsgericht oder eines der anderen Obersten Bundesgerichte, geprüft wird – auch das ist aktuell nicht der Fall –, oder wenn die Auslegung dieses Gesetzes beim Bundesfinanzhof liegt. Auch das ist aktuell nicht der Fall. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, dann kann die Finanzverwaltung in einem entsprechenden vergleichbaren Einspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens – und darum geht es ja – gewähren. Für ein Ruhen des Verfahrens bei Bescheiden der Grundsteuerwerte und der Grundsteuermessbeträge wird deswegen grundsätzlich ein Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht schlichtweg benötigt, weil ein entsprechendes Eilverfahren vorliegen muss. Aber das ist eben aktuell nicht der Fall. Daher wäre eine Vorläufigkeit derzeit gar nicht möglich. Mein Vorschlag ist daher, im Finanzausschuss genau zu prüfen und zu beraten, ob und, wenn ja, wie für alle Beteiligten ein schlankes Verfahren rechtssicher ermöglicht werden kann. Wir wissen aber auch, dass Entscheidungen in Gerichtsverfahren oft mehrere Jahre dauern. Für mich ist ganz wichtig, dass das Grundsteueraufkommen für die Kommunen nicht gefährdet werden darf. – Vielen Dank. (Beifall CDU und vereinzelt SSW)
