Susan Leithoff
Frau Nagel, ich habe nicht von Rechtswidrigkeit gesprochen. Ich spreche davon, dass wir hier eine rechtspolitische Entscheidung treffen müssen, die ich gerade versuche, Ihnen darzulegen. Das ist aus meiner Perspektive eine sehr juristische. Ich glaube aber, das liegt bei mir in der Natur der Sache. Fakt ist: Nur weil es andere tun, heißt das nicht, dass wir es auch tun müssen. Wir haben hier Argumente gegeneinander abgewogen. Deshalb möchte ich sehr gern kurz versuchen, Sie von meinem Standpunkt zu überzeugen. (Zuruf Die Linke) – Ich versuche es. Mein letzter Satz, ich wiederhole: Es macht den rechtlichen Spannungsbogen sichtbar, den wir erzeugen, wenn wir das Wahlrecht von der Volljährigkeit entkoppeln. Auch innerhalb des begehrten Wahlrechts selbst bleibt die Systematik zumindest erklärungsbedürftig. Mit 16 Jahren soll man den Sächsischen Landtag wählen können. Selbst für diesen Landtag kandidieren kann man weiterhin aber erst mit 18 Jahren. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Das war schon vor vier Jahren so!) Selbstverständlich kann der Gesetzgeber unterschiedliche Altersgrenzen vorsehen. Ebenso müssen aktives und passives Wahlrecht nicht zwingend an dieselbe Altersgrenze geknüpft sein. Auch hier gilt: Unterschiedliche Altersgrenzen kann man begründen. Man muss aber auch erklären können, welche überzeugende Gesamtsystematik dahintersteht – genau das vermögen wir hier nicht zu erkennen. Meine Damen und Herren! All diese Fragen sind nicht neu. Einen nahezu gleichlautenden Gesetzentwurf haben wir bereits in der vergangenen Legislaturperiode beraten und auch damals Sachkundige dazu angehört. Dass wir uns heute erneut damit befassen, ist völlig legitim. Man kann Argumente ein zweites oder auch ein drittes Mal prüfen, und selbstverständlich kann man dabei auch zu einer anderen Bewertung kommen. Für uns hat die erneute Anhörung allerdings keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die unsere rechtspolitische Bewertung verändert hätten. Der nun vorliegende Änderungsantrag – darauf will ich noch kurz eingehen – greift mit dem gestaffelten Inkrafttreten einen gesetzestechnischen Einwand aus der Anhörung auf. Das ist nachvollziehbar und zeigt, dass eine erneute Befassung mit einem Gesetzentwurf sinnvoll sein kann. Nur an der entscheidenden rechtspolitischen Frage ändert diese Korrektur nichts; denn die lautet nach wie vor: Wollen wir das Wahlrecht von der Volljährigkeit und von der vollen rechtlichen Eigenverantwortung entkoppeln? Unsere Antwort lautet: Nein, nicht nach dem Motto „Das haben wir schon immer so gemacht“ – der Präsident hat es heute Morgen schon gesagt –, sondern weil wir uns in der vergangenen Legislaturperiode und auch erneut in diesem Verfahren mit den Argumenten auseinandergesetzt haben und weil uns die Argumente für eine klare Altersgrenze von 18 Jahren weiterhin überzeugen. Junge Menschen ernst zu nehmen, bedeutet für mich nicht, diese Altersgrenze möglichst weit nach unten zu schieben. Es bedeutet, ihnen Beteiligung zu ermöglichen, ihnen zuzuhören, politische Bildung zu stärken und ihnen Räume zu geben, in denen sie Verantwortung übernehmen können. Aber politische Beteiligung und Wahlrecht sind nicht dasselbe. Wir halten den Gleichlauf von Volljährigkeit, voller rechtlicher Eigenverantwortung und Wahlrecht weiterhin für das überzeugendere und in sich stimmigere Modell. Deshalb lehnen wir den Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke sowie den Änderungsantrag ab. Vielen Dank. (Beifall CDU) Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Frau Kollegin Leithoff bekundete für die CDU-Fraktion ihre Position. Als Nächstes sehe ich Herrn Kollegen Wiesner, der für die AfD in das Geschehen eingreift.
