Susan Leithoff
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Nagel, ich beginne gleich einmal mit Ihrer Frage. Wenn wir über das Wahlrecht junger Menschen sprechen, dann sollten wir eines nicht tun: ihnen weniger zutrauen als sie können. Ich kenne viele 16- und 17-Jährige, die politisch interessiert sind, sehr klare Vorstellungen davon haben, wie sie ihre Zukunft gestalten wollen und in welcher Gesellschaft sie einmal leben möchten. Manche von ihnen diskutieren über Politik mit einer Ernsthaftigkeit, die ich mir durchaus von manchem Erwachsenen wünschen würde. Deshalb geht es in dieser Debatte ausdrücklich nicht darum, jungen Menschen politische Reife oder eine eigene Meinung abzusprechen. Genau deshalb sollten wir auch die eigentliche Frage nicht kleiner machen, als sie ist. Wir reden heute nicht darüber, ob junge Menschen mitreden dürfen, sondern darüber, ab wann ein Mensch durch seine Wahlentscheidung unmittelbar an der politischen Willensbildung unseres Staates mitwirkt. Jetzt kommt wahrscheinlich die Juristin etwas in mir durch, aber ich möchte, dass unsere Rechtsordnung in sich stimmig bleibt. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Ist sie aber nicht!) Deshalb stolpere ich über einen einfachen Widerspruch. Mit 16 Jahren darf ich nicht einmal allein einen Handyvertrag abschließen, aber den Sächsischen Landtag soll ich wählen dürfen. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) – Richtig, darauf komme ich gleich, Herr Kollege. Das muss man sich einmal vor Augen führen. Beim Handyvertrag sagt unsere Rechtsordnung: Du bist noch minderjährig, wir schützen dich. Wir übertragen dir diese Entscheidung noch nicht vollständig allein. Bei einer Wahl sollen wir sagen: Hier brauchst du diesen Schutz nicht, hier übertragen wir dir die volle Verantwortung für deine Wahlentscheidung. Dabei geht es mir natürlich nicht darum, einen Handyvertrag mit einer Landtagswahl gleichzusetzen – ganz im Gegenteil. Gerade weil die Wahl die ungleich bedeutendere Entscheidung ist, stellt sich doch die Frage: Wie passt es zusammen, dass wir einen jungen Menschen bei vergleichsweise alltäglichen Rechtsgeschäften bewusst noch nicht als vollständig eigenverantwortlich behandeln, ihm aber bei der demokratischen Legitimation staatlicher Gewalt diese volle Eigenverantwortung bereits übertragen wollen? Genau an dieser Stelle sind wir bei der Kohärenz unserer Rechtsordnung. Mit dem 18. Geburtstag zieht sie eine wesentliche Grenze. Mit 18 Jahren wird ein Mensch volljährig. Mit 18 Jahren endet die elterliche Sorge. Mit 18 Jahren besteht die volle Geschäftsfähigkeit. Selbstverständlich kennt unsere Rechtsordnung daneben unterschiedliche Altersgrenzen, und sie überträgt jungen Menschen schrittweise immer mehr Verantwortung. Das ist richtig und vernünftig. Genau darüber haben wir im Ausschuss diskutiert. Dort kam zum Beispiel der Hinweis, dass ein Jugendlicher bereits vor seinem 18. Geburtstag einen Segelflugschein erwerben kann. (Juliane Nagel, Die Linke: Was hat das denn für einen Zusammenhang?) Auf den ersten Blick klingt das durchaus überzeugend. Wenn wir einem jungen Menschen zutrauen, ein Segelflugzeug zu führen, warum dann nicht, zu wählen? (Zuruf Juliane Nagel, Die Linke) – Das müssen Sie Kollegen Lippmann fragen, der hat nämlich diesen Zusammenhang hergestellt. Nur zeigt genau dieses Beispiel bei näherem Hinsehen sehr schön, wie unsere Rechtsordnung mit Verantwortung vor der Volljährigkeit umgeht. Denn auch der junge Segelflieger wird dadurch nicht volljährig, er bleibt minderjährig und unter elterlicher Sorge. Auch hier ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich. Unsere Rechtsordnung sagt also nicht: Du kannst diese eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben, deshalb behandeln wir dich insgesamt wie einen Erwachsenen. Sie eröffnet bestimmte Möglichkeiten und Verantwortungsräume, aber innerhalb eines rechtlichen Schutz- und Verantwortungsrahmens, der bis zur Volljährigkeit fortbesteht. Beim Wahlrecht geht es um etwas anderes. Wer wählt, äußert nicht nur eine Meinung, wer wählt, entscheidet. Er entscheidet mit darüber, wie sich dieses Parlament zusammensetzt. Der Wähler wirkt als Teil des Staatsvolkes an der demokratischen Legitimation staatlicher Gewalt mit. Genau deshalb ist es für mich überzeugend, dieses Recht an den Zeitpunkt zu knüpfen, zu dem unsere Rechtsordnung dem Einzelnen grundsätzlich die volle Eigenverantwortung überträgt. Die Anhörung hat noch an einer anderen Stelle gezeigt, welche rechtlichen Spannungen eine Entkopplung erzeugt. Ein 16- oder 17-Jähriger steht weiterhin unter elterlicher Sorge, und dazu gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nun will ich ausdrücklich nicht den Eindruck erwecken, Eltern würden ihren Kindern vorschreiben, was oder wen sie zu wählen haben. Darum geht es hier überhaupt nicht, aber die rechtlichen Konstruktionen muss man sich einmal vor Augen führen. Auf der einen Seite sagen wir: Dieser junge Mensch soll höchstpersönlich und unabhängig an der demokratischen Legitimation staatlicher Gewalt mitwirken. Und auf der anderen Seite sagt dieselbe Rechtsordnung weiterhin: Über wesentliche Bestandteile seiner persönlichen Lebensführung bis hin zu seinem Aufenthalt entscheiden seine Sorgeberechtigten. Im äußersten Fall kann damit sogar die Möglichkeit berührt sein, am Wahltag ein Wahllokal aufzusuchen. Auch das ist durchaus kein Argument, das die Frage des Wahlalters allein entscheidet, aber es macht den rechtlichen Spannungsbogen sichtbar, den wir erzeugen, wenn wir das Wahlrecht von der Volljährigkeit entkoppeln. (Juliane Nagel, Die Linke, steht am Mikrofon.) Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Frau Kollegin, gestatten Sie eine Zwischenfrage von Frau Kollegin Nagel?
