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Albrecht Pallas

SPD 24.06.2026 Sitzungen 8/30

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Kollegen von der AfD, es geht heute ganz schön oft nur um Sie selbst. Wie das Sachsen voranbringen soll, das wissen wahrscheinlich nicht einmal Sie, aber gut. Wenn in einer Debatte wie der heutigen besonders schrille Töne an den Tag gelegt werden, was wir jetzt sehr eindrucksvoll gehört haben, hilft es manchmal, einen Schritt zurückzutreten, um zunächst ruhig die Sachlage zu betrachten. Da kann ich gut an Frau Biebrach anknüpfen. Im Kern dreht sich der vorliegende Antrag um zwei Erlasse und einen damit zusammenhängenden Handlungsleitfaden: (Zuruf AfD) zum einen um einen Erlass zur waffenrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitgliedern sowie Unterstützerinnen und Unterstützern der AfD aus dem Jahr 2025 und zum anderen um einen Erlass zum dienstrechtlichen Umgang mit Beamtinnen und Beamten, die Mitglied in einer rechtsextremen Partei sind, aus diesem Jahr. In beiden Fällen kann aber davon ausgegangen werden, dass sie ihre Bewandtnis haben, da nämlich für beide Gruppen – Menschen, denen der Umgang mit Waffen gestattet wird, und Beamtinnen und Beamte im Dienst des Freistaates – besondere Anforderungen gelten. Während Ersteren der Erwerb, der Besitz, das Führen von oder das Schießen mit Schusswaffen erlaubt wird – also von gefährlichen Gegenständen, die mehr als dazu geeignet sind, massiven körperlichen Schaden anzurichten oder diesen anzudrohen –, stehen Zweitere aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses und dem damit verbundenen Eid auf die Verfassung in einem besonderen Verhältnis gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Kommen wir also zur rechtlichen Grundlage der Bewertung beider Gruppen: dem Waffengesetz auf Bundesebene und dem Sächsischen Beamtengesetz. Das Waffengesetz besagt, dass die Eignung von Personen infrage zu stellen ist, wenn sich diese gegen die verfassungsgemäße Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten oder Mitglieder in einer Vereinigung sind, welche solche Ziele verfolgt oder diese unterstützt. Bei Mitgliedern und Unterstützern einer als erwiesen rechtsextrem eingestuften Partei (Zuruf AfD: Was ist „erwiesen“?) – und das ist der Status bei der AfD Sachsen – (Thomas Thumm, AfD: Wer legt denn das fest? Der Verfassungsschutz oder ein Gericht?) erscheint es dabei plausibel, dass die Bedingung erfüllt ist, auch wenn die Partei noch nicht verboten ist, wie es in Nr. 2 desselben Absatzes geregelt ist. Es ist zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Unzuverlässigkeit gegeben ist, (Zuruf AfD: Frechheit!) also ist es legitim, dass eine Waffenbehörde überprüft. Dass verschiedene Gerichte in unterschiedlichen Ländern hier zu einer divergierenden Auffassung gelangen, widerspricht dieser Einschätzung zudem nicht, zeigt aber vielleicht den Bedarf nach einer bundeseinheitlichen Rechtsauslegung auf. Gemäß dem Sächsischen Beamtengesetz besteht wiederum die beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue. Diese ist eine persönliche Voraussetzung für die Verbeamtung und umfasst die Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Grundgesetzes einzutreten. Diese Bereitschaft kann in Zweifel gestellt werden, wenn der betreffende Beamte oder die Beamtin sich aktiv in einer als erwiesen verfassungsfeindlich eingestuften Partei oder Gruppe engagiert. Die bloße Mitgliedschaft reicht dabei bekanntlich nicht aus, das ist auch gar nicht in Rede. Dazu bedarf es mehr, zum Beispiel, im Namen der Partei bei Wahlen anzutreten, diese öffentlich zu bewerben oder eben mehrmalige Besuche von deren Veranstaltungen, wenn dort in Reden die freiheitliche demokratische Grundordnung angegriffen wird (Thomas Thumm, AfD: Wo denn?) und diese Äußerungen unwidersprochen hingenommen werden. (Martina Jost, AfD: Unterstellung!) Wenn ein solcher Fall auftritt, kommt es aber nicht direkt zur Entlassung, sondern entsprechend den Abläufen eines Disziplinarverfahrens werden den Beschuldigten umfassende Verfahrensrechte eingeräumt, beispielsweise rechtliches Gehör und ein Aussageverweigerungsrecht. Der wiederkehrend suggerierte Eindruck, dass der bloße Besuch der Veranstaltung einer verfassungsfeindlichen Partei – das haben wir vorhin auch von Herrn Thumm gehört – bereits zum direkten Rauswurf aus dem Beamtenverhältnis führen würde, ist also falsch. (Thomas Thumm, AfD: Ich habe zu § 5 Waffengesetz gesprochen, nicht zum Beamtenerlass!) Auch hier sind das Anhaltspunkte, die natürlich noch näher überprüft werden müssen. Wir halten insgesamt fest, Herr Thumm: In beiden Fällen, also bei Personen im Beamtenverhältnis und bei jenen, denen der Umgang mit Waffen gewährt wird, gibt es also klare rechtliche Vorgaben, wann deren Eignung infrage zu stellen ist. (Lars Kuppi, AfD: Herr Präsident!) An dieser Stelle, meine Damen und Herren, müssen wir die rechtliche Betrachtung einmal verlassen und unseren Blick auf die aktuellen Fälle – –

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