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Ingo Flemming

CDU 24.06.2026 Sitzungen 8/30

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Nach wirklich langer Beratung und umfangreicher Anhörung können wir heute endlich das erste größere Gesetzesvorhaben des SMIL – das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung – abschließen. Es ist die Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Angesichts der Ereignisse hier in Dresden, ein paar Hundert Meter weiter die Elbe hinauf, und weiterer Brückensperrungen bzw. notwendiger Straßensanierungen, die in den vergangenen Jahren viel zu viel Zeit durch Planung, Prüfung und Gutachten beansprucht haben, ist diese Gesetzesvorlage besonders bemerkenswert, da hierdurch tatsächlich Bürokratie abgebaut, Vorschriften reduziert und Verfahren vereinfacht werden. Im Prinzip geht es im Gesetz um folgende Dinge: Neu ist, dass wir Vorschriften abbauen und Planungen erleichtern, die für Ersatzneubauten und grundlegende Instandsetzungen gelten. Wir wenden vereinfachte Regelungen aus dem Bundesrecht für unsere sächsischen Straßen an. Wo vorher schon eine Straße war, kann umgehend Ersatz gebaut werden. Der gesamte Planungsaufwand wird mit dem neuen Gesetz deutlich vereinfacht und reduziert. Bis zu 30 % der Planfeststellungsverfahren bei Staatsstraßen werden zukünftig entfallen. Wir fassen in diesem Zusammenhang auch das Umweltverträglichkeitsrecht an – zumindest dort, wo wir es können. Wo vorher schon Asphalt war, entstehen künftig keine neuen, anderen Umweltbelastungen, wenn die Straße an derselben Stelle neu gebaut wird. Es werden außerdem Normen verschlankt und Verfahren vereinfacht. Nach der Auswertung der Expertenanhörung im zuständigen Ausschuss zu diesem Thema – es war ein großer Schlüssel – kamen mehrere Fraktionen zu gleichen bzw. ähnlichen Auffassungen. Wir haben uns im konstruktiven Austausch den Fraktionen, die am Konsultationsverfahren teilnehmen, recht schnell angenähert (Zuruf AfD: Geht!) – entweder im Sinne einer gemeinsamen Zustimmung zu den Expertenvorschlägen oder bei deren Ablehnung. Insoweit haben wir erstmals bei einem solchen Gesetzesvorhaben die Konsultation geübt, die hier gerade so massiv angegriffen worden ist, und sind erfreulicherweise zu einem guten Ergebnis gekommen. Ich danke allen Kolleginnen und Kollegen vom BSW, von den BÜNDNISGRÜNEN und von den Linken für den konstruktiven Austausch zu diesem Thema. Dass man sich am Ende nur mit dem BSW einig geworden ist, ist sicherlich dem Thema geschuldet und liegt in der Natur der Sache. Zum Beispiel war es nicht möglich, mit den GRÜNEN einen Konsens im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu erreichen. Sehr geehrte Damen und Herren! An dieser Stelle möchte ich auf ein Thema eingehen, welches auch in der Sachkundigenanhörung angesprochen wurde. Grundsätzlich wurde der Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Sächsischen Straßengesetz rechtlich gründlich und sorgfältig im Abgleich mit den bereits bestehenden Regelungen im Bundesfernstraßengesetz geprüft. Deshalb ist er aus unserer Sicht belastbar. Die von einzelnen Sachkundigen geäußerte Kritik, insbesondere zur Abschaffung von Planfeststellungsverfahren bei kleineren Maßnahmen – wir nennen das die unerhebliche bauliche Umgestaltung –, kann nach Erfolg der sorgfältigen Prüfung nicht mitgetragen werden. Die im Gesetz vorgesehenen Regelungen orientieren sich eng am Bundesfernstraßengesetz. Diese wurden auf Bundesebene rechtlich geprüft, vom Bundesministerium der Justiz mitgetragen und vom Deutschen Bundestag beschlossen. Auch im Hinblick auf die Planfeststellung nach § 39 des Sächsischen Straßengesetzes bestehen bei uns keine rechtlichen Bedenken. Politisch eröffnet die hier beabsichtigte Novelle eine wesentliche Entlastung der Vorhabenträger und aller im Planfeststellungsverfahren eingebundenen Behörden. Es besteht unter anderem die Absicht, die dringend notwendige Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung im Freistaat Sachsen auch dadurch zu erreichen, dass die hier involvierten Behörden Arbeitszeit und -kraft, die heute noch bei den Planfeststellungsverfahren im Bereich der unerheblichen baulichen Umgestaltung gebunden sind, in einem relevanten Umfang zurückerhalten. Für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist klarzustellen, dass die maßgeblichen Regelungen nicht im Sächsischen Straßengesetz selbst enthalten sind, sondern im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes sowie im darauf folgenden sächsischen Umweltverträglichkeitsplanungsgesetz. Die vorgesehenen Änderungen im sächsischen Umweltverträglichkeitsgesetz haben die Normprüfungen im Sächsischen Staatsministerium der Justiz erfolgreich durchlaufen und wurden im Kabinett der Sächsischen Staatsregierung beschlossen. (Sebastian Wippel, AfD, steht am Mikrofon.) Darüber hinaus wurden sie durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft geprüft und mitgezeichnet. Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Herr Kollege, gestatten Sie eine Zwischenbemerkung oder -frage?

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