Susan Leithoff
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Christopher-Street-Days sind für viele Menschen sichtbarer Ausdruck einer offenen Gesellschaft, von Freiheit, gesellschaftlicher Teilhabe und öffentlicher Meinungsäußerung. Gerade deshalb ist ihre sichere Durchführung kein Nebenaspekt, sondern Voraussetzung dafür, dass Menschen ihre Grundrechte frei und ohne Angst wahrnehmen können. Umso schwerer wiegt es – Katja Meier hat es gerade auch erwähnt –, dass CSDs zunehmend unter Druck geraten. Wir erleben, dass Veranstaltungen und Demonstrationen gezielt gestört, eingeschüchtert oder delegitimiert werden. Bilder von Gegendemonstrationen, von aggressiven Parolen und von Einschüchterungsversuchen verunsichern viele Menschen. Sie sind darauf angelegt, Angst zu erzeugen und Menschen davon abzuhalten, öffentlich für ihre Überzeugung einzustehen. Doch es bleibt nicht bei diesen Bildern. Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden bedroht, eingeschüchtert oder angegriffen. Deshalb sage ich für die CDU-Fraktion sehr deutlich: Der Staat muss CSDs davor schützen – in Dresden, in Leipzig, in Chemnitz und genauso im ländlichen Raum. Aber ein starker Rechtsstaat schützt nicht dadurch besser, dass er rechtliche Maßstäbe verschiebt, sondern dadurch, dass er Gefahren ernst nimmt, sauber prüft und konsequent handelt. Genau an diesem Punkt liegt unser Problem mit dem vorliegenden Antrag. Meine Damen und Herren! Der Antrag benennt ein wichtiges Anliegen. Dem Schutzgedanken, der ihm zugrunde liegt, können wir uns ausdrücklich anschließen. Allerdings zieht der Antrag daraus die falsche Schlussfolgerung, wenn gefordert wird, künftig grundsätzlich davon auszugehen, dass CSDs eine Versammlungseigenschaft zukomme, und damit einen politischen Maßstab an die Stelle eines rechtlichen setzt. Nicht jeder Teil eines Christopher-Street-Days ist automatisch versammlungsrechtlich einzuordnen. Demonstrationszüge können selbstverständlich Versammlungen im Sinne von Artikel 8 Grundgesetz sein. Mehrtägige Straßenfeste mit Bühnenprogramm, Gastronomie oder überwiegendem Eventcharakter unterliegen dagegen anderen rechtlichen Maßstäben. Genau deshalb verlangt unser Rechtsstaat eine differenzierte Betrachtung des konkreten Einzelfalls. Nach Artikel 8 Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entscheidet sich die Frage, ob eine Versammlung vorliegt, nicht nach Bezeichnung oder politischer Zielrichtung, sondern danach, ob die gemeinschaftliche Meinungsbildung prägend ist. Genau deshalb verlangt das sächsische Versammlungsrecht eine Einzelfallprüfung. Gerade ein freiheitlicher Rechtsstaat darf die Versammlungseigenschaft nicht vom politischen Anliegen abhängig machen. Die Frage, ob eine Versammlung vorliegt, ist keine politische Sympathieentscheidung. Meine Damen und Herren! Die aktuelle Bewertung rund um den Christopher-Street-Day in Dresden macht diese rechtliche Differenzierung deutlich. Nach Auffassung der zuständigen Behörden ist das mehrtägige Straßenfest auf dem Altmarkt bei Würdigung aller Umstände gerade keine Versammlung, sondern eine Veranstaltung. Diese rechtliche Einordnung steht im Übrigen auch im Einklang mit der Praxis anderer deutscher Großstädte wie München, Frankfurt am Main, Köln oder Hamburg. (Zuruf Albrecht Pallas, SPD) Auch dort wird zwischen Demonstrationszügen einerseits und hiervon abgrenzbaren Straßenfesten mit Bühnenprogramm, Gastronomie und weiteren Eventelementen andererseits unterschieden. Maßgeblich kann in einem Rechtsstaat nicht die gesellschaftliche Bewertung eines Anliegens sein, sondern allein die rechtliche Funktion der konkreten Veranstaltung. Wenn wir diese Unterscheidung aufgeben, verwischen wir die Grenze zwischen Versammlungsrecht und allgemeinem Ordnungsrecht. Das hätte Konsequenzen; denn wir würden das Versammlungsrecht überdehnen und zugleich unterschiedliche rechtliche Maßstäbe für vergleichbare Sachverhalte an den Tag legen. Rechtsstaatlichkeit bedeutet aber gerade, gleiche Maßstäbe für vergleichbare Sachverhalte zu schaffen. Der Staat darf nicht danach unterscheiden, wie unterstützenswert ein Anliegen politisch erscheinen mag. Meine Damen und Herren! Der Antrag enthält darüber hinaus weitere Forderungen, unter anderem nach zusätzlichen Koordinierungsstellen, festen Ansprechpartnern oder verstärkter Sensibilisierung. Vieles davon ist im Ansatz nachvollziehbar. Gute Zusammenarbeit, klare Kommunikation und Sensibilität im Umgang mit Gefährdungslagen sind wichtig. Die entscheidende Frage ist folgende: Brauchen wir dafür neue Strukturen, oder brauchen wir vor allem eine konsequente Anwendung dessen, was bereits vorhanden ist? Die Praxis zeigt, dass es bereits heute zahlreiche Austauschformate, enge Abstimmungen sowie intensive Vorund Nachbereitungen zwischen Veranstaltern, Behörden und Polizei gibt. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einzelner Veranstaltungsteile gilt ohnehin: Polizeiliche Maßnahmen erfolgen lageangepasst mit dem klaren Ziel, alle Beteiligten bestmöglich zu schützen. Der Schutz von Menschen hängt also nicht davon ab, ob ein Veranstaltungsteil versammlungsrechtlich oder veranstaltungsrechtlich eingeordnet wird. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Doch!) Gefahrenabwehr bleibt Aufgabe des Staates, unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage. Genau darauf kommt es an – auf einen handlungsfähigen Staat, der differenziert, rechtssicher entscheidet und bestehende Instrumente konsequent nutzt. Lassen Sie mich zum Schluss Folgendes sagen: Die CDUFraktion steht für den Schutz der Versammlungsfreiheit. Wir stehen dafür, dass Menschen in Sachsen sicher demonstrieren können, unabhängig davon, wofür sie eintreten. Wir stehen aber ebenso für einen Rechtsstaat, der seine eigenen Maßstäbe ernst nimmt und nicht pauschalisiert, wo Einzelfallentscheidungen angezeigt sind. Genau deshalb lehnen wir diesen Antrag in seiner vorliegenden Form ab. Vielen Dank. (Beifall CDU) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollegin Leithoff sprach für die CDU-Fraktion. Für die Fraktion der AfD spricht nun Kollege Wippel.
