Susan Leithoff
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wer Zugang zum Juristischen Vorbereitungsdienst bekommt, erhält nicht nur einen Ausbildungsplatz. Er erhält Zugang zu einem Bereich staatlicher Rechtspflege, in dem bereits eigenständig mit Auswirkungen und zum Teil hoheitlich gehandelt wird. Gerade deshalb darf der Gesetzgeber beim Zugang zu diesem Vorbereitungsdienst nicht an dem falschen Maßstab anknüpfen. Genau dort liegt aber das Problem der Regelung. Sie stellt für die Regelversagung darauf ab, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft wird. Dieser Anknüpfungspunkt greift zu kurz; denn für die Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst ist nicht entscheidend, ob ein Verhalten bereits strafbar ist. Entscheidend ist, ob das konkrete Verhalten mit der eigenständigen Mitwirkung an staatlicher Rechtspflege vereinbar ist. Der Grund dafür liegt in der Funktion des Juristischen Vorbereitungsdienstes selbst. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen nicht nur beobachtend an der Ausbildung teil, sondern das Referendariat ist in den Justizstationen normativ auf ein möglichst selbstständiges Tätigsein angelegt. Besonders in der Strafstation werden Nachdem sämtliche Artikel des Gesetzentwurfs abgelehnt wurden, findet über diesen Gesetzentwurf gemäß § 47 der Geschäftsordnung eine Schlussabstimmung nur auf Antrag der Einbringerin statt. Ich frage daher die AfD-Fraktion, ob eine Abstimmung gewünscht wird. – Ich sehe ein Kopfschütteln, das ist somit nicht der Fall. Damit ist die zweite Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren! Ich rufe auf des Entwurfs Änderung des Sächsischen (SächsJAG) der Fraktionen CDU und SPD Beschlussempfehlung des Recht und Europa Anklagevertretung und Sitzungsdienst in der Praxis grundsätzlich selbstständig wahrgenommen. Die Prozesshandlungen sind nach außen wirksam. Wer bereits in diesem Stadium eigenständig an der Rechtspflege teilnimmt, für den kann die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht der alleinige Maßstab der Eignungsprüfung sein. Das ist der Grund, warum wir dieses Gesetz ändern wollen. Wir schließen eine Schutzlücke, weil die strafbare Weise der falsche Anknüpfungspunkt ist. Eine funktionsfähige staatliche Rechtspflege lebt vom Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in ihre rechtsstaatliche Integrität. Dieses Vertrauen muss der Gesetzgeber besonders dort schützen, wo Bürger staatliches Handeln nicht in jeder Phase unmittelbar einsehen können, Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aber bereits an gerichtlichen und behördlichen Verfahren mitwirken. Deshalb erhöhen wir die Mindestanforderungen an den Zugang zum Juristischen Vorbereitungsdienst und stellen künftig auf das Tätigsein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ab. Ich sage es ausdrücklich: Das ist kein Gesinnungsgesetz. Wir sanktionieren keine Meinung. Wir überprüfen keine innere Haltung. Wir erfassen nicht das bloße Haben einer politischen Überzeugung. Der Gesetzentwurf knüpft vielmehr an ein aktives, willensgetragenes und nach außen erkennbares Tun an. Dieses Tätigsein muss zielgerichtet sein und sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Ein bloßes Nichteintreten für die Verfassung reicht nicht. Auch die bloße Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Partei oder Vereinigung genügt im Regelfall nicht. Genau darin liegt die rechtliche Präzision dieses Gesetzentwurfs; denn für die Eignung zum Juristischen Vorbereitungsdienst ist die strafrechtliche Relevanz weder das ausreichende noch das maßgebliche Kriterium. Das ergibt sich bereits aus der Funktion des Vorbereitungsdienstes selbst. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen an der staatlichen Rechtspflege teil. Der Staat hat für die klassischen juristischen Berufe ein Ausbildungsmonopol. Wer Richterin, Staatsanwalt, Rechtsanwältin oder Notar werden will, gelangt regelmäßig über Studium, Vorbereitungsdienst und Zweites Staatsexamen dorthin. Deshalb darf der Gesetzgeber Mindestanforderungen an diejenigen stellen, die in diesen sensiblen Bereich aufgenommen werden. Diese Mindestanforderungen sind nicht nur zulässig, sondern unabdingbar. Selbstverständlich ist dieser Entwurf grundrechtssensibel ausgestaltet. Die Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz sowie die entsprechenden Gewährleistungen der Sächsischen Verfassung sind zu beachten. Eben deshalb formulieren wir keinen pauschalen Ausschluss. Eine Versagung setzt eine individuell begründete Feststellung voraus, dass das Verhalten darauf gerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu schädigen, und dass dieses Verhalten mithin von einigem Gewicht ist. Erfasst werden zudem nur aktuelle oder fortwirkende Handlungen; lange zurückliegende und nicht mehr fortwirkende Verhaltensweisen bleiben außer Betracht. Das ist rechtsstaatlich sauber und verhältnismäßig. Auch der Bezugspunkt der Norm ist rechtlich hinreichend bestimmt. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist kein politisches Schlagwort, sondern durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hinreichend konkretisiert. Wir schaffen also keine diffuse Verdachtsnorm, sondern einen justiziablen und überprüfbaren Eignungsmaßstab. Meine Damen und Herren! Eine funktionierende Rechtspflege lebt vom Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Dieses Vertrauen wird nicht erst dann gefährdet, wenn strafbare Handlungen nachgewiesen sind. Es wird bereits dann beschädigt, wenn Personen, die aktiv gegen die Grundlagen unserer Verfassung tätig sind, an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren mitwirken. Genau davor muss der Staat seine Rechtspflege schützen. Das ist der Kern dieses Gesetzesentwurfs. Wir handeln deshalb jetzt – nicht aus Symbolpolitik, nicht aus parteitaktischem Reflex, sondern weil der Rechtsstaat an dieser Stelle Klarheit schuldet. Wer an seiner Rechtspflege mitwirken will, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. (Beifall Martin Modschiedler, CDU) Mit diesem Gesetz schaffen wir eine klarere, rechtssichere und verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für die Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen. Dafür bitte ich um Zustimmung. (Beifall CDU, SPD und Luise Neuhaus-Wartenberg, Die Linke) Erste Vizepräsidentin Ines Saborowski: Vielen Dank. Es sprach für die CDU-Fraktion Frau Kollegin Leithoff. Es folgt für die SPD-Fraktion Frau Abg. Koch. Bitte schön, Sie haben das Wort.
