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Tom Unger

CDU 25.03.2026 Sitzungen 8/26

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir hatten am 29.09.2025 eine umfassende Anhörung im Sozialausschuss zu diesem vorliegenden Gesetzentwurf. Die kommunalen Spitzenverbände, SSG und Landkreistag, haben diesen Gesetzentwurf in Gänze abgelehnt und negiert. Liebe Frau Meier, auch wir als CDU-Fraktion lehnen diesen Gesetzentwurf klar ab, aus ordnungspolitischer Sicht, aber auch aus kommunalpolitischer Sicht. Formate der Bürgerbeteiligung können bereits jetzt im Rahmen der geltenden Kommunalgesetze in der Sächsischen Gemeindeordnung oder in der Sächsischen Landkreisordnung auf kommunaler Ebene durchgeführt werden. Dies ist in der Vergangenheit schon passiert. Eine weitere neue gesetzliche Grundlage als Pflicht bedarf es unserer Ansicht nach nicht. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Wo ist denn die Pflicht, Herr Kollege Unger? – Zuruf Katja Meier, BÜNDNISGRÜNE) – Herr Kollege Lippmann, hören Sie mir zu! (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Mache ich doch!) – Dann seien Sie gespannt. Ich führe weiter aus. § 4 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung räumt bereits jetzt ein, dass Kommunen im Rahmen von Informationsund Beteiligungsrechten sogenannte Bürgerbeteiligungssatzungen erlassen können. Das ist eine Ermessensvorschrift. Von dieser Ermessensvorschrift, wie sie aktuell in der Sächsischen Gemeindeordnung statuiert ist, haben einige Kommunen bereits Gebrauch gemacht, aber eben als Kann-Vorschrift. Das, Frau Meier, was Sie gerade als Satzungsbasteleien adressiert haben, kann ich so nicht nachvollziehen. Der aktuelle gesetzliche Rahmen eröffnet bereits die Möglichkeit, solche Bürgerbeteiligungssatzungen aufs Gleis zu setzen. Auf Landesebene besteht weiterhin das Beteiligungsportal Sachsen. Das ist ein funktionierendes Medium, in dem bereits der Dialog zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Politik und Verwaltung möglich ist. Die starke Fokussierung in Ihrem Gesetzentwurf auf Bürgerräte sehen wir kritisch. Sie ist einseitig. Es gibt – wie Sie eingeräumt haben – bereits viele entsprechende Beteiligungs- und Dialogformate. (Zuruf Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Es gibt demokratisch legitimierte Ortschaftsräte, Herr Lippmann, in der Sächsischen Gemeindeordnung, demokratisch gewählte Gemeinderäte, Stadträte, Kreistage. Aus Sicht der CDU-Fraktion bedarf es keiner neuen Nebenoder Schattenstrukturen von Bürgerräten. Aus unserer Sicht liegen aktuell ausreichend Beteiligungsformate vor, und zwar über die gewählten und legitimierten kommunalen Räte, über Beiräte, über sachkundige Bürger, aber auch das Instrument der Einwohnerversammlung, die Sie, Herr Lippmann, in der letzten Wahlperiode aufgewertet haben. Diese sind im sächsischen Kommunalrecht verankert. Die Anhörung hat die datenschutzrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung offengelassen. Wenn das nach Prüfung möglich wäre, wäre dies ein Gegenstand, den man in der Sächsischen Gemeindeordnung oder im Sächsischen Meldegesetz verankern könnte. Das sind alles Gesetze, in die man das en passant einbauen könnte. Dazu braucht man kein neues umfassendes Gesetz. Ich möchte klar adressieren, dass die Möglichkeit der Datenerhebungsgrundlage für uns vielleicht ein gangbarer Weg gewesen wäre. Wir hatten die Möglichkeit eröffnet, das im Rahmen eines kommunalen Freiheitsgesetzes zusammen zu diskutieren – Ihre Fraktion war nicht bereit dazu –, weil wir dieses eindimensionierte neue Gesetz ablehnen. Aus Sicht meiner Fraktion genügt der Gesetzentwurf in vielen Teilen nicht dem Bestimmtheitsgebot. Ich möchte einige Beispiele dafür vortragen. § 1, Mittel der Bürgerräte: Hier ist nicht definiert, welche Befugnisse die Bürgerräte haben sollen. Im § 2 Abs. 2 Satz 1 ist adressiert, nach bestimmten Kriterien. Die Anzahl und Definition der Kriterien wurden offengelassen. Im § 2 Abs. 3 Satz 4 wird von zusätzlichen Daten gesprochen. Es ist nicht untersetzt, welche Form von Daten hierzu vorliegen. Hierbei sehe ich durchaus Mängel am Bestimmtheitsgebot. Ich sehe auch verfassungsrechtliche Bedenken, Herr Kollege Lippmann. Unseres Erachtens ist die Implementierung dieser Bürgerräte möglicherweise ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip nach § 20 Abs. 1 Grundgesetz. (Gelächter BÜNDNISGRÜNE) Auch Artikel 33 Sächsische Verfassung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ist möglicherweise gefährdet. Das aufsuchende Losverfahren, wie es Ihr Gesetzentwurf vorsieht, ist meines Erachtens möglicherweise ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Summa summarum: Ein singuläres neues Gesetz mit neuen Pflichten für die kommunale Ebene und der Schaffung von Bürgerräten lehnen wir ab, weil es bereits im Kanon des aktuellen Gemeindeverfassungsrechtes ausreichende Optionen gibt, die Bürgerbeteiligungen ermöglichen, und zwar über die gewählten kommunalen Räte und andere Beteiligungsverfahren. Wir werden deshalb Ihren Gesetzentwurf ablehnen. Vielen herzlichen Dank. (Beifall CDU) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Wir hörten für die CDU-Fraktion Herrn Abg. Unger. Als Nächstes spricht Herr Lippmann an Mikrofon 4.

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