Ingo Flemming
Das Verhältnis zwischen den Rechtsgütern. Die Interessen von betroffenen Anwohnern zu berücksichtigen – das ist die Frage, ob ein Haus oder fünf Häuser – im Gegensatz zu dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese Verhältnismäßigkeit ist von den Sachkundigen angesprochen worden und wurde bei einem Haus nicht mehr als angemessen angesehen. So ist es ausgedrückt worden. Diese Nachweise zu der Rückbaupotenz des Eigentümers alle fünf Jahre würden zum Beispiel dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, weil bei anderen privilegierten Außenbereichsvorhaben, zum Beispiel bei Mobilfunkmasten, so etwas auch nicht vorgesehen ist und diese einem genauso vorhandenen Rückbau unterliegen. Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Gestatten Sie eine weitere Zwischenfrage von Herrn Thumm, Herr Kollege?
