Ingo Flemming
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Mindestabstand von Windrädern zu Wohngebieten, wie gerade ausgeführt, einheitlich auf 1 000 Meter ab dem ersten Wohngebäude festgesetzt werden. Ferner soll eine abschließende landesgesetzliche Regelung zum vollständigen und insolvenzsicheren Rückbau von Windenergieanlagen nach dauerhafter Aufgabe getroffen werden. Es soll eine Verpflichtungserklärung eingeführt werden, welche durch die Betreiber abzugeben ist. Die Betreiber sollen des Weiteren verpflichtet werden, Sicherheitsleistungen über das derzeitige Maß hinaus zu hinterlegen. Es sind Zweidrittelmehrheiten von Gemeinderäten für das Repowering gefordert sowie ein paar andere Regelungen. Fakt ist: Der Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs war bereits in der letzten Legislaturperiode in Form eines gleichlautenden Gesetzentwurfs bzw. Änderungsantrags zur Sächsischen Bauordnung im Landtag Thema und vermutlich wird er dann im nächsten Jahr wieder eingebracht. In einer aufschlussreichen Sachkundigenanhörung, die jetzt aber stattgefunden hat, wurde der Gesetzentwurf von der großen Mehrheit der eingeladenen Experten und Sachkundigen abgelehnt. Die Ablehnung lässt sich in drei Punkten zusammenfassen: Erstens, rechtliche Zweifel an der Zuständigkeit für das Thema und an der Verhältnismäßigkeit, eine solche Regelung umzusetzen. Zweitens, ökonomische und praktische Nachteile der Regelung durch überzogene Sicherungs- und Prüfpflichten. Und drittens, unnötige Doppelregelungen und fehlende Übergangs- und Umsetzungsregelungen. Das war die Kritik der Sachkundigen. Zusammengefasst sprechen einige Gründe aus unserer Sicht dafür, den Gesetzentwurf abzulehnen, was wir auch tun werden. Die rechtlichen Einwände sind folgende: Erstens. Sachsen besitzt keine Gesetzgebungskompetenz dafür. Die Länderöffnungsklausel nach § 249 – das wurde gerade schon angesprochen – des Baugesetzbuchs erlaubt Landesregelungen nur für zulässige bauliche Nutzungen zu Wohnzwecken. Die von der AfD geplante Ausweitung auf alle Wohngebäude – das würde auch die sogenannten unzulässigen betreffen – überschreitet diese Befugnis. Zweitens. Änderungen der bestehenden Regelung sind nach Baugesetzbuch nicht zulässig. Die bestehenden Abstandsregelungen sind vor dem 01.02.2023 getroffen worden. Das hat eine Relevanz, weil der § 249 Baugesetzbuch, der gerade schon genannt worden ist, festlegt, dass keine wesentlichen Elemente in solchen Ländergesetzgebungen verändert werden dürfen. Diese Ausweitung der Schutzobjekte wäre eine wesentliche Änderung und deshalb schon bundesgesetzlich nicht zulässig. Drittens. Gründe der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung sprechen gegen den vorliegenden Entwurf. Ein pauschaler Abstand von 1 000 Metern zu jedem Wohngebäude, also zu jedem einzelnen, ist nicht erforderlich, um die legitimen Schutzinteressen zu wahren. Es gefährdet das überragende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien, welches nun einmal im Bundesgesetz festgeschrieben worden ist, auch wenn man das nicht gutheißen mag. Es ist aber Bundesrecht. Viertens. Die im Gesetzentwurf verankerte Pflicht zu wiederkehrenden finanziellen Nachweisen. Das heißt, es sollen für den Rückbau alle fünf Jahre die entsprechenden Ressourcen nachgewiesen werden. Das trifft nicht nur die Betreiber der Windanlagen, sondern – – Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Kollege, von Herrn Berger?
