Susan Leithoff
Vielen Dank. Wenn Tatvorwürfe dieser Schwere und Häufung bereits in sehr jungen Jahren auftreten, dann darf unsere Antwort nicht lauten: Wir sehen erst später hin. Wir müssen die Altersgrenze infrage stellen und das Jugendstrafrecht reformieren, und zwar so, dass der Erziehungsgedanke erhalten bleibt, aber Verantwortung möglich wird, wo Reife und Tatgewicht es erfordern. Prävention ohne Verbindlichkeit ist gut gemeint, aber oft wirkungslos, und Hilfe ohne klare Grenzen verliert ihre erzieherische Wirkung. Ein weiterer Reformbereich betrifft aus unserer Sicht die Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen. Hier ist die Ausgangslage eindeutig: Mit 18 Jahren ist man volljährig; doch § 105 des Jugendgerichtsgesetzes erlaubt, Heranwachsende häufig nach Jugendstrafrecht zu behandeln. Was ursprünglich als Ausnahme gedacht war, wird in der Praxis vielerorts als Regelfall wahrgenommen. Unser Ziel ist deshalb klar: Erwachsenenstrafrecht muss bei Heranwachsenden ein Grundsatz sein. Über den Weg dorthin muss man sensibel und verantwortungsvoll diskutieren, und das machen wir auch. Es gibt unterschiedliche Ansätze: die Abschaffung des § 105 JGG bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Reifeverzögerungen über Strafmilderungen im Erwachsenenstrafrecht oder eine klare Neufassung des § 105, welcher die Anwendung des Jugendstrafrechts bei 18- bis 21-Jährigen deutlich enger fasst und wirklich zur Ausnahme macht. Beide Wege haben dasselbe Ziel. Volljährigkeit bedeutet grundsätzlich volle strafrechtliche Verantwortung, und Reifeverzögerungen werden berücksichtigt, aber begründet, nachvollziehbar und nicht pauschal. Das Jugendstrafrecht ist Bundesrecht. Nur mit einer breiten öffentlichen Debatte und unter Beteiligung der Länder im Bundesrat wird es eine Reform geben. Gerade weil es auf Bundesebene unterschiedliche Auffassungen gibt, müssen wir diesen Prozess klug, maßvoll und anschlussfähig gestalten – nicht aus Härte, sondern aus Verantwortung für die Opfer, –
