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Andreas Heinz

CDU 04.02.2026 Sitzungen 8/24

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Lieber, ja, Herr Kollege von der AfD! (Zuruf AfD: Lieber Jörg! – Heiterkeit AfD) Wir lassen niemandem freien Lauf. Wir haben es auch nicht nötig, uns in dieser Beziehung Dinge zu erkaufen, sondern wir bewegen uns auf hoch vermintem Gelände. Wir haben gewisse rechtliche Vorgaben umzusetzen, die uns von der Bundesregierung und der EU aufgegeben worden sind. Wie es in einem Rechtsstaat üblich ist, kann man Dinge gerichtlich überprüfen lassen. Das haben Bauern getan. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: So, wie es die Bundesregierung gemacht hat, ist es nicht rechtens. Die praktische Konsequenz ist: Die seinerzeit ausgewiesenen „roten Gebiete“ existieren in der Praxis nicht mehr. Es gilt wieder die Rechtslage aus dem Jahr 2018, wonach das Düngerecht schon relativ konsequent geregelt war. Es ist jeder gut beraten, sich damit zu befassen und sich daran zu halten. Was hat das Bundesverfassungsgericht nun kritisiert, sodass es die Dinge aufgehoben hat, nachdem wir seit wenigen Tagen auch die Urteilsbegründung kennen? Es hat festgestellt, die Rechtsgrundlage für diese Einschränkungen fehle. Die Regelung ist verfassungswidrig. Diese Beschränkungen der Berufsfreiheit sind so massiv, dass man das nicht mit irgendwelchen Verwaltungsvorschriften machen kann, sondern man braucht für diesen tiefgreifenden Eingriff in das Eigentum und in die Berufsfreiheit eine gesetzliche Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat des Weiteren gesagt, dass die im § 13 a aufgeführten Beschränkungen rechtens sind. Das heißt, es hat die Maßnahmen als solche nicht kritisiert, sondern nur die gesetzliche Herleitung der Maßnahmen. Das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin gesagt: Aufgrund der eingeschränkten Düngungen sind ungefähr 10 % Ertragseinbußen verhältnismäßig bei der höchstrangigen Gemeinschaftsaufgabe Grundwasserschutz. Das heißt, die Maßnahmen wurden durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht zu betriebsbezogenen Ausnahmen geäußert. Es hat sie also nicht verboten oder in Abrede gestellt, sondern sie sind möglich. Der Bundesgesetzgeber kann bei einer Neuregelung betriebsbezogene Ausnahmen zulassen. Damit – – Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Herr Abg. Heinz, Ihre Redezeit!

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