Andreas Nowak
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute zwei Medienänderungsstaatsverträge und beginnen jetzt unter TOP 3 mit dem wahrscheinlich weniger stark diskutierten. Im Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag geht es um den Jugendmedienschutz. Technische Entwicklungen der letzten Jahrzehnte haben die Medienwelt erheblich verändert. Jeder kann heute Medieninhalte ohne besondere Vorkenntnisse und auch ohne hohe Kosten erstellen und verbreiten. Das ist die wohl dramatischste Demokratisierung des Medienmachens überhaupt. Gleichzeitig sind Medien aber so einfach verfügbar wie nie. Diese extreme Niedrigschwelligkeit stellt die Medienregulierung vor erhebliche Herausforderungen. Es geht um das Spannungsfeld zwischen notwendiger Regulierung auf der einen Seite und dem Schutz der Freiheit auf der anderen. Inhaltlich geht es in dem Gesetzentwurf vor allem um die Fortentwicklung und Stärkung des technischen Jugendmedienschutzes. Bei Letzterem wird jetzt die Möglichkeit geschaffen, dass Betriebssysteme von Computern, Handys und anderen Devices schon technisch in der Lage sind, jugendgefährdende Inhalte zu blockieren. Diese Jugendschutzvorrichtung funktioniert altersbezogen und soll sicherstellen, dass nur altersgerechte Inhalte aufgerufen werden können. Sie ist außerdem als Opt-in-Lösung geregelt. Das bedeutet, dass die Endgeräte weiterhin ohne Beschränkungen nutzbar sind, wenn die Jugendschutzvorrichtung nicht aktiviert wird. Es liegt also am Ende auch an den Eltern, mit dem neuen Instrument so umzugehen, dass der Jugendmedienschutz gestärkt wird und funktioniert. Allerdings liegen in der neuen Regelung auch einige Problemlagen. Als deutsche Gesetzgeber können wir nur deutsche Anbieter adressieren. Wenn europäische Anbieter ihre Apps nicht mit einer Alterseinstufung versehen, werden diese Inhalte blockiert, selbst wenn sie nicht jugendgefährdend sind. Das kann zu Overblocking führen und die Freiheit an Stellen einschränken, wo es nicht notwendig ist. Die Regelung läuft faktisch darauf hinaus, dass europäische Anbieter deutsches Recht zu beachten haben, was aber wegen des Herkunftslandprinzips europarechtlich mindestens grenzwertig sein dürfte. Es gibt Fachleute, die das sogar für europarechtswidrig halten. Die Europäische Union sieht in der Regelung zumindest einen kritischen Punkt, weil diese unionsrechtliche Harmonisierung digitaler Dienste im Digital Services Act nach ihrer Auffassung unterlaufen werden könnte. Einheitliches Recht in ganz Europa ist ein wertvolles Ziel. Gleichzeitig dürfen wir aber das Ziel eines besseren Jugendschutzes im Medienbereich nicht dadurch blockieren. Es wird also darauf ankommen, dass wir hier aus Deutschland heraus europarechtliche Initiativen starten, um das Recht an dieser Stelle im Sinne des Jugendschutzes gegebenenfalls zu harmonisieren. Ein weiteres Problemfeld ist die Frage, dass die Länder nur eine Gesetzgebungskompetenz für die Medien haben. Ob eine solche Regulierung von Betriebssystemen tatsächlich schon Medienregulierung ist, könnte eine Frage für die Gerichte werden, wenn Betriebssystemanbieter das überprüfen lassen. Bei den Geräten, bei denen es heute schon Jugendschutzprogramme gibt, nämlich bei den Spielekonsolen, käme zusätzlich die Frage der Verhältnismäßigkeit auf den Tisch. Wir eröffnen den Landesmedienanstalten mit dem neuen Staatsvertrag weitere Möglichkeiten, zum Beispiel, den Zugang zu pornografischen Inhalten für unter 18-Jährige zu blockieren. Neu ist dabei, dass jetzt auch Zahlungsdienstleistern untersagt werden kann, an Zahlungen unzulässiger Angebote mitzuwirken. Diese Regelung ist dem Glücksspielstaatsvertrag entlehnt. Auch hier liegen aber Schwierigkeiten auf dem Weg. Zum einen könnten Anbieter auf Zahlungsdienstleister aus dem Ausland zurückgreifen. Denen gegenüber können die deutschen LMAs nun gerade keine Verfügungen erlassen. Schließlich sind die Geschäftsmodelle vieler Anbieter werbefinanziert. Diese Anbieter brauchen dann keinen Zahlungsdienstleister. Es wird also auch hier darauf ankommen, dass wir uns dafür einsetzen, dass das Europarecht im Sinne des Jugendschutzes zu modernisieren und zu harmonisieren ist. Im Rahmen der am 5. Mai durchgeführten Anhörung haben die Sachverständigen trotz mancher kritischen Hinweise und Bedenken die Fortentwicklung des Jugendmedienschutzes grundsätzlich begrüßt. Sie attestieren dem Gesetzgeber ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Probleme des Jugendmedienschutzes. Ich füge hinzu, dass auch bei diesem Medienstaatsvertrag das Ende der Fahnenstange wohl noch nicht erreicht ist. Es verhält sich ein wenig wie beim Reformstaatsvertrag, den wir gleich noch behandeln werden. Es kann nur der Einstieg in bessere Regelungen sein. Wir werden uns mit diesen eben erwähnten Problemlagen weiterhin auseinanderzusetzen haben, gerade mit Blick auf das Europarecht. Hier wird auch der Bund eine Rolle spielen, und die nächste Gelegenheit, weiterzuarbeiten, steht schon vor der Tür. In der Rundfunkkommission der Länder wird derzeit der Neunte Medienänderungsstaatsvertrag beraten. Hier im Hohen Hause wurde das schon im Rahmen der KEF angekündigt und wird weiter bearbeitet werden. Dieser Neunte Medienänderungsstaatsvertrag wird die digitalen Medien als Gegenstand haben, und der Jugendschutz kann in diesem Rahmen weitergeschrieben werden. Eine Beschlussfassung dieses Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages in der heutigen Sitzung des Sächsischen Landtags ist notwendig, um das Gesetz rechtzeitig ratifizieren zu können, damit die entsprechenden Regelungen in Kraft gesetzt werden. Die CDU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf deshalb zustimmen. Vielen Dank, dass Sie mir zugehört haben. (Beifall CDU und SPD) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Wir hörten für die CDU-Fraktion Herrn Abg. Nowak, und als Nächstes spricht für die AfD-Fraktion Herr Abg. Gahler.
