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Andreas Nowak

CDU 10.09.2025 Sitzungen 8/18

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Gahler, ich war wirklich gespannt, ob Sie heute mal substanzieller vortragen als in Drucksache 8/3958. Das kommt dann bestimmt in der zweiten Runde. Ich nehme mal ein paar Dinge vorweg. Sie mixen dort wirr Doxing mit Klarnamenpflicht und Persönlichkeitsrechteschutz. Der Boden, den Sie da soeben ausgemalt haben, scheint wie gemacht dafür. Ich hätte es mir denken können: Ihre Debatte sagt vor allem „Skandal, Skandal“, dabei ist es doch so: Um Rechtsschutzlücken kann es in dieser Frage gar nicht gehen. Zunächst mal zu einem Begriff. Doxing – was ist das eigentlich? Die meisten werden damit noch nichts zu tun gehabt haben. Die Polizei definiert das als eine von Kriminellen angelegte Sammlung personenbezogener Daten, die dann gebündelt und ohne Zustimmung der betroffenen Person öffentlich gemacht werden. Der einschlägige Straftatbestand ist § 126 a Strafgesetzbuch, und dort geht es schon los: In dieser Drucksache rücken Sie die Arbeit von Journalisten in die Nähe von kriminell betriebenem Doxing. Der Rechtsrahmen von Journalisten ist aber ganz klar geregelt und ein ganz anderer. Beim Datenschutz gilt das Medienprivileg – übrigens auch für all die kritisierten Beiträge, die Sie hier gerade genannt haben. Wenn es dort unwahre Tatsachenbehauptungen gibt, sind diese justiziabel. Darauf komme ich gleich noch zu sprechen. Unter Juristen gibt es ja den einfachen Grundsatz: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Im konkreten Fall wäre dann ein Blick in § 85 Abs. 2 DSGVO einschlägig. Dort ist das Medienprivileg geregelt. Für den MDR ist das in § 37 Abs. 1 MDR-Staatsvertrag festgeschrieben. Journalistische Datenverarbeitung – und da nehme ich Ihre Kritik vorweg – unterliegt daher nur eingeschränkt der DSGVO, denn Hintergrund ist der Schutz der Rundfunk-, Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und das Recht des Einzelnen auf Schutz der personenbezogenen Daten andererseits. Der Straftatbestand nach § 126 a StGB, die als Doxing bezeichneten Handlungen, hat demnach mit journalistischer Tätigkeit so gar nichts zu tun. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge. Zum Thema Klarnamenpflicht oder auch Verhinderung derselben bleibt festzuhalten, dass das längst im Telemediengesetz geregelt ist, und im Medienänderungsstaatsvertrag, der im Raum steht, wird das nur nachvollzogen. Auch hier gibt es also keinen Handlungsbedarf durch die Staatsregierung. Es ist übrigens spannend, dass offensichtlich etwas kritisiert wird, was im Presserecht schon sehr lange geregelt ist. Für jede Zeitung, für jedes Flugblatt und für jede Veröffentlichung brauchen Sie einen ViSdP., einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts. Dafür gibt es übrigens einen Grund, und zwar ausgerechnet den Schutz der individuellen Persönlichkeitsrechte, der hier immer mal wieder als mangelhaft beklagt wird. Es soll nicht jeder unerkannt alles behaupten können, ohne dass Betroffene vor einem ordentlichen Gericht dagegen vorgehen können. Das, was Sie in diesem Antrag fordern, läuft genau dem entgegen, denn auch Artikel 2 und Artikel 5 Grundgesetz sind nicht schrankenlos. Sie finden ihre Grenzen nämlich genau dort, wo die Grundrechte anderer betroffen sind. Damit komme ich noch einmal zurück auf den Versuch in diesem Antrag, das Urteil des Landgerichts Berlin II gegen den MDR unter den Begriff des Doxing zu fummeln. Was ist da eigentlich passiert? Besagter Kläger hat unter einem Klarnamen in der öffentlichen Facebookgruppe „Stoppt die Deutsche Umwelthilfe“ gepostet. Ein Autor des MDR hat zu dieser Gruppe recherchiert, ist zum Kläger gefahren, hat sich und seinen Kameramann ordentlich vorgestellt und hat ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht auf die Dinge zu schildern. Das verlangen vor einer Veröffentlichung die vom BGH über die Jahre entwickelten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Der Mann hat diese Gelegenheit auch reichlich genutzt, hat dem Kamerateam 20 Minuten ausführlich seine Sicht der Dinge geschildert. Zu keinem Zeitpunkt hat er gesagt, dass er diese Veröffentlichung nicht will. Der MDR hat in dem Beitrag keinerlei persönliche Daten zu Stadtteil, Straße oder gar Hausnummer dieses Interviewpartners veröffentlicht; darum ging es übrigens vor Gericht auch gar nicht. Vor dem Gericht ging es um unwahre Tatsachenbehauptung und nicht um die persönlichen Daten des Mannes. Es ist erkennbar gar nicht um Doxing gegangen; trotzdem stellen Sie in Ihrem Antrag und in der Begründung diesen Zusammenhang her. Ich komme erneut zu dem Schluss: Ihnen geht es da gar nicht um den Schutz der persönlichen Daten, sondern um das Rücken von Kriminellen, äh, von Journalisten (Lachen Dr. Joachim Michael Keiler, AfD) in die Richtung von Kriminellen. Dass der Rechtsstaat funktioniert, zeigt der Ausgang des Verfahrens. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wurde geschützt, weil der MDR eine unwahre Tatsachenbehauptung nicht mehr verbreiten darf. Das wäre bei journalistischer Sorgfalt natürlich nicht passiert und sehr wünschenswert gewesen, (Zuruf Torsten Gahler, AfD) aber das, was Sie dort kritisieren und regeln wollen, ist alles schon geregelt. Es gibt keine Rechtsschutzlücken, die geschlossen werden müssen. Deshalb gibt es für diese Debatte nur ein Wort: überflüssig. Vielen Dank, dass Sie mir zugehört haben. (Beifall CDU, SPD, Die Linke und Staatsministerin Barbara Klepsch) Vierter Vizepräsident Albrecht Pallas: Das war der Abg. Andreas Nowak von der CDU-Fraktion. Wir fahren mit der Aussprache fort, und ich erteile Herrn Abg. Dr. Huhn von der Fraktion BSW das Wort; bitte schön.

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