Holger Hentschel
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Patt, auch von mir vielen Dank für Ihre klaren und mahnenden Worte, wobei ich jetzt natürlich ein wenig einschränken muss. Dem zweiten Part muss ich im Namen meiner Fraktion in aller Form widersprechen; der kann so nicht stehen bleiben, weil er schlicht falsch ist. (Beifall AfD – Zurufe Sören Voigt, CDU, sowie Luise NeuhausWartenberg und Juliane Nagel, Die Linke) Die Diskussion über das Haushaltsgesetz ist der wichtige Abschluss unserer Beratung zu den Einzelplänen der letzten Tage. Es ist von immenser Bedeutung, dass dieses Gesetz nicht nur die effiziente Verwaltung der öffentlichen Mittel sicherstellt, sondern auch die Souveränität des Parlaments als Haushaltsgesetzgeber bewahrt. Angesichts des aktuellen Entwurfs haben wir in dieser Beziehung erhebliche Bedenken. Die Befugnisse, die dem Finanzminister durch den bestehenden Entwurf zuerkannt werden, sind in ihrer Ausdehnung so nicht akzeptabel. Ein Minister, der befugt ist, erhebliche finanzielle Entscheidungen ohne die vorherige Zustimmung des Parlaments zu treffen, sichert keine demokratische, fundierte Haushaltsführung. Solche Praktiken unterminieren das Vertrauen der Bürger in die politische Struktur. Ein Finanzminister benötigt daher Rahmenbedingungen, die seine Handlungen an die Vorgaben der Verfassung sowie an eine transparente finanzpolitische Praxis binden. Ein besonders beunruhigendes Beispiel ist die Regelung, welche es erlaubt, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen einzugehen. Auf diese Weise kann der Finanzminister über Jahre erhebliche Risiken für den Landeshaushalt ansammeln, ohne dass der Landtag in seiner Gesamtheit eingewilligt hat. Eine solche Praxis gefährdet die Fundamente unserer demokratischen Ordnung. Sie gewährt dem Finanzministerium die dominierende Rolle und entzieht dem Parlament wesentliche Rechte. Dieser Ermächtigungsrahmen ist seit Jahren überdimensioniert. Das hat der Sächsische Rechnungshof bereits seit seinem Jahresbericht 2017 ausgeführt. Dieser Kritik können wir in voller Überzeugung zustimmen. Noch mehr beunruhigen uns die umfangreichen Rechte, welche dem Finanzminister nach § 10 Haushaltsgesetz eingeräumt werden. Danach kann das Finanzministerium Haushaltsmittel, die im Haushaltsplan für andere Zwecke vorgesehen sind, im Haushaltsvollzug einfach für ganz andere investive Zwecke einsetzen. Damit wird dem Finanzminister eine umfangreiche Änderungsbefugnis zu unseren Entscheidungen eingeräumt. Da frage ich mich, warum wir in den letzten zwei Tagen hier so ausgiebig gestritten haben, wenn der Finanzminister im Rahmen der Haushaltsdurchführung doch wieder alle Ausgabemittel in die Investitionsmittel umschichten kann. Oder anders formuliert: Was sind demokratische Entscheidungen noch wert, wenn wir der Regierung gleich die Befugnis mitliefern, sie im Nachhinein wieder abzuändern? Der Rechnungshof hat an dieser Entscheidungsbefugnis schon Kritik geübt. Und auch hier stimmen wir der Kritik in vollem Umfang zu. Darüber hinaus gibt es dem Finanzministerium eingeräumte Befugnisse, Staatsbetriebe ohne legislative Grundlage zu bilden oder aufzulösen. Das gibt Anlass zur Sorge. Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sieht vor, dass solche Organisationsentscheidungen nur durch ein Gesetz geregelt werden können. Auf diese Weise wird das Vertrauen der Bürger – (Unruhe im Saal)
