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Lutz Richter

BSW 27.03.2025 Sitzungen 8/11

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe namens der BSW-Fraktion den Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 8/1857 ein. Dieser hat das Ziel, die Volksgesetzgebung durch die deutliche Absenkung der Quoren zu stärken bzw. zu erleichtern. Das Thema Volksgesetzgebung wurde im Hohen Haus oft behandelt. In jeder Legislaturperiode lagen verschiedenste Vorschläge auf dem Tisch, um dafür eine Verbesserung zu erreichen. Das ist im Freistaat dringend geboten, und ich Momentan ist das Instrument der Volksgesetzgebung ein sehr symbolisches. Das zeigt sich vor allem darin, dass Volksentscheide eine absolute Ausnahme in der Gesetzgebungspraxis des Freistaates Sachsen sind. Dabei ist direkte Demokratie von großem Wert für die Demokratie als Ganzes. Noch wichtiger ist, dass die Stellung des Volkes als eigenständiger und gleichberechtigter Gesetzgeber momentan gefährdet ist. Die derzeit geltenden Hürden entsprechen nicht bzw. nicht mehr dem Geist der Verfassung unseres Freistaates. Eine Anpassung ist demnach dringend geboten. (Beifall Die Linke, BSW, SPD und Christin Melcher, BÜNDNISGRÜNE) Dritter Vizepräsident Prof. Dr. Jörg Scheibe: Wir hörten Frau Neuhaus-Wartenberg. Der fraktionslose Abgeordnete will nicht sprechen. Das Wort erhält jetzt die Staatsregierung. – Das wird offensichtlich nicht gewünscht. Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf eines Sächsischen Bildungsfreistellungsgesetzes federführend an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie mitberatend an den Ausschuss für Schule und Bildung zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dieser Vorschlag ist mit übergroßer Mehrheit angenommen und wird an die entsprechenden Ausschüsse überwiesen. – Danke. (Beifall BSW, SPD, BÜNDNISGRÜNE und Die Linke) Meine Damen und Herren! Wir kommen zu des Entwurfs Volksgesetzgebung im Freistaat Sachsen Gesetzentwurf der Fraktion BSW Es war ein wichtiges Zeichen nach dem Ende der DDR, dass plebiszitäre Instrumente Eingang in die Verfassung des Freistaates gefunden haben; denn man wollte ganz bewusst signalisieren, dass man den Menschen eine stärkere Beteiligung an den politischen Bildungsprozessen zutraut und auch zumuten kann. Also lassen Sie uns diese Baustelle bearbeiten! Das, was wir hier per Gesetzentwurf zu ändern versuchen, ist ein Minimum dessen, was notwendig wäre. So haben wir beispielsweise darauf verzichtet, beim Volksantrag die Möglichkeit zu eröffnen, neben einem Gesetzentwurf auch Anträge der allgemeinen Willensbildung zu verhandeln, obwohl diese Möglichkeit dem Landtag auch zur Verfügung steht und wir alle davon regen Gebrauch machen. Des Weiteren haben wir zum Beispiel darauf verzichtet, das Thema Volkseinwand neu zu diskutieren, obwohl es auch dafür gute Argumente gibt. Das, was wir Ihnen vorlegen, ist ein Gesetzentwurf, der den kleinsten gemeinsamen Nenner aller Fraktionen im Parlament sucht, mit dem Ziel, hierfür möglichst eine Verbesserung zu erreichen. Es ist bekannt, dass in der CDUFraktion grundlegende Bedenken gegen Änderungen an der Verfassung unseres Freistaates Sachsen bestehen. Unser Vorschlag ist genau aus diesem Grund der Versuch eines Minimalkonsens. Wir wollen in unserem dreistufigen Verfahren der Volksgesetzgebung – Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid – genau zwei Quoren senken: Erstens. Wir begehren die Änderung der Hürden für Volksanträge aus Artikel 71 Abs. 1 Satz 2 von 40 000 benötigten Unterschriften auf 20 000. Damit erreichen wir für die erste Stufe eine Halbierung der Voraussetzungen. Zweitens. Wir bitten Sie, gemeinsam mit uns Artikel 72 Abs. 2 so abzuändern, dass künftig statt der 450 000 benötigten Unterschriften nur noch 5 vom Hundert der Stimmberechtigten im Freistaat Sachsen unterzeichnen müssen. Damit orientieren wir uns an der Zahl, die benötigt wird, um als Partei den Einzug in den Sächsischen Landtag zu schaffen, wenngleich natürlich klar ist, dass es einen Unterschied zwischen 5 % der an einer Wahl Teilnehmenden und 5 % der Stimmberechtigten gibt. Auch die Diskussion, die Quoren für Volksbegehren an die Wahlbeteiligung der letzten Landtagswahl zu koppeln, hätte man gut und gern umfassend aufmachen können. Auf all das verzichten wir aber; das habe ich bereits ausgeführt. Tagesordnungspunkt Erste Beratung Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur des Freistaates Sachsen Sächsisches Drucksache 8/2094, Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung durchzuführen. Es spricht daher nur die Fraktion AfD als Einreicherin; bitte schön.

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