Andreas Nowak
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Man konnte gerade den Eindruck bekommen, Herr Gahler, es gehe um eine landwirtschaftliche Debatte. Ich habe kurz überlegt, ob ich den Kollegen Heinz nach vorn schicke. (Heiterkeit Luise Neuhaus-Wartenberg, Die Linke) Ich habe mich dann entschieden, selbst zu sprechen und möchte gern versuchen, das Ganze zurück zur Medienpolitik zu holen. Die AfD-Fraktion begehrt mit dem Antrag heute einen Beitritt des Sächsischen Landtags in ein medienrechtliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses Verfahren haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angestrengt. Sie monieren, im Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes verletzt zu sein, weil der Rundfunkbeitrag zunächst nicht steigt. Herr Gahler, nein, wir stehen heute nicht vor der Frage eines steigenden Rundfunkbeitrags, weil es überhaupt nicht um diesen Beitragsstaatsvertrag geht. Den haben die Ministerpräsidenten ja noch gar nicht unterschrieben. Darauf komme ich gleich noch einmal zurück. Deswegen ist das in diesem Moment nicht das Thema. Wir beschäftigen uns heute vielmehr mit der Frage dieses Verfahrens, auf das man erst einmal einen Blick werfen muss. Es geht um die Frage, was der Sächsische Landtag in diesem Verfahren überhaupt zu suchen hätte. Wie so oft gilt da der juristische Grundsatz: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Einschlägig ist hier § 94 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Dort ist geregelt, dass das Bundesverfassungsgericht einem betroffenen Verfassungsorgan des Bundes oder der Länder rechtliches Gehör zu gewähren hat. Das Gesetz ermöglicht darüber hinaus, dass das Verfassungsorgan dem Verfahren beitreten kann. Es kann dem Verfahren beitreten, muss es aber nicht. An dieser Stelle könnte man übrigens schon streiten, ob der Sächsische Landtag aktuell überhaupt schon als Verfassungsorgan betroffen ist. Immerhin braucht es für die Befassung hier im Hohen Hause einen unterschriebenen Beitragsstaatsvertrag, der zugeleitet werden müsste. Schon hieran mangelt es; die Ministerpräsidenten haben ja überhaupt noch nicht unterschrieben. Ob der Sächsische Landtag jetzt also überhaupt wirksam im Verfahren wäre, darüber könnte schon diskutiert werden. Ich gebe zu, dass das eher etwas für juristische Feinschmecker ist. Das Bundesverfassungsgericht hat den Präsidenten des Sächsischen Landtags angeschrieben und mit einer Frist die Möglichkeit der Äußerung eröffnet. Gehen wir also einmal davon aus, dass das Gericht eine Betroffenheit als gegeben ansieht. Mindestens mittelbar ist das wohl so; denn im Falle der Unterzeichnung dieses Entwurfs durch die Ministerpräsidenten würde der Staatsvertrag dann zur Ratifizierung bei uns im Parlament ankommen. Damit müssen wir uns jetzt einmal mit den prozesstaktischen Fragestellungen beschäftigen – damit, was das Bundesverfassungsgericht bisher selbst zum Rundfunkbeitrag geurteilt hat. Da ist zunächst der Grundsatz, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags dem Auftrag folgt – nicht der politischen Auffassung, auch nicht der programmatischen Meinung, sondern dem Auftrag. Auch wenn sich wohl jeder hier im Raum schon einmal – mehr oder weniger zu Recht – über den ÖRR aufgeregt hat: Diese Aufregung müssen wir in den Aufsichtsgremien abarbeiten. Hier könnte man treffend streiten, ob man das nicht professionalisieren könnte, analog zu der sogar schon bestehenden professionellen Struktur in den Landesmedienanstalten, die die zweite Säule des dualen Rundfunksystems beaufsichtigen, den Privatfunk. Aber das wäre schon wieder eine ganz neue Debatte. Beim Rundfunkbeitrag geht es um den Auftrag und darum, ob die Finanzausstattung dazu geeignet ist, dass dieser erfüllt werden kann. Dabei hilft es übrigens auch nicht, im Jahr 2025 auf das Jahr 1954 zu blicken, wie Sie das in Ihrer Begründung tun. Im Jahr 1954 war die ARD gerade vier Jahre alt. Damals gab es genau ein Fernsehprogramm. ARD 2 startete erst 1961 und sendete auch nur bis 1963, weil sich die Länder zwischenzeitlich auf den ZDF-Staatsvertrag einigten. Das ZDF folgte dann 1963. Die dritten Programme gibt es seit 1964. Auch ein Blick auf die technische Entwicklung lohnt sich. Am Beispiel des Fernsehens: Damals wurde ausschließlich schwarz-weiß gesendet. Die erste Fernsehsendung in Farbe gab es 1967; den Startknopf drückte übrigens ein Vizekanzler namens Willy Brandt. Den Durchbruch des Farbfernsehens gab es im Westen 1972 zu den Olympischen Spielen und im Osten 1969. Beide deutsche Staaten sendeten mit unterschiedlichen Systemen: im Westen mit PAL, im Osten mit SECAM. Um gegenseitig den anderen in Farbe sehen zu können, brauchte es im Westen einen im Einzelhandel erhältlichen Decoder, im Osten kundige Bastler. Erst 1990 wurde das vereinheitlicht. Zwischenzeitlich hat die terrestrische Antennenabstrahlung entsprechende Ergänzungen gefunden, nämlich Satellit und Kabel. (André Barth, AfD: Was hat das mit dem Antrag zu tun?) Mittlerweile verliert die lineare Verbreitung über den normalen Fernseher immer stärker an Bedeutung. Hörfunk und Fernsehen werden mehr und mehr non-linear genutzt. Dieser kleine Geschichtsexkurs zeigt, wie unsinnig es ist, die Höhe eines Rundfunkbeitrags von 1954 mit 2025 zu vergleichen. Es hat eine dramatische technische Entwicklung gegeben, unterschiedliche Entwicklungen, andere Redaktionsstrukturen. Dann kamen nach 1990 die Landesrundfunkanstalten der neuen Länder hinzu. Das Einzige, das jetzt bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zählt, ist die Frage, ob die Finanzausstattung dazu geeignet ist, den heutigen Auftrag erfüllen zu können. Die Ministerpräsidenten sind – das ist selten genug – einmütig der Auffassung, dass dem so ist, und zwar auch ohne Beitragserhöhung für die nächsten zwei Jahre – alle Ministerpräsidenten, das ist das Neue. Sie sind einstimmig der Auffassung, dass aktuell genügend Rücklagen vorhanden sind, um den Sendebetrieb unter Einhaltung der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 GG sicherzustellen. Um diese zwei Jahre Beitragsperiode soll geschoben werden, damit die Ergebnisse des Reformstaatsvertrags, den wir demnächst hier zu behandeln haben, entsprechend greifen können. Die Ministerpräsidenten haben diesen jüngst unterzeichnet; er wird den Parlamenten zugeleitet. Dieser Reformstaatsvertrag soll auch beitragsstabilisierende Wirkung entfalten. Die Landesrundfunkanstalten und das ZDF wiederum haben nicht abgewartet, sondern direkt und schon davor Verfassungsbeschwerde erhoben. Das ist wohl schon ein verstörendes Verhalten und zeigt, dass nicht gerade ein Problembewusstsein seitens der Öffentlich-Rechtlichen in Bezug auf die Akzeptanz ihrer gesellschaftlichen Debatten vorhanden ist. Aber das müssen sie mit sich selbst ausmachen. Wir müssen heute den Blick auf die Prozesstaktik der Länder vor dem Bundesverfassungsgericht werfen. Da gibt es ebenfalls enge Grenzen. Es gibt enge Grenzen, wenn die Länder von der Empfehlung der KEF beim Rundfunkbeitrag abweichen wollen. Eine dieser Grenzen ist die Einstimmigkeit. Diese ist aktuell gegeben. Alle Länder vertreten die all gleiche Rechtsposition, alle haben denselben Verfahrensbevollmächtigten. Wenn der Sächsische Landtag sich jetzt in dieses Verfahren einklinkt, dann gefährdet das den Verfahrenserfolg der Länder; denn sie wehren sich gemeinsam und einstimmig gegen diese Verfassungsbeschwerde, und der Ball liegt nun nicht bei den Parlamenten, sondern er liegt beim Bundesverfassungsgericht und den Landesregierungen. Im Übrigen ist – mir zumindest – nicht bekannt, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt oder auch der Bayerische Landtag dabei entsprechend eingestiegen wären. Es gibt aus beiden Ländern seitens der dortigen Regierungen Protokollerklärungen, die im Raum standen. Da der Staatsvertrag jetzt aber gar nicht unterschrieben ist, sind diese natürlich auch noch nicht entsprechend wirksam hinterlegt. Wenn wir jetzt in dieses Verfahren einsteigen – vielleicht als einziger Landtag in ganz Deutschland –, dann gefährden wir den Erfolg der Ländergemeinschaft in diesem Verfahren. Nur wenn die gemeinsame Abwehr dieser Verfassungsbeschwerde gesichert ist, dann erfüllen die Länder die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, nämlich einstimmig dieselbe Position einzunehmen. Deswegen wäre eine eigene Position unseres Landtags in diesem Verfahren wahrscheinlich sogar schädlich, würde dem entgegenwirken. Genau deswegen wird meine Fraktion diesem Antrag nicht zustimmen. Vielen Dank, dass Sie mir zugehört haben. (Beifall CDU und vereinzelt SPD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Nowak sprach für die CDU-Fraktion. Für das BSW spricht nun Kollege Dr. Huhn.
