Albrecht Pallas
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Manchmal sind es scheinbar kleine Veränderungen, die große Wirkung entfalten können, gerade in Bereichen, in denen Sächsinnen und Sachsen der Staat sehr nahe und distanziert erscheint, wie bei Begegnungen mit der Polizei. Wir als SPD haben neben unserem Fokus auf eine Reform der polizeilichen Aus- und Fortbildung gesagt und in den zitierten Koalitionsvertrag mit hineinverhandelt, dass es mehr Transparenz und Vertrauen in die Arbeit und das Handeln der sächsischen Polizei geben soll, dass wir Polizeiarbeit besser machen wollen. Dafür steht auch diese kleine Novelle des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes. Wir führen die Kontrollquittung nach einer polizeilichen Maßnahme an kriminogenen Orten ein, und wir sorgen dafür, dass die Bodycams, die die Polizeibeamtinnen und -beamten bereits tragen, künftig eingeschaltet werden müssen, und zwar ab dem Moment, in dem die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei angedroht wird. Was heißt das nun konkret? Es gibt immer wieder Vorfälle, in denen Personen ohne erkennbaren legitimen Grund kontrolliert werden. Dies ist insbesondere an Orten der Fall, wo regelmäßig viel Kriminalität auftritt. Dort kann jeder und jede kontrolliert werden, der oder die sich dort nur kurz aufhält, einkaufen geht oder dort wohnt. Kontrollmuster der Polizei müssen sich, wenn sie sich nicht auf konkrete Anhaltspunkte beziehen, die eine Kontrolle der konkreten Person rechtfertigen, auf faktenbasierte und aktualisierte Lagebilder in Bezug auf die Kriminalitätslage beziehen. Nur dann müssen Bürgerinnen und Bürger in einem Rechtsstaat – und darum geht es – auch hinnehmen, an solchen Orten quasi zufällig, aber öffentlichkeitswirksam von der Polizei kontrolliert zu werden und von Polizeimaßnahmen betroffen zu sein. Die Kontrollquittungen werden im Ergebnis die rechtliche Überprüfung dieser Grundlagen polizeilichen Handels im Nachhinein erleichtern. Herr Wippel, es geht hier eben nicht darum, dass Abgeordnete des Sächsischen Landtages Kleine Anfragen stellen können auf Grundlage dieses Gesetzes. Es geht darum, dass Betroffene ihre bürgerlichen Rechte wahrnehmen können und im Nachhinein überprüfen lassen können, ob diese polizeiliche Maßnahme richtig war. Ich möchte auf das Zweite, das Sie gesagt haben, eingehen: Ihr Gefasel von anlasslosen oder nicht anlasslosen Kontrollen. Es ist deshalb Unsinn, was Sie gesagt haben – – Sie könnten das auch wissen, wenn Sie in Analogie an die Konstruktion der verdachtsunabhängigen Kontrollen im grenznahen Raum denken. Auch dazu hatte, als das im Sächsischen Polizeigesetz vor längerer Zeit eingeführt wurde, der Sächsische Verfassungsgerichtshof geurteilt, dass es nicht völlig frei ist, sondern dass es nur aufgrund solch aktualisierter Lagebilder in Bezug auf die grenzüberschreitende Kriminalität nach bestimmten Mustern erfolgen darf. Für die kontrollierten Personen ist es, wenn nichts Konkretes vorliegt, verdachtsunabhängig und eben doch ohne konkreten Anlass. Man könnte das als Wortklauberei bezeichnen. (Sebastian Wippel, AfD: Genau!) Doch ich denke, es ist wichtig, das noch einmal festzuhalten; denn die Diskussion darüber, warum wir diese Kontrollquittung nur an kriminogenen Orten ausstellen, macht deutlich, dass man andere Bereiche, in denen eine ähnliche Systematik der Polizei sowie ähnliche Befugnisse vorhanden sind, ebenfalls einbeziehen kann. Ich will nicht verhehlen, dass wir innerhalb der Koalition ganz intensiv darüber diskutiert haben, welcher der richtige Weg ist. Ich kann an der Stelle sagen, dass ich es mir durchaus hätte vorstellen können, beim Thema Kontrollquittung einen untergesetzlichen Weg zu gehen. Es klang in der Innenausschusssitzung an: Es gibt solche Formulare und Kontrollbescheinigungen bereits sehr lange bei der Polizei. Sie können, wurden und werden auch von Betroffenen verlangt und in unterschiedlichen Situationen ausgehändigt. Ich kann es mir deshalb vorstellen, einen eher unbürokratischen Weg zu gehen, weil die Speicherung dieser Daten – um sie im Nachhinein überprüfbar zu machen – einen zusätzlichen Grundrechtseingriff darstellt. Ich persönlich hätte mir das anders vorstellen können. Nun sind wir in einer Koalition, wir haben verschiedene Sichtweisen. Es gab einen Austausch mit dem Innenministerium. Es gab seitens des Ministeriums und seitens der Koalitionspartner eher die Empfehlung, es so zu machen; die Bodycam war uns wichtiger. Deshalb einigt man sich auf ein Paket und auf solch einen Kompromiss. Es hat sich nicht nur bewährt; ich finde das völlig in Ordnung und ich bin auch sehr auf die Praxisrelevanz dieses Instruments sowie darauf gespannt, wenn wir in zwei oder drei Jahren erneut darüber diskutieren, vielleicht auch evaluieren, was und welchen Aufwand die Maßnahme gebracht hat. Das muss man ebenfalls einbeziehen. Was nützt nun die Änderung im Bereich der Bodycam? Bislang stand es einzig im Ermessen der Polizei, die Bodycam einzuschalten. Wir sagen jetzt: Sie ist immer dann einzuschalten, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs droht, und zwar ab dem Moment der Androhung. Das heißt, wenn die Polizistin oder der Polizist der Meinung ist, dass die polizeiliche Maßnahme – zum Beispiel die Aufforderung, eine Waffe aus der Hand zu geben – mit körperlichem Zwang gegenüber der Person durchgesetzt werden muss, dann muss sie dies ankündigen. Ab dieser Ankündigung muss durch die Gesetzesänderung die Bodycam eingeschaltet werden. Das ist deshalb wichtig, weil sich die Situation in solchen Einsätzen, bei denen regelmäßig Gefahr für Leib und Leben besteht, ganz schnell drehen kann. Dann ist tatsächlich keine Zeit mehr, die Kamera einzuschalten. Die frühzeitige Aufzeichnung sichert also die Dokumentation der Androhung, die für die Rechtmäßigkeit des Polizeihandelns so wichtig ist, und ist damit ein wertvolles Beweismittel in der juristischen Aufklärung. Herr Wippel hat vorhin auf die Gefahr hingewiesen, dass auch diese Situation sozusagen manipulativ erzeugt werden kann. Sie haben es anders formuliert, aber Sie haben es so gemeint. Ich kann Ihnen nur empfehlen: Ziehen Sie es mit der bisherigen Norm zur Bodycam zusammen. Wir haben bereits die Regelung für das Pre-Recording, bei dem 60 Sekunden in Dauerschleife aufgenommen und überschrieben werden, bis wirklich aufgezeichnet wird. Die Minute vorher wird dann fest gespeichert, sodass der Weg hin zur Androhung des unmittelbaren Zwangs dokumentiert werden kann. Das dient auch der Entlastung, im Zweifel beider Seiten bzw. der Polizeibeamten. Ich denke nicht, dass die Gefahr, die Sie beschrieben haben, tatsächlich so groß ist. Wir übersehen aber Folgendes nicht und als früherer Polizist – Sie nahmen darauf Bezug – ist es mir noch sehr gut in Erinnerung, dass es Situationen geben kann, in denen weder Androhungen noch Aufzeichnungen möglich sind, weil ein augenblickliches Geschehen die Polizeibeamten zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zwingt. In diesen Fällen kann selbstverständlich das Einschalten der Bodycam unterbleiben, ohne dass die jeweiligen Beamtinnen und Beamten im Nachhinein dafür belangt werden können. Für die SPD-Fraktion ist das Gesetz unterm Strich ein wichtiger Baustein im Polizeirecht und es hilft der Zivilgesellschaft und der Polizei gleichermaßen im Hinblick auf die Dokumentation und die nachträgliche Überprüfbarkeit polizeilichen Handelns. Als SPD stimmen wir diesem Gesetz zu. Vielen Dank. (Beifall bei der SPD und den BÜNDNISGRÜNEN)
