Dr. Joachim Keiler
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe 10 Minuten, ich habe eine lange und eine kurze Fassung; ich nehme aber die kurze. Nun also Stiftungsgesetz auch im Land. Es wurde argumentiert, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser AfD-Stiftungsentscheidung gesagt habe, es bedürfte einer gesetzlichen Regelung. Das ist grundsätzlich richtig, das gilt aber nicht für Landesstiftungsförderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in epischer Eindeutigkeit zur Situation im Bund aufgrund einer ganz anderen Kompetenzüberlegung und einer ganz anderen Summenüberlegung – da ging es um eine 600-Millionen-Euro-Förderung – gesagt, das bedarf auch im Verhältnis zur Abschichtung der Parteienfinanzierung, die rund 200 Millionen Euro im Jahr beträgt, einer dezidierten gesetzlichen Regelung, nicht zuletzt auch aufgrund der Erkenntnis aus der Sachverständigenanhörung, dass natürlich die Arbeit von parteinahen politischen Stiftungen auch immer eine Strahlwirkung auf die politische Tätigkeit der Parteien hat. Das Bundesverfassungsgericht hat einen zweiten Teil für eine andere zeitliche Periode mit Beschluss abgetrennt. Dieser zweite Teil befasst sich mit einer Phase, in der im Bundeshaushaltsrecht ein Titel, ähnlich wie in Sachsen auch vorhanden, mit dezidierten Regelungen zur Förderpraxis eingebracht worden ist. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht gesagt: Wir trennen das ab, weil just diese Problematik ganz andere verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Das heißt also, daraus folgt relativ zwanglos, dass die Frage, ob es eines Landesstiftungsgesetzes bedarf, eigentlich vom Bundesverfassungsgericht überhaupt noch nicht entschieden ist. Noch einmal: Im Verhältnis zum Bund mit 600 Millionen Euro haben wir hier 1,7 Millionen Euro im Jahr für alle Stiftungen im Haushalt; das ist relativ übersichtlich und nicht ansatzweise mit der Bundessituation zu vergleichen. Warum macht man das nun? Das ist relativ evident und eindeutig – wir haben bereits zum Regierungsentwurf Stellung bezogen –, schlichtweg deshalb, um die AfD mehr oder weniger von diesem kleinen Fördertopf fernzuhalten. Das ist der Hintergrund. Anders kann man das nicht verstehen. Wir haben in Sachsen diesen umfangreichen Haushaltsvermerk. Er ist meines Erachtens vollkommen ausreichend. Es hätte – er ist sehr dezidiert gefasst – nicht einer gesetzlichen Regelung bedurft. Man kann das machen, wenn man es machen will. Dann müsste man es richtig machen. Ich greife jetzt nur zwei oder drei Punkte heraus. Das ist relativ übersichtlich, es sind zehn oder elf Paragrafen. Ich habe hier im Leitz-Ordner Gutachten der Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, zu den einzelnen Paragrafen und könnte jetzt sagen, was da alles nicht geht, und teilweise auch schon entschieden worden ist, was nicht geht. Es wurde tatsächlich zur Disposition gestellt, was am langen Ende mehr Ärger macht, als es Klarheit schafft. § 3: Wenn ich schon regle mit dem Argument, dass das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, dies bedarf einer dezidierten gesetzlichen Regelung zur Anspruchsgrundlage, dann muss ich natürlich auch sagen, was denn die Anspruchsgrundlage sein soll. Das bleibt völlig offen. In § 3 wird genau wie vorher auch schlichtweg wieder darauf verwiesen, dass die Höhe der Förderung im Haushalt festgesetzt wird. Das ist das Gleiche in Grün, gegossen in weitere zehn Paragrafen, wenn ich den Dreier abziehe, der sich nur damit befasst, unter welchem Gesichtspunkt irgendjemand – in diesem Fall natürlich die AfD, das ist evident in dem Text – von der Förderung ausgeschlossen werden kann. Das ist schlichtweg ein AfD-Verhinderungsgesetz. Es ist nicht irgendein Gesetz, das zur Klarheit und zur Regelung beiträgt. Wenn ich mir das anschaue, diese 1,7 Millionen Euro Förderung für parteinahe Stiftungen im sächsischen Haushalt, dann muss ich sagen, gegenüber der NGO-Förderung, die wir allerorten feststellen können, insbesondere NGOs, die sich mittlerweile ganz unverhohlen bei der Europawahl als Vereine wählen lassen und für das Europäische Parlament kandidieren, reine politische Tätigkeit betreiben. Sie betreiben eine rein politische Tätigkeit – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, entgegen der Abgabenordnung, entgegen den relativ klaren Regelungen, (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) die die Finanzverwaltung dazu hat. Sie lamentieren dauernd: Wenn wir eine fdgo-Klausel unterschreiben müssen, dann fliegen wir aus der Kante. – Dann muss ich auch sagen: Das mutet etwas lächerlich an. Welche Angst muss denn vor der politischen Bildungsarbeit der AfD, die wir mit den 280 000 Euro – das wäre unser Anteil – machen könnten, herrschen? (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Das ist nicht mehr nachzuvollziehen. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: … zu Protokoll!) Weiter ist diese Transparenzregelung in § 6 fragwürdig. Die Stiftungen sollen ihre Kuratoriumsmitglieder bekannt geben, die Stiftungen sollen ihre Spender bei Spenden über 10 000 Euro bekanntgeben. Herr Lippmann, wo bleiben denn dabei Ihre datenschutzrechtlichen Überlegungen? (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Das ist wie bei Parteispenden!) Also, Entschuldigung – – Das ist ein privater Verein: Was geht es die Leute an, wer am langen Ende im Kuratorium sitzt? (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Dann kriegen Sie am Ende kein Geld vom Staat!) Das ist deren freie Entscheidung, ob sie sich im Kuratorium dazu bekennen oder nicht. Wozu soll ich das gesetzlich regeln? Das ist meines Erachtens völlig kontraproduktiv. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Es ist am Ende auch gar nicht zulässig. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Natürlich ist das zulässig!) Wenn man dieses Buhei sieht, das mit dem Datenschutz immer bei diesen NGOs gemacht wird, dann muss man das immer in der Abschichtung vergleichen. Wirklich bemerkenswert ist § 7, die gestufte Zuständigkeit. Bei der Förderbewilligung wird intern eine Abfrage beim Innenministerium – in Klammern: Verfassungsschutz – gemacht. Die Bewilligungs-, Aberkennungs- und Eingruppierungskompetenz innerhalb einer gestuften Zuständigkeit kann natürlich nur und allenfalls beim Landtagspräsidenten liegen und nicht beim Innenministerium. Es ist also ein Binnenverwaltungsakt, bei dem man im Zweifel gar nicht mit einem Rechtsmittel herankommt, weil man nur den enderlassenen Akt bei Gericht bekämpfen kann. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Es wird argumentiert, dass es das so noch nicht in der Verfassungsrechtsprechung gebe. Natürlich gibt es das! (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) In der Sozialrechtsprechung gibt es Statusbescheide und Eingruppierungs- und Förderbescheide. Es gibt im finanzgerichtlichen Bereich ohne Weiteres Statusbescheide und Eingruppierungsbescheide. Wenn ich einen Statusbescheid mache, dann muss der natürlich anfechtbar sein, isoliert und beim Verfassungsgericht, ganz klar, mit einer Beschwerde. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Machen Sie das doch!) Das fehlt dort. – Ja, machen wir. Natürlich wird das durchgehen, und selbstverständlich werden wir dagegen klagen. Das kann ich Ihnen bereits heute versichern. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Joa, dem sehe ich sehr gelassen entgegen!) Diese Kompetenz des Innenministeriums ist bereits in dem Gutachten – denn es deckt sich ja fast mit den Bundesregelungen –: In dem Gutachten von dem Gutachter Christoph Möllers im Bundesverfahren ist das ausdrücklich als verfassungswidrig gerügt worden. Er verweist in dem Gutachten wunderschön auf eine Fußnote, diese ist die Entscheidung zum Bayerischen Verfassungsgerichtsgesetz 1 BvR 1619/17. Genau das ist bereits vom Bundesverfassungsgericht kassiert worden. In Kenntnis dieses Umstandes, dass dies das Bundesverfassungsgericht schon einmal entschieden hat, wird hier hingegangen und es wird wieder in das Gesetz geschrieben. Ich frage mich schon, wer hier zu den demokratischen Parteien gehört oder nicht, wer hier diesen Rechtsstaat achtet oder nicht. (Beifall bei der AfD – Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Also langer Rede kurzer Sinn: Ich habe gesagt, ich fasse mich kurz; sonst könnte ich zu den einzelnen Paragrafen auch die entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zitieren. Herr Lippmann, Sie waren es, der im Ausschuss gesagt hat, das Verfassungsgericht wäre eindeutig gewesen – eindeutig war dort gar nichts. Es gibt nur eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus Magdeburg vom Oberverwaltungsgericht, die das so entschieden haben. Es ist eine mehr oder weniger absonderliche Entscheidung, dass es auch bei diesen Länderregelungen eines Fördergesetzes bedürfe; mehr ist da überhaupt nicht gewesen. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Das Bundesverfassungsgericht hat Teil 2 noch nicht entschieden, obschon es angekündet war. Das finde ich andererseits auch misslich. Es hätte etwas schneller entscheiden müssen, dann hätten wir eine Leitlinie gehabt. Aber ich habe ein wenig den Verdacht, dass noch schnell gesagt wird: Ach so, die Retroaktion, die noch in den §§ 9 bis 11 ist, gilt ab dem 1. Januar 2024. Die alten, die schon drin waren, bleiben im Bestand. Die ausgereichten Förderungen bis 2024 bleiben ebenfalls im Bestand. Das ist ein verfassungsrechtliches Schmankerl, das ist eine echte Retroaktion gemischt mit einer unechten. Auch das wird nicht halten, (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Wieso denn?) das kann ich hier und heute versichern. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Wenn Sie anspruchsberechtigt sind – sind Sie aber nicht!) Also, das werden Sie definitiv im neuen Verfahren sehen. – Herr Lippmann, das haben x Gutachter bereits im Bund ausgeführt, (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Nee!) und das haben auch hier Gutachter in der sächsischen – – (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Nee!) – Aber, ja. (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Nee!) – Aber, ja. Das hat die Mertens gesagt. Der Ulrich Vosgerau (Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE: Der Vosgerau, ja klar!) war übrigens derjenige, der die Entscheidung vorm Bundesverfassungsgericht für die AfD erstritten hat. Stellen Sie sich das einmal vor! Der hat die ganze Schriftsatzlage und die gesamte Prozesslage vor dem geistigen Auge – ich übrigens auch. Anders als Sie war ich in Karlsruhe bei der Verhandlung. (Zuruf des Abg. Valentin Lippmann, BÜNDNISGRÜNE) Wir lehnen es also ab. Herzlichen Dank. (Beifall bei der AfD) Zweiter Vizepräsident André Wendt: Kollege Dr. Keiler sprach für die AfD-Fraktion. Für die Fraktion DIE LINKE spricht nun Kollegin Köditz; bitte schön.
