Martin Modschiedler
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Fraktion DIE LINKE möchte – ich bringe das mal wieder ins Juristische, es war ja im VREA gewesen – § 6 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage ändern. Damit soll das Verbot öffentlicher Tanzund Sportveranstaltungen am Karfreitag und am Buß- und Bettag – das sind übrigens zwei verschiedene Tage – aufgehoben werden. Herr Gebhardt, ich nehme jetzt einmal den ganzen Zynismus vom Anfang heraus und versuche es auf zwei Punkte herunterzubrechen. Sie sind der Auffassung, das Tanzverbot an diesen christlichen Feiertagen sei bevormundend für die Gesellschaft und die Jugend. Außerdem glaube das ja sowieso kaum noch einer, deshalb sei das kulturell nicht mehr wichtig. Wir haben uns im Verfassungs- und Rechtsausschuss dazu juristisch kurzgefasst. Aber ich sage dazu gleich noch etwas. Zum einen geht es hierbei nicht um die Bevormundung. Es geht darum, dass wir am Karfreitag und am Bußund Bettag einfach einmal innehalten sollten. Insbesondere am Karfreitag gedenken viele Menschen auf der ganzen Welt – sowohl außerhalb als auch innerhalb Sachsens – der Kreuzigung Jesu. Das ist für sehr viele Menschen ein besonderer und vor allem ein stiller Tag. Dabei soll es bleiben. (Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der AfD) Ich zitiere einen philosophischen Satz von Lars Castellucci von der SPD, der in einer Debatte jüngst sagte: „Wenn wir es irgendwann geschafft haben, dass jeder Tag ist wie der andere, werden die Menschen wieder beginnen, nach Rhythmus, Einteilung, Pausen, Unterbrechungen und Struktur zu suchen.“ Deshalb plädiert er in seiner Debatte für die Beibehaltung des Tanzverbots. Ich glaube, er hat recht damit. Aber – und jetzt kommen wir zu der anderen Thematik – am Ende geht es um eine rein rechtliche Abwägung. (Marco Böhme, DIE LINKE: Ein Tag im Jahr!) Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung – jetzt wird es ein wenig Hochrecht – mit Artikel 140 Grundgesetz – das ist ein vollgültiges Verfassungsrecht – bestimmt, dass der Sonntag und die anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt sind, Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit unserem Grundgesetz. Das Grundrecht aus Artikel 4 Abs. 1 und 2 – Religionsgesetz und Religionsausübung – wird in seiner Bedeutung als Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch diesen Schutzauftrag für Sonn- und Feiertage aus der Weimarer Reichsverfassung konkretisiert, der wegen seiner weltlich-sozialen Bedeutung auch in einer religiöschristlichen Tradition wurzelt. Das sagt das Bundesverfassungsgericht. Wir merken uns jetzt einfach das Wort „wurzeln“. Auf diese Verwurzelung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Ladenöffnung ausdrücklich hingewiesen. Für die rechtliche Begründung, Herr Gebhardt, kommt es nicht darauf an, dass hier nur noch 20 % in der Kirche sind und die anderen nicht, sondern es kommt auf seine verwurzelte Tradition an. Das ist etwas grundsätzlich anderes. Das müssen wir beachten. (Zuruf des Abg. Marco Böhme, DIE LINKE) Diesen Schutzauftrag müssen wir in seinen Schranken sehen. Sie spielen gerade mit dem Verfassungsrecht, weil es Ihnen in den Kram passt. Das ist kein normales Gesetz, keine Verordnung, sondern eine Grundrechtsnorm aus Artikel 4. Das Grundrecht kann man nicht schrankenlos sehen. Das ist okay. Es soll beschränkt werden können. Da wird diskutiert über die Glaubensfreiheit, die die am Feiertag praktizierenden Gläubigen haben. Diese fließt ebenfalls in die Abwägung ein, und zwar als kollidierendes Verfassungsrecht. Das ist ein wichtiges Grundrecht, wie die Versammlungsfreiheit. Hier haben wir den Kontext mit der Meinungsfreiheit und dem Prozess der demokratischen Willensbildung. Das sind alles Abwägungsprozesse. Ja, das ist verfassungsrechtliches Hochrecht. Das muss so sein, weil wir hier über unsere Verfassung reden. In der Abwägung kommen wir dazu, dass wir sagen: Zur allgemeinen Handlungsfreiheit im Einzelnen für wenige Stunden auf öffentliche Tanzveranstaltungen zu verzichten, hat als Verbot weiter seine Berechtigung. (Zuruf des Abg. Marco Böhme, DIE LINKE) Da geht es nicht um 21 Uhr, sondern um den ganzen Tag. Niemand verbietet, dass Sie im privaten Raum Feiern veranstalten. Es geht nur um öffentliche Veranstaltungen. Private Feiern sind jedem möglich. Das ist die Konkordanz zur öffentlichen Stille des Tages. Die ist durchaus möglich. In der Zusammenfassung heißt das: Rechtlich wäre die Idee gar nicht so einfach umzusetzen. Tatsächlich – dazu habe ich meine Ausführungen gemacht – spricht die Abwägung für eine Beibehaltung. Deshalb werden wir Ihrem Antrag nicht zustimmen können. (Beifall bei der CDU –
