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Dr. Joachim Keiler

AfD 20.03.2024 Sitzungen 7/85

Herr Lippmann, das können Sie stecken lassen! – Gegenrufe von der SPD) Denn das Gesetz, das wir heute hier beraten, ist Ausdruck einer bisherigen Erkenntnis: dass es so sicher wie das Amen in der Kirche ist, dass Aufstellungsversammlungen der AfD und ihre Wahlvorschläge irgendwann vor dem Wahlprüfungsausschuss oder dem Verfassungsgerichtshof landen – wegen Formfehlern, wegen Überschreitung der Kompetenzen. Sie können sich etwas aussuchen, das Potpourri ist groß und nicht nur Sachsen allein ist bekanntermaßen davon betroffen. Man kann sagen: Wer vom Sturz des Systems zu häufig träumt, sollte nicht vergessen, dass, solange dieses System noch da ist – und das wird auch immer da bleiben –, Sie sich an die Regeln desgleichen zu halten haben. Warum erläutere ich das? Weil es wichtig ist zu verstehen, dass Ausdruck dieses Wahlprüfungsrechts, das wir jetzt ändern, tatsächlich ein Wahlfehler der AfD im Jahr 2014 war. Das ist ein bisschen her; Ältere in diesem Haus erinnern sich. Das frühere AfD-Mitglied Samtleben wurde seinerzeit von Vertrauenspersonen, ohne dass sie dafür die Kompetenz hatten, von der Liste gestrichen. Daraufhin elaborierte der Sächsische Verfassungsgerichtshof 2018 – reichlich spät – nach umfassendem Wahlprüfungsverfahren – Kollege Schiemann als Ausschussvorsitzender könnte dazu jetzt viel vortragen –, dass zwar der Wahlfehler vorhanden ist, die Mandatsrelevanz auch, aber der Bestandsschutz des Parlaments überwiege und deswegen keine Neuwahl anzuordnen sei. Nun mag man zur AfD und zu den Wahlfehlern stehen, wie man will, aber natürlich ist es auch für die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses und dieses Hohe Haus irgendwann kein allzu befriedigender Zustand, wenn man verfassungsgerichtlich ins Stammbuch geschrieben bekommt, dass dort schwere Wahlfehler gemacht wurden, die eigentlich zur Neuwahl des Landtags hätten führen müssen, und am Ende liegt es nur am – in Anführungszeichen – Bestandsschutz des Parlaments, also einer Verhältnismäßigkeitsabwägung. Deshalb haben wir uns auf den Weg gemacht und gesagt: Okay, wir schauen uns an, wie wir das ändern können. Wir haben diese Regelung zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes vorgelegt, indem künftig eine ganz klare Frist für das Wahlprüfungsverfahren eingeführt wird: 15 Monate – das finden einige viel zu lang. Ich denke, mit Blick auf die Komplexität von Wahlprüfungsverfahren lässt sich das hören. (Zuruf des Abg. Rico Gebhardt, DIE LINKE) Ich möchte auf zwei exemplarische Wahlprüfungsverfahren verweisen, zum einen auf das AfD-Wahlprüfungsverfahren dieser Legislaturperiode. Dabei sind wir ungefähr in diesen 15 Monaten geblieben. Das war ziemlich komplex. Wir haben hier beispielsweise eine mündliche Anhörung durchgeführt, die ein umfassendes Rechtsgespräch war. Herr Dr. Keiler erinnert sich noch daran, dort allerdings auf der anderen Seite sitzend, als Vertreter der entsprechenden Beschwerdeführer. Wir haben die Situation, dass wir gerade im Beispiel der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zu Berlin gesehen haben, dass dort sehr deutlich vom Bundesverfassungsgericht ausjudiziert wurde: Die Wahlprüfungsausschüsse haben sich mit der Materie umfassend zu beschäftigen. In diesem Fall ist jede einzelne Wahlniederschrift eines Wahlbezirks – sprich: eines Wahllokals – auszuwerten. Da sind solche Forderungen, die sollen das mal in drei Monaten machen, etwas vermessen mit Blick darauf, dass es hier um die Dignität der Wahl geht und dass am Ende ein gutes Ergebnis herauskommen soll. Von daher führen wir jetzt diese Frist von 15 Monaten ein. Wir halten das für eine gelungene Abwägung zwischen den verschiedenen Prinzipien, zum einen dem Beschleunigungsgebot, das es gibt, aber zum anderen auch der Sorgfaltspflicht, die uns als Parlament innewohnt. Zudem ermöglichen wir, dass in Fällen, in denen diese Frist überschritten würde – das muss man noch einmal herausstellen – der unmittelbare Gang zum Verfassungsgerichtshof möglich ist. Das war bisher gesperrt. Man musste auf diese Entscheidung warten. Zugebenermaßen kann der Verfassungsgerichtshof sagen: Wenn begründete Verzögerungen vorliegen, weil beispielsweise das Wahlprüfungsverfahren in der Sachaufklärung länger dauert, dann ist es unproblematisch, dass es noch einmal eine Fristverlängerung gibt. Aber wenn es unbegründete Verzögerungen – diese sogenannten politischen Verzögerungen – gibt, dann kann man direkt zum Verfassungsgerichtshof gehen. Ich denke, das schafft in der Zukunft Vertrauen und auch die Möglichkeit, dass zumindest an der Problematik der Verhältnismäßigkeit diese Fragen nicht mehr scheitern werden, ob ein Wahlfehler vorliegt oder nicht. Das ist gut; denn es sichert auch das Vertrauen in dieses Parlament. Nun kann man letztendlich die Frage stellen: Warum haben wir überhaupt diese Regelung, dass die Wahlprüfung beim Landtag liegt? Ich möchte hier noch einmal auf die rechtshistorische Komponente zurückkommen – und jetzt komme ich ins Kaiserreich und das hat nichts mit Lassalle zu tun; denn tatsächlich stammt diese deutsche Eigenheit grundsätzlich aus der Überlegung zu Zeiten, in denen das Parlament die vertrauenswürdigere Quelle der Wahlprüfung war als die Justiz. Man war der festen Überzeugung, dass die Selbstüberprüfung deshalb zu den ureigenen Rechten des Parlaments gehören muss, weil man in die vom Kaiserreich beeinflusste Justiz kein Vertrauen hatte. Deshalb gibt es seit dem mittleren bis späten 19. Jahrhundert diese Grundüberlegung, die sich dann in der deutschen Verfassungstradition fortentwickelt hat. Jetzt kann man darüber streiten, ob man dafür heute andere Regelungen treffen könnte. Ich persönlich denke, man sollte diese Debatte sorgsam führen, aber, Herr Dr. Keiler, das geht nach meiner Auffassung definitiv nicht ohne Verfassungsänderung. Sie kommen um den Artikel 45 Sächsische Verfassung nicht drum herum. Darin steht: Die Wahlprüfung ist Sache des Landtags. Das wird sie solange bleiben, bis diese Verfassungsnorm nicht geändert ist. Jetzt kann man trefflich darüber streiten, warum wir das als Koalition nicht vorschlagen. Wir haben das lange und breit beraten. Wir sind der festen Überzeugung, dass es dabei bleiben sollte, dass zunächst der Landtag auch das politische Vertrauen genießen sollte, sich Wahlfehler anzuschauen, und dass im zweiten Schritt die Möglichkeit besteht, zum Verfassungsgerichtshof zu gehen. Ich weise noch auf einen Aspekt hin, der bereits angesprochen worden ist: Ja, wir ändern nichts im Wahlzulassungsverfahren. Das haben wir uns als Koalition auch nicht leicht gemacht. Ich habe zu dem AfD-Gesetzentwurf ungefähr vor einem Jahr schon einmal sehr umfassend Stellung genommen. Dieser AfD-Gesetzentwurf war – Herr Dr. Keiler, vielleicht hätten Sie ihn damals lesen sollen – der Beweis dafür, dass man ans Wahlrecht nur mit ganz sorgsamer Attitüde und ganz spitzem Besteck herangehen sollte. Das, was Sie damals vorgelegt haben, war ein Fiasko – verfassungsrechtlich, rechtspolitisch und seinerzeit auch ein vollkommen untauglicher Entwurf. Der hätte das sächsische Wahlrecht tatsächlich in einer Art und Weise verhunzt, sodass ich glaube, wir hätten uns hier spätestens nach der kommenden Wahl wiedergesehen, wenn Sie wieder Wahlfehler gemacht hätten. Sie hätten sich beschwert, dass Ihr eigener Vorschlag nicht funktioniert. Das hat bewiesen: Es ist äußerst kompliziert, diesen vorläufigen Rechtsschutz einzuführen. Deshalb haben wir als Koalition gesagt: Weil es so kompliziert ist und weil es die verfassungsrechtlichen Schranken gibt, konzentrieren wir uns auf den nachgelagerten Rechtsschutz. Ja, das haben wir damals im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Koalitionsvertrag noch etwas anders bewertet. Aber ich denke, auch in fünf Jahren, rückblickend auf diese Entscheidung, darf man der Koalition auch ein gewisses Recht auf Erkenntnis zugestehen. Die Erkenntnis war in diesem Fall: Wir lassen lieber die Finger davon, als dass wir es schlecht machen. Werte Kolleginnen und Kollegen! Es ist viel zum Verfassungsgerichtshofgesetz gesagt worden. Ich finde es richtig, wichtig und auch gut, dass wir die Inkompatibilität einführen, die vollumfänglich ist. Man kann nicht gleichzeitig in der Exekutive dienen und Verfassungsrichter sein wollen. Da muss man sich entscheiden. Das gebietet nicht nur der logische Menschenverstand und jetzt auch die einfache Rechtslage, sondern das ergibt sich nach meinem Dafürhalten auch aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz, und entsprechend verwirklichen wir das. Aber ich möchte noch etwas zu den Sondervoten sagen, bevor ich zum Schluss komme. Die Sondervoten hätte ich sehr gern gesehen. Sie sind Ausdruck einer Pluralität in der Verfassungsgerichtsbarkeit; denn eines ist doch klar: Verfassungsrecht ist nichts, was unverbrüchlich in Stein gemeißelt ist. Wo, wenn nicht im Verfassungsrecht, reden wir eher über das argumentativ überzeugende Meinen und Begründen von Standpunkten anhand der Verfassung? Es gibt dort selten 100 % richtig und 100 % falsch. Viele Standpunkte, wie sie sich in Minderheitenvoten in der Vergangenheit gezeigt haben, waren gut begründet. Sie sind teilweise Gesetz geworden. Die AfD hat heute zu meiner großen Erheiterung Herrn Böckenförde zitiert. Sie sollten sich mal anschauen, was er unter anderem zum Thema Kopftuchverbot geschrieben hat. Dann werden Sie ihn wahrscheinlich nicht mehr zitieren. Zum Beispiel sein Sondervotum – ich glaube, es war 1993 – zum Schwangerschaftsabbruch ist später quasi der elementare Leitfaden für die entsprechende Regulierung geworden. Wir haben jetzt das Sondervotum in der Entscheidung zur Verständlichkeit des Wahlrechts vom Bundesverfassungsgericht. Dort ist das Sondervotum breiter rezipiert worden – ein Sondervotum von drei Richtern – als die Entscheidung von den fünf Richtern, die das Problem nicht sahen, weil es viel eingängiger für viele Teile der Bevölkerung war. Das schafft Vertrauen. Es schafft natürlich auch die Einsicht, dass man diesen Standpunkt vertreten kann. Das ist auch wichtig in der Auseinandersetzung mit der Verfassung; denn Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit sind stets einer Dynamik unterworfen. Leider bekommen wir das jetzt nicht durch die Tür, weil es begründete Einwände gab, mit denen wir umgehen müssen. Vor allem muss ich auch zugestehen, dass wir uns darauf nicht im Koalitionsvertrag vereinbart haben. Das war eine Idee, sodass wir gesagt haben, wir geben sie in die Anhörung und schauen, wie wir damit hinkommen. Ich glaube nicht, das diesbezüglich alle Messen gesungen sind. Ich glaube, wir sehen uns dazu in der nächsten Legislatur wieder; denn ich bin der festen Überzeugung: Mit guten Begründungen kann man auch den Verfassungsgerichtshof überzeugen, dass das eine gute Idee ist. Ich hoffe, dass wir uns diesem Thema in der nächsten Legislaturperiode widmen. Bis dahin bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Vielen Dank. (Beifall bei den BÜNDNISGRÜNEN und der SPD) Dritte Vizepräsidentin Luise Neuhaus-Wartenberg: Das war Valentin Lippmann für die BÜNDNISGRÜNEN. Gibt es weiteren Gesprächsbedarf vonseiten der Fraktionen? – Diesen sehe ich nicht. Die Staatsregierung hat uns im Vorfeld angezeigt, keinen Redebedarf zu haben. – Das ist richtig, wie ich sehe. Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes, ein Gesetzentwurf der Fraktionen CDU, BÜNDNISGRÜNE und SPD, Drucksache 7/13705. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellung ab. Die Beschlussempfehlung hat die Drucksachen-Nr. 7/16025. Uns liegen keine Änderungsanträge vor. Ich schlage Ihnen vor, dass wir nicht artikelweise, sondern im Block abstimmen, sofern das Ihr Einverständnis hat. – Das hat es, das ist ganz wunderbar. Dann stimmen wir nun ab über die Überschrift, Artikel 1, Änderung des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes, Artikel 2, Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes, Artikel 3, Bekanntmachungserlaubnis, Artikel 4, Inkrafttreten. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Wer stimmt dagegen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Bei vielen Stimmenthaltungen und trotzdem einer Mehrheit an Stimmen dafür ist diesem Gesetzentwurf so entsprochen, meine Damen und Herren. Wir müssen noch eine Schlussabstimmung durchführen. Wir stellen somit den Entwurf, Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes, zur Schlussabstimmung. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Vielen Dank. Wer stimmt dagegen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Bei vielen Stimmenthaltungen und einer Mehrheit an Stimmen dafür ist der Entwurf als Gesetz beschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet. Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zu Tagesordnungspunkt Zweite Beratung Siebtes Gesetz zur Änderung des Drucksache 7/14481, CDU, BÜNDNIS 90/DIE Drucksache 7/16013, für Wissenschaft, Hochschule, Ich frage als Erstes den Berichterstatter Herrn Sodann, ob er das Wort wünscht. – Davon gehe ich nicht aus. Deswegen kommen wir nun zur allgemeinen Aussprache. Wir beginnen mit der CDU-Fraktion. Herr Kollege Nowak, bitte schön.

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